5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 11.12.2025 – V R 8/24

Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
ECLI: DE:BFH:2025:U.111225.VR8.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung entfällt, sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat…

Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung entfällt, sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.04.2024 - 3 K 1447/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. April 2024, Az: 3 K 1447/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  • § 239 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AO
  • § 163 Abs. 1 S. 1 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  • § 227 AOErlass
  • Art. 273 Abs. 1 EGRL 112/2006
  • Art. 51 Abs. 1 S. 1 EUGrdRCh
  • Art. 52 Abs. 1 S. 2 EUGrdRCh
  • § 21 GKG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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