§ 232 AOWirkung der Verjährung
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 232 AO
6 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 21.04.2026, VII R 18/24BStBl/amtlich
Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung geregelte Durchbrechung der Akzessorietät gilt nicht für den Haftungsschuldner, der an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei lediglich teilgenommen hat.
- BFH, Urteil vom 23.08.2022, VII R 46/20BStBl/amtlich
Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen…
- BFH, Urteil vom 25.10.2023, I R 8/18NV
1. NV: Der Übergang von der Anfechtungsklage zu einer isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage während des Revisionsverfahrens ist eine nach § 123 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung unzulässige Klageänderung. 2. NV: Eine…
- BFH, Urteil vom 25.10.2023, I R 9/18NV
1. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den…
- BFH, Urteil vom 07.11.2018, X R 34/16NV
1. NV: Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein . 2. NV: Das Turnierpokerspiel ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines --und damit…
- BFH, Beschluss vom 07.03.2016, VII E 1/16NV
NV: Wird im Rahmen eines Abrechnungsbescheids über die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen gestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen, über deren Zahlungsverjährung…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche