BFH, Urteil vom 22.04.2015 – IV R 13/12
Aus dem Leitsatz
1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der…
Leitsatz
- Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.
- Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt.
- Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2012 12 K 5002/07 AO aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussrevision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 15. Februar 2012, Az: 12 K 5002/07 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 89 Abs. 2 AOBeratung, Auskunft
- § 89 Abs. 3 AOBeratung, Auskunft
- § 89 Abs. 4 AOBeratung, Auskunft
- §§ 129ff AO
- §§ 172ff AO
- § 179 Abs. 2 S. 2 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 3 GKG
- § 129 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
- § 172 AOAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 89 Nr. 4.2.2 AEAO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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