Abgabenordnung & FGO · Klausurtag 1

Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung§ 122 AO · § 108 AO · § 124 AO

Ohne wirksame Bekanntgabe kein wirksamer Verwaltungsakt und kein Fristbeginn. Sie lernen die Viertagesfiktion des § 122 Abs. 2 AO, die richtige Adressierung und die exakte Fristberechnung nach § 108 AO am Beispiel der Einspruchsfrist.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 60 Min.Rechtsstand 2026Stand: 14.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (25 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können den Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 122 Abs. 2, Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO (Viertagesfiktion seit 1.1.2025) bestimmen.

  • Sie können prüfen, wem ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist (Bevollmächtigte, Ehegatten) und Bekanntgabemängel samt Heilung beurteilen.

  • Sie können Fristen nach § 108 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB tagesgenau berechnen, einschließlich Monatsende und § 108 Abs. 3 AO.

  • Sie können die Einspruchsfrist (§ 355 AO) berechnen und die Folgen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO) sowie die Wiedereinsetzung (§ 110 AO) einordnen.

Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 124, § 122 Abs. 1 AO)

Ein Verwaltungsakt (VA) wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO). Er wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO), und bleibt wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt ist (§ 124 Abs. 2 AO). Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).

Die Bekanntgabe hat damit eine Doppelfunktion:

  • Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung – ein nicht bekannt gegebener Bescheid entfaltet keine Rechtswirkung.
  • Sie setzt Fristen in Gang, vor allem die Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).

Bekanntgabe setzt den Bekanntgabewillen der Behörde voraus (AEAO zu § 122 Nr. 1.1.2). Der VA muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihm Kenntnis nehmen kann; die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 11.07.2017, IX R 41/15).

Nach § 122 Abs. 1 S. 1 AO ist der VA demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist (Inhaltsadressat) oder der von ihm betroffen wird (AEAO zu § 122 Nr. 1.3.1). Davon zu unterscheiden ist der Bekanntgabeadressat (wem der VA bekannt gegeben werden soll, z. B. dem gesetzlichen Vertreter eines Geschäftsunfähigen, § 79, § 34 Abs. 1 AO; bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen den Mitgliedern oder Gesellschaftern, § 122 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 AO; AEAO zu § 122 Nr. 1.4.2) und der Empfänger (wem er tatsächlich übermittelt wird, z. B. dem Bevollmächtigten; AEAO zu § 122 Nr. 1.5.2).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie die Bekanntgabe vor der Fristberechnung, weil ein nicht hinreichend bestimmter Inhaltsadressat die Wirksamkeit des Bescheids und damit den Fristbeginn ausschließt (AEAO zu § 122 Nr. 1.1.1, AEAO zu § 122 Nr. 1.3.1; § 355 Abs. 1 S. 1 AO).

Viertagesfiktion bei Postübermittlung (§ 122 Abs. 2 AO)

Ein schriftlicher VA, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

Rechtsänderung: Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz wurde die frühere Dreitagesfiktion zum 1.1.2025 auf vier Tage verlängert. Für Bescheide, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben werden, gilt nur noch die Viertagesfiktion.

Zählweise: Der Tag der Aufgabe zur Post wird nicht mitgezählt (§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Aufgabe am Montag → Bekanntgabe am Freitag. Maßgeblich ist der tatsächliche Aufgabetag; er ist in geeigneter Weise festzuhalten (AEAO zu § 122 Nr. 1.8.2.1).

Die Fiktion gilt nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen (§ 122 Abs. 2 a. E. AO). Wer nur den Zeitpunkt bestreitet, muss substantiiert Umstände vortragen, die einen späteren Zugang möglich erscheinen lassen (BFH, Beschluss vom 23.11.2016, IX B 54/16).

Ein früherer tatsächlicher Zugang verkürzt die gesetzliche Bekanntgabefrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ein bereits nach tatsächlichem Zugang eingelegter Einspruch ist dennoch zulässig (AEAO zu § 355 Nr. 4).

Wochenende/Feiertag: Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag (AEAO zu § 108 Nr. 2).

Klausurhinweis: Empfehlung: Notieren Sie bei Aufgabe am Dienstag den Samstag als vierten Tag und prüfen Sie dann § 108 Abs. 3 AO; die Bekanntgabe verschiebt sich ohne weiteren Feiertag auf Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).

Elektronische Bekanntgabe, Datenabruf und förmliche Zustellung

Neben der Post kennt die AO weitere Bekanntgabewege mit eigenen Regeln:

  • Elektronische Übermittlung (§ 122 Abs. 2a AO, § 87a AO): Ein elektronisch übermittelter VA gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Auch hier gilt: Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
  • Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122a AO, z. B. über ELSTER): Der VA gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 S. 1 AO in der seit 1.1.2026 geltenden Fassung; bis 2025 kam es auf die Absendung der elektronischen Benachrichtigung an, AEAO zu § 122a Nr. 4). Die abrufberechtigte Person wird am Tag der Bereitstellung elektronisch benachrichtigt (§ 122a Abs. 1 S. 3 AO); der Beteiligte kann stattdessen die postalische Bekanntgabe beantragen (§ 122a Abs. 2 AO).
  • Förmliche Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO i. V. m. dem VwZG): Wird mit Postzustellungsurkunde zugestellt (§ 3 VwZG), ist der VA am Tag der Zustellung bekannt gegeben; eine Fiktion greift nicht (AEAO zu § 122 Nr. 3.1.1). Bei Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist der Tag des Einlegens maßgeblich (§ 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 180 ZPO). Bei Zustellung durch Einschreiben genügt der Rückschein als Nachweis; im Übrigen (Einschreiben durch Übergabe) gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, sofern es nicht später oder gar nicht zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 VwZG, ebenfalls seit 2025 vier statt drei Tage).
  • Aushändigung an Amtsstelle: Bekanntgabe mit Übergabe.

Die Fiktionen der § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO sind ebenfalls zum 1.1.2025 von drei auf vier Tage verlängert worden. Für die Verschiebung auf den nächsten Werktag gilt dasselbe wie bei der Post (AEAO zu § 108 Nr. 2).

Klausurhinweis: Empfehlung: Bestimmen Sie zuerst den Übermittlungsweg, weil bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde das Zustellungsdatum (§ 3 VwZG; AEAO zu § 122 Nr. 3.1.1) und bei einfacher Post die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 AO) maßgeblich ist. Ein Zustellungstag am Samstag hindert den Fristbeginn nicht; § 108 Abs. 3 AO verschiebt das Fristende.

Bekanntgabe an Bevollmächtigte und Ehegatten (§ 122 Abs. 1, Abs. 7 AO)

Bevollmächtigte: Der VA kann einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 S. 3 AO). Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange keine Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO bekannt gegeben worden ist (§ 122 Abs. 1 S. 4 AO). Bei vorliegender Empfangsvollmacht ist das Ermessen damit im Regelfall gebunden; besondere Gründe können eine unmittelbare Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen rechtfertigen (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.3).

Wird der Bescheid ohne besonderen Grund trotzdem dem Steuerpflichtigen selbst übermittelt, liegt ein Bekanntgabemangel vor. Dieser wird geheilt, sobald der Bescheid dem Bevollmächtigten tatsächlich zugeht (z. B. durch Weiterleitung). Die Rechtsbehelfsfrist beginnt dann mit dem nachweislichen Zugang beim Bevollmächtigten (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).

Ehegatten/Lebenspartner: Betreffen VA Ehegatten (z. B. zusammengefasster Bescheid bei Zusammenveranlagung, § 155 Abs. 3 AO), genügt es, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird (§ 122 Abs. 7 S. 1 AO). Bei Bereitstellung zum Datenabruf genügt unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 7 S. 2 AO die Bereitstellung an einen der Ehegatten. Einzeln bekannt zu geben ist, wenn die Ehegatten dies beantragt haben oder dem FA ernstliche Meinungsverschiedenheiten bekannt sind (§ 122 Abs. 7 S. 3 AO). Beide Ehegatten sind Empfänger des Bescheids; die Einspruchsfrist ist für jeden nach seiner Bekanntgabe zu berechnen (AEAO zu § 122 Nr. 2.1.2; § 355 Abs. 1 S. 1 AO).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie eine dem FA vorliegende Empfangsvollmacht, weil eine Übermittlung an den Steuerpflichtigen ohne besonderen Grund erst durch Zugang beim Bevollmächtigten geheilt wird und die Einspruchsfrist dann beginnt (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).

Fristberechnung nach § 108 AO i. V. m. §§ 187 ff. BGB

Für die Berechnung von Fristen und Terminen gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend, soweit § 108 Abs. 2 bis 5 AO nichts anderes bestimmt (§ 108 Abs. 1 AO).

Fristbeginn – Ereignisfrist: Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend (z. B. die Bekanntgabe), wird der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).

Fristende:

  • Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Bekanntgabe am 14.05. → Fristende 14.06., 24:00 Uhr.
  • Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Bekanntgabe am 31.03. → Fristende 30.04.
  • Eine Monatsfrist ist keine 30-Tage-Frist.

Wochenende/Feiertag: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet sie mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Der Fristbeginn verschiebt sich dadurch nicht; die Regel gilt aber auch für den Fiktionstag des § 122 Abs. 2 AO (AEAO zu § 108 Nr. 2).

Fristwahrung: Die Frist endet um 24:00 Uhr. Ausreichend ist der Eingang bei der Behörde bis Mitternacht (Briefkasten, Telefax, elektronischer Eingang).

Klausurhinweis: Empfehlung: Schreiben Sie Ereignistag, Fristbeginn und Fristende getrennt auf, weil § 187 Abs. 1 BGB den Ereignistag ausnimmt und § 108 Abs. 3 AO ein auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fallendes Fristende verschiebt.

Anwendung: Einspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VA einzulegen (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Bei Steueranmeldungen beginnt die Frist grundsätzlich mit Eingang der Anmeldung beim FA (§ 355 Abs. 1 S. 2 AO). Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO).

Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einspruchsfrist beginnt nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch, die Behörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist in der für den VA verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist (§ 356 Abs. 1 AO). Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, ist der Einspruch binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (§ 356 Abs. 2 AO).

Verspäteter Einspruch: Er ist als unzulässig zu verwerfen (§ 358 AO), wenn nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 110 AO):

  • Verhinderung ohne Verschulden; das Verschulden eines Vertreters ist zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
  • Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, Glaubhaftmachung, Nachholung der versäumten Handlung (§ 110 Abs. 2 AO).
  • Ausschluss nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).

Klausurhinweis: Empfehlung: Berechnen Sie die Einspruchsfrist auch bei einem schlichten Änderungsantrag, weil § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auf Antrag an diese Frist bindet.

Prüfungsschema: Bekanntgabe und Fristberechnung

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Empfehlung: Stellen Sie zuerst den Übermittlungsweg fest, weil einfache Post, elektronische Übermittlung (§ 122 Abs. 2a AO), Datenabruf (§ 122a AO), förmliche Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO) und Aushändigung unterschiedliche Bekanntgabezeitpunkte haben.

  2. 2

    Richtigen Inhalts- und Bekanntgabeadressaten prüfen (§ 122 Abs. 1 S. 1, 2 AO); Bevollmächtigter mit Empfangsvollmacht (§ 122 Abs. 1 S. 3, 4 AO); Ehegatten (§ 122 Abs. 7 AO).

  3. 3

    Bekanntgabezeitpunkt bestimmen: Inland vierter Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), Ausland ein Monat (Nr. 2); Aufgabetag nicht mitzählen.

  4. 4

    Fällt der Fiktionstag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag: Verschiebung auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO; AEAO zu § 108 Nr. 2).

  5. 5

    Tatsächlichen Zugang würdigen: früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); Nicht- oder späterer Zugang → Nachweis durch die Behörde (§ 122 Abs. 2 a. E. AO); Heilung bei Zugang beim Empfangsbevollmächtigten (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).

  6. 6

    Wirksamkeit festhalten (§ 124 Abs. 1 AO); Nichtigkeit ausschließen (§ 125 AO).

  7. 7

    Frist berechnen: Beginn nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB, Ende nach § 188 Abs. 2, 3 BGB, ggf. Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO.

  8. 8

    Fristwahrung und Folgen prüfen: Eingang bis 24:00 Uhr, Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO), bei Versäumung Wiedereinsetzung (§ 110 AO).

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

  • Den Tag der Aufgabe zur Post bei der Viertagesfiktion mitzählen – er bleibt nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB außer Betracht.

  • Für Bescheide ab 2025 noch die alte Dreitagesfiktion anwenden – seit 1.1.2025 gilt der vierte Tag (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).

  • Den früheren tatsächlichen Zugang als Bekanntgabezeitpunkt ansetzen – die Fiktion verkürzt sich dadurch nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); ein späterer oder fehlender Zugang ist nach § 122 Abs. 2 AO beachtlich.

  • Vergessen, dass sich der Fiktionstag nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (AEAO zu § 108 Nr. 2).

  • Die Monatsfrist als 30-Tage-Frist rechnen oder § 188 Abs. 3 BGB am Monatsende übersehen (Bekanntgabe 31.03. → Fristende 30.04.).

  • Eine dem FA vorliegende Empfangsvollmacht übersehen – ohne besonderen Grund ist die Übermittlung an den Steuerpflichtigen fehlerhaft; die Rechtsbehelfsfrist beginnt erst mit dem nachweislichen Zugang beim Bevollmächtigten (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).

Musterfall: Osterfeiertage und Viertagesfiktion

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Das FA Hannover-Nord gibt den Einkommensteuerbescheid 2024 für Mandant M am Dienstag, 31.03.2026, zur Post. Der Bescheid trägt dasselbe Datum und enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. M findet den Brief bereits am Donnerstag, 02.04.2026, in seinem Briefkasten. Eine Empfangsvollmacht für einen Berater liegt dem FA nicht vor.

Ms Steuerberaterin legt nach Mandatierung am Donnerstag, 07.05.2026, um 22:45 Uhr über ELSTER Einspruch ein.

Hinweis: Der 03.04.2026 ist Karfreitag, der 06.04.2026 Ostermontag (bundesweite Feiertage).

Frage

Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt?

Lösung
  1. 1. Bekanntgabe durch Post im Inland

    Der Bescheid ist ein schriftlicher VA, der durch die Post im Inland übermittelt wurde. Er gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Aufgabetag (31.03.) zählt nicht mit (§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB):

    • 01.04. = 1. Tag
    • 02.04. = 2. Tag
    • 03.04. = 3. Tag (Karfreitag)
    • 04.04.2026 = 4. Tag (Samstag)

    Der tatsächliche Zugang am 02.04.2026 verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).

  2. 2. Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO

    Fällt der Fiktionstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt er sich entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag (AEAO zu § 108 Nr. 2). Der 04.04. ist ein Samstag, der 05.04. Ostersonntag, der 06.04. Ostermontag (gesetzlicher Feiertag). Nächster Werktag ist Dienstag, 07.04.2026. An diesem Tag ist der Bescheid bekannt gegeben und wirksam (§ 124 Abs. 1 AO).

  3. 3. Beginn und Ende der Einspruchsfrist

    Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Sie beginnt am 08.04.2026 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht, also mit Ablauf des 07.05.2026. Dieser Tag ist ein Donnerstag; § 108 Abs. 3 AO greift nicht.

  4. 4. Fristwahrung und Form

    Die Frist endet um 24:00 Uhr. Der Einspruch ging am 07.05.2026 um 22:45 Uhr elektronisch ein und wahrt damit die Frist. Die elektronische Einreichung ist nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO zulässig. Hätte die Beraterin die Fiktion ohne Feiertagsverschiebung berechnet (Fristende 04.05.2026), hätte sie den Fall falsch beurteilt.

Ergebnis:

Der Bescheid gilt am 07.04.2026 als bekannt gegeben; die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 07.05.2026, sodass der Einspruch um 22:45 Uhr an diesem Tag fristgerecht war.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Fristende an einem Sonntag

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Das FA gibt den Einkommensteuerbescheid 2024 für Unternehmerin U am Montag, 23.11.2026, zur Post. U findet den Brief am Mittwoch, 25.11.2026, in ihrem Briefkasten. Eine Empfangsvollmacht liegt nicht vor, die Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß. Der 27.12.2026 ist ein Sonntag.

Der Bescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird. Er gilt nach § Abs. 2 Nr. 1 AO am Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, also am . Der tatsächliche frühere Zugang am 25.11.2026 ist . Da der 27.11.2026 ein Freitag ist, verschiebt sich der Bekanntgabetag nicht.Die Einspruchsfrist beträgt nach § Abs. 1 S. 1 AO . Sie beginnt am 28.11.2026 (§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB) und würde nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des enden. Dieser Tag ist ein . Nach § AO endet die Frist daher erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, also am .
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?

    Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Bescheid wird am Dienstag zur Post gegeben; der vierte Tag danach ist ein Samstag. Der Steuerpflichtige findet den Brief bereits am Donnerstag im Briefkasten. Wann ist der Bescheid bekannt gegeben?

    Der frühere tatsächliche Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); es bleibt bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, hier also den Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?

    Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Einem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Bis wann kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?

    Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Monatsfrist nicht (§ 356 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist dann nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Eine unbefristete Anfechtung gibt es nicht; die Festsetzungsfrist betrifft eine andere Frage.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?

    • Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
    • Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
    • Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
    • Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wann gilt ein per Post im Inland übermittelter VA als bekannt gegeben?

    Am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, seit 1.1.2025).

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?

    Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Bekanntgabefiktion bei Postübermittlung ins Ausland?

    Ein Monat nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →
Klausurfall

Zusammenveranlagte Eheleute mit Empfangsvollmacht

Bearbeitungszeit: 25 MinutenPunkteschema: 19 Punkte
Sachverhalt

Die Eheleute A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wohnen gemeinsam in Köln. Ihr Steuerberater S hat dem FA bereits 2023 eine schriftliche Empfangsvollmacht für beide Ehegatten vorgelegt; eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO ist nicht erfolgt.

Das FA gibt den zusammengefassten Einkommensteuerbescheid 2024 am Freitag, 27.03.2026, zur Post. Er ist an „Eheleute A und B“ unter ihrer gemeinsamen Anschrift adressiert, nicht an S. A und B finden den Brief am Montag, 30.03.2026, im Briefkasten, legen ihn beiseite und leiten ihn erst am Mittwoch, 08.04.2026, an S weiter (Eingang bei S am selben Tag). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß.

S legt am Mittwoch, 06.05.2026, schriftlich Einspruch ein; das Schreiben geht noch am selben Tag beim FA ein.

Aufgabe
  1. Wann ist der Bescheid wirksam bekannt gegeben worden?
  2. Ist der Einspruch fristgerecht eingelegt?
  3. Abwandlung: Dem FA lag keine Empfangsvollmacht vor; S wurde erst am 06.05.2026 mandatiert und legte am selben Tag Einspruch ein. Ist der Einspruch fristgerecht? Kommt Wiedereinsetzung in Betracht?
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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Abgabenordnung

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 […]

Vollständiger Wortlaut von § 122 AO

§ 108 AO – Fristen und Termine

Abgabenordnung

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 108 AO

§ 124 AO – Wirksamkeit des Verwaltungsakts

Abgabenordnung

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 124 AO mit Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung

Rechtsprechung des BFH

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