Abgabenordnung & FGO · Klausurtag 1

Festsetzungsverjährung§ 169 AO · § 170 AO · § 171 AO

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf keine Steuer mehr festgesetzt oder geändert werden. Sie lernen, die Frist systematisch zu bestimmen: Dauer, Beginn mit Anlaufhemmung, Ablaufhemmungen und Fristwahrung durch Absendung.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 75 Min.Rechtsstand 2026Stand: 14.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (25 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können die Dauer der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO bestimmen, einschließlich der verlängerten Fristen bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung.

  • Sie können den Fristbeginn nach § 170 Abs. 1 und die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sicher anwenden, auch bei Antragsveranlagungen.

  • Sie können Ablaufhemmungen nach § 171 Abs. 3, 3a, 4 und 10 AO erkennen und in ihrem Umfang („insoweit“) abgrenzen.

  • Sie können beurteilen, ob ein Bescheid die Frist durch Absendung nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO gewahrt hat.

Wirkung der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1, § 47 AO)

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Das gilt auch für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO (§ 169 Abs. 1 S. 2 AO). Mit Eintritt der Verjährung erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO) – und zwar in beide Richtungen: Auch Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen können nicht mehr durch Festsetzung durchgesetzt werden.

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung unzulässig (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO) – das Finanzamt muss dies von sich aus beachten, auch wenn sich der Steuerpflichtige nicht darauf beruft. Ein dennoch erlassener Bescheid verstößt gegen diese Vorschrift; daraus folgt nicht automatisch seine Nichtigkeit (§ 125 Abs. 1 AO; AEAO zu § 125 Nr. 2). Gegen den Bescheid ist fristgerecht Einspruch einzulegen (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).

Von der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden ist die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO, fünf Jahre), die die Durchsetzung bereits festgesetzter Ansprüche betrifft.

Empfehlung: Prüfen Sie in der folgenden Reihenfolge, weil sich das Fristende erst aus Dauer und Beginn und danach aus einer möglichen Ablaufhemmung ergibt (§§ 169 bis 171 AO):

  1. Dauer der Frist (§ 169 Abs. 2 AO),
  2. Beginn der Frist (§ 170 AO),
  3. rechnerisches Ende,
  4. Ablaufhemmungen (§ 171 AO),
  5. Fristwahrung durch rechtzeitige Absendung (§ 169 Abs. 1 S. 3 AO).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei jedem Änderungsbescheid die Festsetzungsfrist ausdrücklich, weil § 169 Abs. 1 S. 1 AO eine Änderung nach Fristablauf ausschließt.

Dauer der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO)

Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 AO:

  • ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen (Nr. 1),
  • vier Jahre für alle übrigen Steuern und Steuervergütungen (Nr. 2), insbesondere ESt, KSt, USt, GewSt-Messbetrag und ErbSt; Einfuhr- und Ausfuhrabgaben richten sich nach dem Zollkodex.

Sie verlängert sich nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf

  • zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist (§ 370 AO),
  • fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 378 AO).

Entscheidend ist das Wort „soweit“: Die verlängerte Frist gilt nur für den hinterzogenen oder verkürzten Teil der Steuer (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO; AEAO zu § 169 Nr. 2). Für den übrigen Teil bleibt es bei vier Jahren. Die Tatbestände der §§ 370, 378 AO müssen objektiv und subjektiv vorliegen; eine Verurteilung ist nicht erforderlich (AEAO zu § 169 Nr. 2.1). Die Feststellungslast für die Hinterziehung trägt das FA (BFH, Urteil vom 15.01.2013, VIII R 22/10).

Die verlängerte Frist gilt auch dann, wenn die Tat nicht durch den Steuerschuldner selbst begangen wurde, es sei denn, er weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie nicht auf unterlassenen Vorkehrungen gegen Steuerverkürzungen beruht (§ 169 Abs. 2 S. 3 AO).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei vorsätzlich verschwiegenen Einnahmen die Zehnjahresfrist, weil sie nur für die darauf entfallende hinterzogene Steuer gilt (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).

Fristbeginn und Anlaufhemmung (§ 170 AO)

Grundregel: Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 EStG), die Frist für die ESt 2022 beginnt also grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2022.

Anlaufhemmung: Ist eine Steuererklärung oder Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung folgt (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).

Beispiele (ESt 2022, Erklärungspflicht):

  • Abgabe am 10.07.2023 → Beginn mit Ablauf 2023 → Ende 31.12.2027.
  • Keine Abgabe → Beginn spätestens mit Ablauf 2025 → Ende 31.12.2029.

Keine Anlaufhemmung greift, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht (AEAO zu § 170 Nr. 3). Ein Fall ist die Antragsveranlagung eines Arbeitnehmers nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Die Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Entstehungsjahres, der Antrag muss also innerhalb von vier Jahren gestellt werden (AEAO zu § 170 Nr. 3). Eine Pflichtveranlagung liegt z. B. bei Nebeneinkünften ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 € vor (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer enthält § 170 Abs. 5 AO zusätzliche Anlaufhemmungen (Kenntnis des Erwerbers, Tod des Schenkers oder Kenntnis des FA von der Schenkung).

Klausurhinweis: Empfehlung: Klären Sie vor der Fristberechnung, ob eine Erklärungspflicht bestand, weil bei einer bloßen Antragsveranlagung die Anlaufhemmung entfällt (AEAO zu § 170 Nr. 3).

Fristende und Fristwahrung durch Absendung (§ 169 Abs. 1 S. 3 AO)

Die Festsetzungsfrist ist eine Jahresfrist und endet mit Ablauf des 31.12. des letzten Jahres. Fällt der 31.12. auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags (BFH, Urteil vom 20.01.2016, VI R 14/15; Beispiel: 31.12.2028 ist ein Sonntag, der 01.01.2029 Neujahr – Fristende also Dienstag, 02.01.2029).

Fristwahrung: Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf

Es genügt also die Absendung vor Fristablauf (z. B. Übergabe an die Post am 30.12.). Die Bekanntgabe darf nach Fristende liegen. Voraussetzung ist aber, dass der Bescheid dem Steuerpflichtigen später tatsächlich zugeht und damit wirksam bekannt gegeben wird. Geht er verloren, ist die Frist nicht gewahrt (AEAO zu § 169 Nr. 1). Ein Bescheid, der lediglich im Postausgang der Behörde liegt, hat deren Bereich noch nicht verlassen (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).

Klausurhinweis: Empfehlung: Bestimmen Sie Absendung und tatsächlichen Zugang getrennt, weil § 169 Abs. 1 S. 3 AO die Fristwahrung an das Verlassen der Behörde bindet, der Bescheid aber später tatsächlich zugehen muss (AEAO zu § 169 Nr. 1).

Ablaufhemmung durch Antrag und Rechtsbehelf (§ 171 Abs. 3, 3a AO)

Ablaufhemmungen verschieben nicht den Beginn, sondern das Ende der Frist: Die Frist läuft nicht ab, bevor ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist.

§ 171 Abs. 3 AO – Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens: Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung (z. B. Antragsveranlagung; BFH, Urteil vom 20.01.2016, VI R 14/15) oder auf Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO gestellt, läuft die Frist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Die Hemmung ist auf den Umfang des Antrags begrenzt (§ 171 Abs. 3 AO; AEAO zu § 171).

§ 171 Abs. 3a AO – Einspruch und Klage: Wird ein Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angefochten, läuft die Frist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Das gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Die Hemmung erfasst den gesamten Steueranspruch, sofern der Rechtsbehelf zulässig ist. Das ermöglicht im Einspruchsverfahren auch eine Verböserung nach vorherigem Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).

Vergleich:

  • Abs. 3: Antrag vor Fristablauf erforderlich, Hemmung nur insoweit.
  • Abs. 3a: Rechtsbehelf auch nach Fristablauf, Hemmung in vollem Umfang.

Klausurhinweis: Empfehlung: Bestimmen Sie den sachlichen Umfang eines schlichten Änderungsantrags, weil § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist nur „insoweit“ hemmt (AEAO zu § 171).

Außenprüfung, Grundlagenbescheid und weitere Ablaufhemmungen

§ 171 Abs. 4 AO – Außenprüfung: Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Frist für die Steuern, auf die sich die Prüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Prüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar sind oder drei Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung über ein ergebnisloses Prüfungsende (§ 202 Abs. 1 S. 3 AO) verstrichen sind.

  • Die Prüfungsanordnung allein genügt nicht; erforderlich sind konkrete Prüfungshandlungen. Nach dem in der Anordnung genannten Beginn kann auch Aktenstudium des Prüfers genügen (AEAO zu § 198 Nr. 1).
  • Die Hemmung entfällt, wenn die Prüfung unmittelbar nach Beginn für mehr als sechs Monate aus Gründen unterbrochen wird, die das FA zu vertreten hat (§ 171 Abs. 4 S. 2 AO).
  • Zeitliche Obergrenze (neu durch das DAC7-Umsetzungsgesetz): Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde; eine weitergehende Hemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt (§ 171 Abs. 4 S. 3 AO). Die Fünfjahresfrist verlängert sich u. a., wenn die Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen verschoben oder unterbrochen wird (S. 4) oder bei zwischenstaatlicher Amtshilfe unter den Voraussetzungen der S. 5 und 6. Diese Obergrenze gilt erstmals für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen; für ältere Steuern bleibt es bei der früheren Fassung, nach der sich die Höchstdauer an der Schlussbesprechung bzw. den letzten Ermittlungen orientiert (AEAO zu § 171).

§ 171 Abs. 10 AO – Grundlagenbescheid: Soweit ein Feststellungs- oder Messbescheid für die Festsetzung bindend ist, endet die Frist für den Folgebescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Die Auswertung erfolgt nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.

Weitere Tatbestände (Auswahl):

  • § 171 Abs. 2 AO: offenbare Unrichtigkeit beim Erlass – Frist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe.
  • § 171 Abs. 5 AO: Ermittlungen der Steuerfahndung vor Fristablauf.
  • § 171 Abs. 7 AO: bei Hinterziehung/leichtfertiger Verkürzung kein Fristende vor Verjährung der Verfolgung.

Klausurhinweis: Empfehlung: Bestimmen Sie bei § 171 Abs. 4 AO das Datum der ersten konkreten Prüfungshandlung, weil die Prüfungsanordnung allein die Ablaufhemmung nicht auslöst (AEAO zu § 198 Nr. 1).

Prüfungsschema: Festsetzungsverjährung

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Empfehlung: Bestimmen Sie zuerst Steuer und Zeitraum, weil sich die Fristdauer nach § 169 Abs. 2 AO und der Beginn nach dem Entstehungsjahr (§ 170 Abs. 1 AO) richten; Entstehung der Steuer feststellen (§ 38 AO, z. B. § 36 Abs. 1 EStG: Ablauf des VZ).

  2. 2

    Dauer der Frist: ein Jahr (Verbrauchsteuern) oder vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 AO); verlängert auf zehn bzw. fünf Jahre, soweit hinterzogen bzw. leichtfertig verkürzt (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).

  3. 3

    Fristbeginn: Ablauf des Entstehungsjahres (§ 170 Abs. 1 AO); Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht bis zum Ablauf des Abgabejahres, höchstens drei Jahre (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO); Sonderregeln § 170 Abs. 5 AO (ErbSt).

  4. 4

    Rechnerisches Fristende am 31.12.; ggf. Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, wenn der 31.12. auf ein Wochenende fällt (BFH, Urteil vom 20.01.2016, VI R 14/15).

  5. 5

    Ablaufhemmungen prüfen: § 171 Abs. 2, 3, 3a, 4, 5, 7, 10 AO – jeweils Voraussetzungen und Umfang („insoweit“).

  6. 6

    Fristwahrung: Hat der Bescheid den Bereich der zuständigen Finanzbehörde vor Fristablauf verlassen (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO; bei Datenabruf: Bereitstellung zum Abruf, Buchst. b) und ist er danach zugegangen (AEAO zu § 169 Nr. 1)?

  7. 7

    Ergebnis: Festsetzung/Änderung zulässig oder Anspruch erloschen (§ 47 AO); Bezug zur Korrekturnorm herstellen.

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

Musterfall: Änderungsbescheid kurz vor Silvester

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Mandant M ist Arbeitnehmer und erzielt zusätzlich Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung (Einkünfte deutlich über 410 €). Seine Einkommensteuererklärung 2020 gab er am 12.04.2022 ab. Der Bescheid erging am 20.06.2022 ohne Vorbehalt der Nachprüfung und ist bestandskräftig.

Am 15.12.2026 erfährt die Sachbearbeiterin durch eine Kontrollmitteilung, dass M für 2020 Mieteinnahmen aus einer zweiten Wohnung von 8.000 € nicht erklärt hat. Anhaltspunkte für Vorsatz oder Leichtfertigkeit bestehen nicht. Sie gibt den Änderungsbescheid am Mittwoch, 30.12.2026, zur Post. M findet ihn am Montag, 04.01.2027, im Briefkasten.

Frage

Durfte der Änderungsbescheid noch ergehen (Festsetzungsverjährung)?

Lösung
  1. 1. Dauer der Festsetzungsfrist

    Die Einkommensteuer ist keine Verbrauchsteuer. Die Frist beträgt daher vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Eine Verlängerung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO scheidet aus, weil weder Steuerhinterziehung noch leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

  2. 2. Fristbeginn mit Anlaufhemmung

    Die ESt 2020 ist mit Ablauf des 31.12.2020 entstanden (§ 36 Abs. 1 EStG). Nach § 170 Abs. 1 AO würde die Frist mit Ablauf 2020 beginnen. M war jedoch zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, Nebeneinkünfte über 410 €). Damit greift die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO: Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Abgabe, also mit Ablauf des 31.12.2022.

  3. 3. Fristende

    Vier Jahre ab Ablauf 2022 ergeben ein Fristende mit Ablauf des 31.12.2026. Das ist ein Donnerstag; eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO entfällt. Ablaufhemmungen nach § 171 AO sind nicht ersichtlich.

  4. 4. Fristwahrung durch Absendung

    Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO ist die Frist gewahrt, wenn der Bescheid vor Fristablauf den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Die Aufgabe zur Post am 30.12.2026 erfolgte vor Ablauf des 31.12.2026.

    Der Bescheid ist M auch zugegangen (AEAO zu § 169 Nr. 1). Er gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am vierten Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben (03.01.2027, ein Sonntag), nach § 108 Abs. 3 AO also am 04.01.2027 (AEAO zu § 108 Nr. 2). Dass die Bekanntgabe nach Fristende liegt, ist wegen § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO unschädlich.

  5. 5. Korrekturnorm

    Die Mieteinnahmen sind eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache, die zu einer höheren Steuer führt; die Änderung stützt sich auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (i. V. m. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO). Verfahrensrechtlich ist sie zulässig.

Ergebnis:

Die Festsetzungsfrist für die ESt 2020 endete mit Ablauf des 31.12.2026; sie wurde durch die Aufgabe zur Post am 30.12.2026 gewahrt, sodass die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Festsetzungsverjährung

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Antragsveranlagung in letzter Minute

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Arbeitnehmerin A bezog 2022 ausschließlich Arbeitslohn (Steuerklasse I); eine Pflichtveranlagung liegt nicht vor. Am 28.12.2026 reicht sie ihre Einkommensteuererklärung 2022 ein, um hohe Werbungskosten geltend zu machen. Das FA bearbeitet die Erklärung erst im Februar 2027.

A ist zur Abgabe einer Erklärung nicht verpflichtet; es handelt sich um eine nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO greift daher . Die Festsetzungsfrist beginnt nach § Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ablauf des . Sie beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO und endet daher mit Ablauf des .Die am 28.12.2026 eingereichte Erklärung ist ein Antrag auf Steuerfestsetzung, der vor Ablauf der Frist gestellt wurde. Nach § AO läuft die Festsetzungsfrist deshalb nicht ab, bevor über den Antrag entschieden worden ist. Das FA darf die Veranlagung daher auch noch im Jahr durchführen. Hätte A die Erklärung erst am 04.01.2027 eingereicht, wäre eine Festsetzung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § Abs. 1 S. 1 AO unzulässig gewesen.
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Festsetzungsverjährung: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?

    Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?

    § 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?

    Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?

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Klausurfall

Architektin mit Beteiligung und verschwiegenen Honoraren

Bearbeitungszeit: 25 MinutenPunkteschema: 16 Punkte
Sachverhalt

Mandantin M ist selbständige Architektin und daher zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Ihre Erklärung 2020 reichte sie am 02.03.2022 ein. Der Bescheid vom 10.05.2022 erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung und ist bestandskräftig.

  1. Am Freitag, 18.12.2026, beantragt M schriftlich, nachträglich aufgefundene Fortbildungskosten 2020 von 3.000 € als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (Antrag auf Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das FA entscheidet über den Antrag am 10.03.2027.
  2. M ist an der X-GbR beteiligt. Am 15.03.2027 wird ihr ein geänderter Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2020 der X-GbR bekannt gegeben; ihr Gewinnanteil erhöht sich um 6.000 €.
  3. Im Sommer 2030 stellt die Steuerfahndung fest, dass M im Jahr 2020 Honorare von 12.000 € vorsätzlich nicht erklärt hat (Steuerhinterziehung nach § 370 AO).
Aufgabe

a) Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist für die ESt 2020? Durfte das FA am 10.03.2027 noch über den Antrag aus Nr. 1 entscheiden?
b) Bis wann kann der geänderte Feststellungsbescheid (Nr. 2) in der ESt 2020 ausgewertet werden?
c) Kann das FA im Sommer 2030 die ESt 2020 wegen der Honorare noch ändern? In welchem Umfang?

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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Festsetzungsverjährung im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 169 AO – Festsetzungsfrist

Abgabenordnung

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1. der Steuerbescheid

a) im Fall des § 122 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder

b) im Fall des § 122a zum Abruf bereitgestellt worden ist oder

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 169 AO

§ 170 AO – Beginn der Festsetzungsfrist

Abgabenordnung

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr […]

Vollständiger Wortlaut von § 170 AO

§ 171 AO – Ablaufhemmung

Abgabenordnung

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 171 AO

Rechtsprechung des BFH

Eine Auswahl aus 216 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.

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Festsetzungsverjährung: vom Lesen zum Bestehen.

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