5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 16.10.2023 – V B 49/22 (AdV)

Aussetzungsverfahren: Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
ECLI: DE:BFH:2023:BA.161023.VB49.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

Leitsatz

  1. Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.
  2. Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Grundsätzen des Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzips.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 - 12 V 53/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 - 12 V 53/22 insoweit aufgehoben, als Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt wurde. Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 bis 2021 wird insgesamt abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 6. Mai 2022, Az: 12 V 53/22, Beschluss

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