Abgabenordnung (AO)

§ 129 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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Verwaltungsanweisungen zu § 129 AO

Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.

Rechtsprechung des BFH zu § 129 AO

59 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

47 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.

BMF-Schreiben zu § 129 AO

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