Änderung wegen neuer Tatsachen§ 173 AO · § 172 AO · § 177 AO
Lernziele
Sie können den Begriff der Tatsache von rechtlichen Würdigungen abgrenzen und das nachträgliche Bekanntwerden prüfen.
Sie können § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO voneinander abgrenzen und grobes Verschulden sowie den Zusammenhang nach Nr. 2 S. 2 beurteilen.
Sie können die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO nach einer Außenprüfung anwenden.
Sie können materielle Fehler nach § 177 AO innerhalb des Änderungsrahmens (Ober- und Untergrenze) gegenrechnen.
Systematik: § 172 AO als Tor zu den Korrekturvorschriften
Ein Steuerbescheid, der nicht vorläufig (§ 165 AO) und nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen ist, darf nach Ablauf der Einspruchsfrist nur geändert werden, wenn eine Korrekturvorschrift dies erlaubt. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zählt die Fälle abschließend auf:
- Buchst. a: Zustimmung oder Antrag des Steuerpflichtigen – zu seinen Gunsten nur, wenn Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist vorliegen,
- Buchst. b: Erlass durch eine sachlich unzuständige Behörde,
- Buchst. c: Erwirkung durch unlautere Mittel (arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung),
- Buchst. d: soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; §§ 130, 131 AO gelten nicht.
Über Buchst. d gelangen Sie zu den §§ 173 bis 175b AO. § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) gilt daneben für alle Verwaltungsakte.
Vorrang von § 164 AO: Steht der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, kann er nach § 164 Abs. 2 AO jederzeit in vollem Umfang geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Auf § 173 AO und grobes Verschulden kommt es dann nicht an.
Alle Korrekturen setzen voraus, dass die Festsetzungsfrist noch läuft (§ 169 Abs. 1 AO). § 173 AO erlaubt nur eine punktuelle Änderung („soweit“): Der Bescheid wird nur im Umfang der neuen Tatsache geändert und bleibt im Übrigen bestandskräftig. Andere Fehler können nur über § 177 AO mitberichtigt werden (AEAO zu § 173 Nr. 9).
Klausurhinweis: Empfehlung: Klären Sie zuerst Bestandskraft, Vorläufigkeit und Vorbehalt; davon hängt ab, ob Sie eine Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO i. V. m. einer Korrekturnorm benötigen (§§ 164, 165, 172 AO).
Tatsachen und Beweismittel
Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann – also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Beispiele: Höhe von Einnahmen, Existenz eines Mietvertrags, Nutzung eines Raums, Zahlung von Spenden.
Keine Tatsachen sind:
- Rechtsfolgen und rechtliche Würdigungen (z. B. die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten),
- Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtion,
- eine geänderte Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
Erkennt das FA nachträglich, dass es einen bekannten Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt hat, liegt keine neue Tatsache vor; § 173 AO scheidet aus (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
Innere Tatsachen (z. B. Gewinnerzielungsabsicht, Absicht der Selbstnutzung) sind ebenfalls Tatsachen. Sie lassen sich über Hilfstatsachen (äußere Umstände) feststellen (AEAO zu § 173 Nr. 1.1); bei später entstandenen Hilfstatsachen muss ein sicherer Schluss auf die frühere innere Tatsache möglich sein (AEAO zu § 173 Nr. 1.3).
Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das eine steuerlich erhebliche Tatsache beweisen kann: Urkunden, Belege, Auskünfte, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten (AEAO zu § 173 Nr. 1.2). Ein Gutachten zählt insoweit als Beweismittel, wie es neue Tatsachen vermittelt und nicht lediglich Schlussfolgerungen enthält (AEAO zu § 173 Nr. 1.2).
Klausurhinweis: Empfehlung: Benennen Sie die konkrete Tatsache statt nur die steuerliche Bewertung; Rechtsfehler sind keine neuen Tatsachen und kommen bei anderweitiger Änderung für § 177 AO in Betracht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2, AEAO zu § 177 Nr. 1).
Nachträgliches Bekanntwerden, Rechtserheblichkeit und Ermittlungspflicht
Nachträglich bekannt ist eine Tatsache, wenn sie einem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten erst nach Abschluss der Willensbildung über den Bescheid bekannt wird; maßgeblich ist die Abzeichnung, nicht die Bekanntgabe (AEAO zu § 173 Nr. 2.1). Bei einer nachfolgenden materiell-rechtlichen Kontrolle im automatisierten Verfahren zählt deren Abschluss (AEAO zu § 173 Nr. 2.2).
- Aktenkundig gemachte Tatsachen bleiben der zuständigen Stelle auch bei einem Bearbeiterwechsel bekannt (AEAO zu § 173 Nr. 2.3.4).
- Wissen einer anderen Stelle wird nicht schon allein wegen deren Kenntnis zugerechnet; entscheidend ist der Kenntnisstand der für den Fall zuständigen Personen (AEAO zu § 173 Nr. 2.3).
- Tatsachen, die erst nach der Steuerfestsetzung entstehen, fallen nicht unter § 173 AO (dafür ggf. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO; AEAO zu § 173 Nr. 1.3).
Rechtserheblichkeit: Die Tatsache muss für die Festsetzung erheblich sein. Das ist der Fall, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine höhere bzw. niedrigere Steuer festgesetzt hätte. Maßstab sind das damals geltende Recht, die damalige BFH-Rechtsprechung und die bindenden Verwaltungsanweisungen; eine bloß subjektive Fehlvorstellung des Bearbeiters zählt nicht (AEAO zu § 173 Nr. 3.1).
Treu und Glauben: Hat das FA seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO) verletzt, während der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, ist eine Änderung zu dessen Ungunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen (AEAO zu § 173 Nr. 4.1). Haben beide ihre Pflichten verletzt, bleibt die Änderung in der Regel zulässig; bei deutlich überwiegendem Verstoß des FA kann sie ausscheiden (AEAO zu § 173 Nr. 4.1.1). Das FA darf grundsätzlich von richtigen und vollständigen Steuererklärungen ausgehen, muss aber bekannten Zweifeln nachgehen (AEAO zu § 173 Nr. 4.1).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Hinweisen auf Akteninhalt oder bekannte Zweifel die Ermittlungspflicht des FA und die Mitwirkung des Steuerpflichtigen gemeinsam; davon hängt die Änderung nach Nr. 1 unter Treu und Glauben ab (AEAO zu § 173 Nr. 4.1).
Nr. 1 und Nr. 2: höhere oder niedrigere Steuer, grobes Verschulden
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Führen die neuen Tatsachen zu einer höheren Steuer, ist der Bescheid zu ändern. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen spielt keine Rolle.
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: Führen sie zu einer niedrigeren Steuer, ist der Bescheid nur zu ändern, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.
Grobes Verschulden umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (AEAO zu § 173 Nr. 5.1). Anhaltspunkte sind insbesondere:
- Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Aufforderung (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.2),
- Nichtbeachtung einer ausdrücklichen, auf einen bestimmten Vorgang bezogenen Frage im Vordruck (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3),
- bewusster Verzicht auf die Angabe bekannter Aufwendungen; ob dies grob fahrlässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.1).
Das grobe Verschulden des steuerlichen Beraters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet (AEAO zu § 173 Nr. 5.4). Bloße Rechtsunkenntnis begründet für sich allein kein grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.1).
Zusammenhang (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO): Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die steuermindernden Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen i. S. d. Nr. 1 stehen. Ein bloß zeitliches Zusammentreffen genügt nicht (AEAO zu § 173 Nr. 6.1). Werden erstmals nicht erklärte Einkünfte einer Einkunftsart bekannt, ist dagegen deren Höhe insgesamt die maßgebliche Tatsache; Einnahmen und zugehörige Ausgaben dürfen für Nr. 1 und Nr. 2 nicht aufgespalten werden (AEAO zu § 173 Nr. 6.2).
§ 173a AO: Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen bei Erstellung der Erklärung ermöglichen eine Änderung unabhängig von § 173 AO.
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie grobes Verschulden erst bei einer Änderung zugunsten nach Nr. 2; § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt es nicht voraus.
Änderungssperre nach Außenprüfung (§ 173 Abs. 2 AO)
Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nach § 173 Abs. 2 S. 1 AO nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegt. Das gilt auch, wenn nach der Prüfung eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO ergangen ist, dass die Prüfung zu keiner Änderung geführt hat (§ 173 Abs. 2 S. 2 AO).
Wesentliche Punkte:
- Die Sperre verstärkt die Bestandskraft, weil der Sachverhalt bei der Prüfung untersucht werden konnte (AEAO zu § 173 Nr. 8.1). Ihr Umfang folgt der Prüfungsanordnung; auch ausdrücklich beschränkte Sachverhalte sind zu beachten (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.1). Ob der Prüfer den konkreten Punkt tatsächlich untersucht hat, ist unerheblich (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2).
- Sie gilt in beide Richtungen: Auch Änderungen nach Nr. 2 zugunsten des Steuerpflichtigen sind gesperrt (AEAO zu § 173 Nr. 8.1).
- Sie betrifft nur § 173 Abs. 1 AO. Andere Korrekturnormen (z. B. § 129, § 175 AO) bleiben anwendbar (AEAO zu § 173 Nr. 8.1).
- Die Ausnahme setzt das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung voraus (§ 173 Abs. 2 AO).
Ergeht der Bescheid nach der Prüfung weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung, gilt § 164 AO; nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aber aufzuheben, wenn sich keine Änderungen ergeben (§ 164 Abs. 3 S. 3 AO).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei einer späteren Kontrollmitteilung zuerst die Sperre des § 173 Abs. 2 AO; ihr Umfang ergibt sich aus der Prüfungsanordnung und sie erfasst auch tatsächlich ungeprüfte Punkte (AEAO zu § 173 Nr. 8.2).
Mitberichtigung materieller Fehler (§ 177 AO)
§ 177 AO ist keine eigenständige Korrekturvorschrift. Er setzt voraus, dass ein Bescheid bereits nach einer anderen Norm (z. B. § 173 AO) geändert wird, und erlaubt dann, soweit die Änderung reicht, auch materielle Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Änderung sind (AEAO zu § 177 Nr. 2).
Materielle Fehler sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten, die zu einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht (§ 177 Abs. 3 AO). Dazu gehören Rechtsanwendungsfehler des FA und nicht berücksichtigte Tatsachen, die wegen groben Verschuldens keine selbständige Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglichen (AEAO zu § 177 Nr. 1).
Änderungsrahmen bei einer Änderung zuungunsten (§ 177 Abs. 1 AO):
- Untergrenze: die bisher festgesetzte Steuer,
- Obergrenze: die Steuer, die sich nach der Korrekturnorm ergibt.
Materielle Fehler zugunsten können bis zur Untergrenze saldiert werden; die Steuer kann aber nicht unter die bisherige Festsetzung sinken. Umgekehrt kann bei einer Änderung zugunsten (§ 177 Abs. 2 AO) die Steuer durch Fehler zuungunsten nicht über die bisherige Festsetzung steigen.
Treffen steuererhöhende und steuermindernde Korrekturen zusammen (z. B. § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO), werden Ober- und Untergrenze getrennt ermittelt; die selbständigen Korrekturen dürfen dafür nicht miteinander verrechnet werden (Saldierungsverbot, AEAO zu § 177 Nr. 2):
- Obergrenze: bisherige Steuer zuzüglich aller selbständigen steuererhöhenden Änderungen,
- Untergrenze: bisherige Steuer abzüglich aller selbständigen steuermindernden Änderungen.
Die materiellen Fehler werden zunächst untereinander saldiert; ihr Saldo wird nur innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt (AEAO zu § 177 Nr. 4). Ein Saldo zugunsten kann also höchstens die steuererhöhende Änderung aufzehren, ein Saldo zuungunsten höchstens die steuermindernde.
Der Rahmen wird auf Ebene der Steuerbeträge bestimmt (AEAO zu § 177 Nr. 3). In den folgenden Fällen ist eine vereinfachte Saldierung mit Besteuerungsgrundlagen und linearem Steuersatz ausdrücklich vorgegeben. § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 AO bleiben unberührt (§ 177 Abs. 4 AO).
Klausurhinweis: Empfehlung: Notieren Sie zuerst die selbständigen Änderungen und getrennten Grenzen, dann den Fehlersaldo und zuletzt die Gegenrechnung; so bleiben das Saldierungsverbot für Änderungstatbestände und das Saldierungsgebot für materielle Fehler auseinandergehalten (AEAO zu § 177 Nr. 2, AEAO zu § 177 Nr. 4).
Prüfungsschema: Änderung nach § 173 AO mit § 177 AO
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Bescheid formell bestandskräftig? Vorrang von § 164 Abs. 2 AO (Vorbehalt) und § 165 Abs. 2 AO (Vorläufigkeit) prüfen.
- 2
Festsetzungsfrist noch offen (§§ 169–171 AO)?
- 3
Korrekturnorm: § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO i. V. m. § 173 Abs. 1 AO.
- 4
Tatsache oder Beweismittel – Abgrenzung zur rechtlichen Würdigung (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
- 5
Nachträglich bekannt geworden (zuständiger Bediensteter, Abschluss der Willensbildung) und rechtserheblich; Ermittlungspflicht des FA bei Nr. 1 beachten (AEAO zu § 173 Nr. 2.1, AEAO zu § 173 Nr. 3.1, AEAO zu § 173 Nr. 4.1).
- 6
Höhere Steuer → Nr. 1. Niedrigere Steuer → Nr. 2: kein grobes Verschulden oder Zusammenhang nach Nr. 2 S. 2.
- 7
Änderungssperre nach Außenprüfung (§ 173 Abs. 2 AO) – Ausnahme nur bei Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung.
- 8
Umfang: punktuelle Änderung (AEAO zu § 173 Nr. 9); materielle Fehler nach § 177 AO innerhalb des Änderungsrahmens gegenrechnen (AEAO zu § 177 Nr. 2).
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Einen Rechtsirrtum des FA oder eine geänderte Rechtsprechung als neue Tatsache behandeln – rechtliche Würdigungen sind keine Tatsachen (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
Grobes Verschulden auch bei § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO prüfen – es ist nur für Nr. 2 relevant.
Den ursächlichen Zusammenhang nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO übersehen; ein bloß zeitlicher Zusammenhang genügt nicht (AEAO zu § 173 Nr. 6.1).
Erstmals bekannt gewordene Einkünfte einer Einkunftsart in Einnahmen nach Nr. 1 und Ausgaben nach Nr. 2 aufspalten – maßgeblich ist die Höhe der Einkünfte (AEAO zu § 173 Nr. 6.2).
§ 177 AO als selbständige Korrekturnorm anwenden – er setzt eine Änderung nach einer anderen Vorschrift voraus (AEAO zu § 177 Nr. 2).
Bei der Mitberichtigung nach § 177 AO die Untergrenze unterschreiten – ohne selbständige steuermindernde Korrektur ist das die bisher festgesetzte Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3).
Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO übersehen, wenn der Bescheid aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist (AEAO zu § 173 Nr. 8.1).
Musterfall: Vergessene Wohnung und vergessene Spenden
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
Mandant M reichte seine Einkommensteuererklärung 2023 am 10.03.2025 ein. Der Bescheid vom 15.05.2025 erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung und ist bestandskräftig.
Im März 2026 erfährt das FA durch eine Kontrollmitteilung, dass M 2023 aus einer geerbten Eigentumswohnung Mieteinnahmen von 6.000 € erzielt hat, die er versehentlich nicht erklärt hatte (kein Vorsatz, keine Leichtfertigkeit). M legt daraufhin Belege über Werbungskosten von 2.000 € für diese Wohnung vor. Zugleich reicht er eine Zuwendungsbestätigung über Spenden von 1.000 € (2023) nach. Die Bestätigung lag ihm bei Abgabe der Erklärung vor; die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile hatte er übersehen.
Eine Außenprüfung hat nicht stattgefunden. Vereinfachend ist mit Besteuerungsgrundlagen zu rechnen (linearer Steuersatz).
Ist der ESt-Bescheid 2023 zu ändern, und in welchem Umfang?
1. Änderbarkeit und Festsetzungsfrist
Der Bescheid ist formell bestandskräftig und weder vorläufig noch unter Vorbehalt ergangen. Eine Änderung ist nur nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO i. V. m. einer Korrekturnorm möglich. Die Festsetzungsfrist läuft: Anlaufhemmung bis Ablauf 2025 (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO), Fristende 31.12.2029.
2. Mieteinnahmen – § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Die bisher nicht erklärten Einkünfte aus Vermietung sind eine Tatsache, die dem FA erst nach Abschluss der Willensbildung über den Bescheid bekannt geworden ist (AEAO zu § 173 Nr. 2.1, AEAO zu § 173 Nr. 6.2). Sie sind rechtserheblich und führen zu einer höheren Steuer. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht des FA ist nicht ersichtlich, da M die Wohnung nicht angegeben hatte (AEAO zu § 173 Nr. 4.1). Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.
3. Werbungskosten – Höhe der Einkünfte
Die Mieteinnahmen von 6.000 € und die zugehörigen Werbungskosten von 2.000 € ergeben bislang nicht erklärte Einkünfte aus Vermietung von +4.000 €. Diese Höhe ist insgesamt die nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO maßgebliche Tatsache; eine Aufspaltung in Nr. 1 und Nr. 2 ist unzulässig (AEAO zu § 173 Nr. 6.2).
4. Spenden – grobes Verschulden
Die Spenden sind eine nachträglich bekannte, steuermindernde Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Ein Zusammenhang mit den Mieteinkünften besteht nicht. M hat eine ausdrückliche Frage zu diesem Vorgang im Vordruck übergangen, obwohl ihm die Bestätigung vorlag. Das begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3); eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet hier aus.
5. Mitberichtigung nach § 177 AO
Da der Bescheid zuungunsten des M geändert wird, sind nach § 177 Abs. 1 AO materielle Fehler mitzuberichtigen, soweit die Änderung reicht. Die wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 berücksichtigungsfähigen Spenden sind ein solcher materieller Fehler (§ 177 Abs. 3 AO; AEAO zu § 177 Nr. 1).
- Obergrenze: bisherige Bemessungsgrundlage + 4.000 € (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)
- Untergrenze: bisher festgesetzte Steuer; in der hier vereinfachten linearen Rechnung entspricht dies der bisherigen Bemessungsgrundlage (AEAO zu § 177 Nr. 3)
- Der materielle Fehler zugunsten (1.000 €) ist kleiner als die steuererhöhende Änderung von 4.000 € und daher voll gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 4).
- Ergebnis: + 6.000 € − 2.000 € − 1.000 € = +3.000 € (innerhalb des Rahmens)
Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 177 AO so zu ändern, dass sich die Bemessungsgrundlage per Saldo um 3.000 € erhöht (AEAO zu § 173 Nr. 6.2, AEAO zu § 177 Nr. 1).
Jetzt Sie: drei Challenges zu Änderung wegen neuer Tatsachen
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Vortragshonorar und Fachbücher
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
Lehrerin L erhielt ihren ESt-Bescheid 2024 am 10.04.2026; die Einspruchsfrist ist abgelaufen, ein Vorbehalt besteht nicht. Im Juli 2026 erfährt das FA, dass L 2024 für Vorträge bei einem privaten Bildungsunternehmen ein Honorar von 3.000 € erhalten hat (selbständige Tätigkeit). L weist Fahrtkosten von 400 € für diese Vorträge nach. Außerdem macht sie Fachbücher für den Unterricht (300 €) geltend, die sie trotz ausdrücklicher Frage im Vordruck „vergessen“ hatte; ihre übrigen Werbungskosten übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits. Rechnen Sie vereinfachend mit Einkünften.
Änderung wegen neuer Tatsachen: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?
Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?
Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?
Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?
§ 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Was ist eine Tatsache im Sinne des § 173 AO?
- Alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann (Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften; AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
- Keine Tatsachen sind Rechtsfolgen, rechtliche Würdigungen und Schlussfolgerungen (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
- Innere Tatsachen sind Tatsachen; sie werden über Hilfstatsachen festgestellt (AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
- Beweismittel sind Erkenntnismittel zum Nachweis von Tatsachen (AEAO zu § 173 Nr. 1.2).
Typische Nachfrage: Ist eine Änderung der Rechtsprechung eine neue Tatsache? - 6Wissensfrage · eigene Seite
Tatsache i. S. d. § 173 AO?
Alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Keine Tatsachen: rechtliche Würdigungen, Schlussfolgerungen, Rechtsprechungsänderungen (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Wann trifft den Steuerpflichtigen grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO?
- Grobes Verschulden umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (AEAO zu § 173 Nr. 5.1).
- Grobe Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der zumutbaren Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maß (AEAO zu § 173 Nr. 5.1).
- Anhaltspunkte: Nichtabgabe trotz Aufforderung und Übergehen einer ausdrücklichen Frage im Vordruck (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.2, AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3).
- Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters wird zugerechnet (AEAO zu § 173 Nr. 5.4).
- Unbeachtlich bei Zusammenhang mit Tatsachen nach Nr. 1 (Nr. 2 S. 2).
Typische Nachfrage: Was gilt bei einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler in der Erklärung? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Änderung bei nachträglich bekannten Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen?
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – unabhängig vom Verschulden.
Elektroinstallateur nach Außenprüfung
U betreibt in Bremen als Einzelunternehmer einen Elektroinstallationsbetrieb und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
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Für 2021 und 2022 fand 2025 eine Außenprüfung statt. Aufgrund der Prüfung ergingen am 15.09.2025 geänderte ESt-Bescheide 2021 und 2022, die bestandskräftig sind. Im April 2026 erhält das FA eine Kontrollmitteilung, wonach U im Jahr 2022 Betriebseinnahmen von 7.500 € nicht erfasst hat. U erklärt glaubhaft, die Zahlung sei auf einem selten genutzten Zweitkonto eingegangen und übersehen worden. Vorsatz oder Leichtfertigkeit lassen sich nicht feststellen.
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Der ESt-Bescheid 2024 vom 20.06.2025 erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung und ist bestandskräftig; 2024 war nicht Gegenstand einer Prüfung. Im April 2026 erfährt das FA, dass U aus dem Auftrag X Betriebseinnahmen von 8.000 € nicht erklärt hat. U legt dar, dass für diesen Auftrag Materialkosten von 3.000 € angefallen sind, die er ebenfalls nicht erklärt hatte. Außerdem reicht er Rechnungen über sofort abziehbare Betriebsausgaben (Kleinwerkzeug, Fachliteratur) von 9.500 € ein. Diese hatte er bei Abgabe der Erklärung bewusst nicht geltend gemacht, weil er die Belege nicht finden konnte; um Fristverlängerung hatte er nicht gebeten.
Umsatzsteuerliche Folgen sind nicht zu prüfen. Rechnen Sie vereinfachend mit dem Gewinn.
a) Kann der ESt-Bescheid 2022 wegen der Betriebseinnahmen von 7.500 € geändert werden?
b) Ist der ESt-Bescheid 2024 zu ändern? Ermitteln Sie die Auswirkung auf den Gewinn.
c) Abwandlung zu b): Der Bescheid 2024 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Was ändert sich?
Schreiben Sie Ihre Lösung im Gutachtenstil – in 30 Minuten, wie in der Prüfung. Die KI korrigiert nach Punkteschema, Bewertungspunkt für Bewertungspunkt, mit Musterlösung.
Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Änderung wegen neuer Tatsachen im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 173 AO – Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang […]
§ 172 AO – Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
[…]
§ 177 AO – Berichtigung von materiellen Fehlern
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche […]
Verwaltungsanweisungen
- AEAO zu § 173AnwendungserlassAufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
AEAO zu § 173 - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel: 1. Tatsachen und Beweismittel 1.1 Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines…
- AEAO zu § 172AnwendungserlassAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AEAO zu § 172 - Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden: 1. Die Vorschrift gilt nur für Steuerbescheide, nicht für Haftungs-, Duldungs- und Aufteilungsbescheide (vgl. AEAO vor §§ 130, 131). 2. § 172 Abs. 1 Satz 1…
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 5/21BStBl/amtlich
1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) wird auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die…
- BFH, Urteil vom 08.07.2015, VI R 51/14BStBl/amtlich
Hat der Steuerpflichtige dem FA den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig und bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c…
- BFH, Urteil vom 25.03.2021, VIII R 7/18BStBl/amtlich
1. In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß…
- BFH, Urteil vom 19.05.2020, X R 22/19NV
1. NV: Das Ermessen der Finanzbehörde für eine Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (sog. Antrag auf schlichte Änderung) ist auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen dieser Korrekturnorm vorliegen, d.h. die…
- BFH, Urteil vom 21.08.2019, X R 16/17BStBl/amtlich
1. Der Antrag auf Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG (sog. Antragsveranlagung) stellt ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht dar (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung) . 2. Der Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG…
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Änderung wegen neuer Tatsachen: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche