§ 235 AOVerzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Bei hinterzogenen Vorauszahlungen sind die Absätze 3 und 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. wurde die hinterzogene Vorauszahlung vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, endet der Zinslauf mit der Zahlung der hinterzogenen Vorauszahlung;
2. wurde die hinterzogene Vorauszahlung nicht vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, gilt Folgendes:
a) wurde diese Steuer nicht hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Zahlung dieser Steuer, spätestens aber mit der Fälligkeit dieser Steuer;
b) wurde diese Steuer ebenfalls hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Beginn des Zinslaufs für die hinterzogene Steuer;
3. Zinsen nach § 233a, die zu der Steuer festgesetzt wurden, auf die die hinterzogene Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, sind auf Zinsen zur hinterzogenen Vorauszahlung anzurechnen, soweit sie denselben Zinsberechnungszeitraum betreffen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 235 AO
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
Rechtsprechung des BFH zu § 235 AO
14 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 28.09.2021, VIII R 18/18BStBl/amtlich
1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären…
- BFH, Urteil vom 01.09.2021, III R 18/21BStBl/amtlich
1. § 77 EStG ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar. 2. Es liegt keine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen…
- BFH, Urteil vom 28.08.2019, II R 7/17BStBl/amtlich
1. Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte . 2. Der…
- BFH, Urteil vom 16.01.2019, X R 30/17BStBl/amtlich
1. Die für Folgebescheide geltende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wird im Verhältnis vom Einkommensteuerbescheid zum Zinsbescheid gemäß § 233a AO durch die speziellen Regelungen in § 239 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO verdrängt . 2. Ergeht hingegen ein…
- BFH, Urteil vom 12.07.2016, II R 42/14BStBl/amtlich
Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das FG in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370…
- BFH, Urteil vom 28.03.2012, II R 39/10BStBl/amtlich
1. In der Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem bereits geplanten Verkauf der Anteile liegen . 2. Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe…
- BFH, Urteil vom 20.03.2012, VII R 12/11BStBl/amtlich
Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen .
- BFH, Urteil vom 31.08.2011, X R 49/09BStBl/amtlich
Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das FA rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.
- BFH, Beschluss vom 26.11.2020, VI B 29/20NV
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.
- BFH, Urteil vom 28.08.2019, II R 8/17NV
1. NV: Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte . 2.…
- BFH, Beschluss vom 03.05.2017, II B 110/16NV
NV: Hinterzogener Solidaritätszuschlag ist zu verzinsen.
- BFH, Beschluss vom 21.01.2015, VIII B 112/13NV
1. NV: Die Frage, ob der Steuerpflichtige nach über zehn Jahren der Unterbrechung einer Außenprüfung eine Steuerfestsetzung hinnehmen muss, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu bejahen ist . 2. NV: Soweit der…
2 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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