Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 347 AO · § 350 AO · § 362 AO · § 367 AO
Lernziele
Sie können eine Teilfrage in vier Schritten (Obersatz, Voraussetzungen mit Norm, Subsumtion, Ergebnis) im Gutachtenstil lösen und erkennen, wann der knappe Feststellungsstil genügt.
Sie können eine allgemeine Fragestellung („Wie ist die Rechtslage?“) vor dem Schreiben in Teilfragen zerlegen und in der Reihenfolge des Gesetzes bearbeiten.
Sie kennen die Grundlagenpunkte jedes Klausurteils und setzen Negativabgrenzungen gezielt statt flächendeckend ein.
Sie können die Bearbeitungszeit anhand der angegebenen Punkte planen und wissen, wie Sie bei Zeitnot oder einem Blackout weiter Punkte sammeln.
Sie können die Zulässigkeit eines Einspruchs, die Verböserung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) und die Rücknahme (§ 362 AO) im Gutachtenstil prüfen.
Wofür es in der Klausur Punkte gibt
Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei Prüfern persönlich bewertet (§ 24 Abs. 2 S. 1 DVStB). Bewertet wird, ob Sie die einschlägige Norm finden, ihre Voraussetzungen am Sachverhalt prüfen und zu einem vertretbaren Ergebnis kommen. Ein Ergebnis ohne Begründung lässt dem Prüfer nichts, woran er Punkte festmachen kann.
Seit dem Prüfungsjahr 2022 ist in jeder Aufsichtsarbeit für jeden abgeschlossenen Aufgabenbereich angegeben, wie viele Punkte erreichbar sind. Diese Angabe ist Ihre wichtigste Planungsgröße.
Zur mündlichen Prüfung kommt, wessen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung 4,5 nicht übersteigt (§ 25 Abs. 2 DVStB). Das Ziel ist also nicht die perfekte Lösung, sondern in jeder Aufgabe genug Punkte einzusammeln – auch in Aufgaben, die Sie nicht zu Ende lösen.
Klausurhinweis: Empfehlung: Begründen Sie jedes Ergebnis mit der Norm so genau wie möglich (Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe), auch wenn die Aufgabenstellung das nicht ausdrücklich verlangt, weil die Bewertung an der zutreffenden Norm und ihrer Anwendung ansetzt.
Gutachtenstil in vier Schritten
Der Gutachtenstil führt vom Problem zum Ergebnis. Jede Teilfrage folgt denselben vier Schritten:
- Obersatz – Was ist zu prüfen? Als Möglichkeit formuliert („könnte“, „müsste“, „fraglich ist, ob“), mit der Norm.
- Voraussetzungen – Was verlangt die Norm? Tatbestandsmerkmale aus dem Gesetz, bei Bedarf mit Definition aus Verwaltungsanweisung oder Rechtsprechung.
- Subsumtion – Liegt das im Sachverhalt vor? Jedes Merkmal wird mit den Angaben des Sachverhalts abgeglichen.
- Ergebnis – Im Indikativ („somit“, „folglich“, „also“), mit derselben Norm wie im Obersatz.
Beispiel (Statthaftigkeit, vollständig ausformuliert): Obersatz: Der Einspruch könnte statthaft sein (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Voraussetzungen: Statthaft ist der Einspruch gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO anzuwenden ist. Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (§ 118 S. 1 AO). Subsumtion: Der Einkommensteuerbescheid regelt die Steuer der Steuerpflichtigen für ein Jahr verbindlich; er betrifft eine Steuer, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Ergebnis: Der Einspruch ist somit statthaft.
Im Urteilsstil steht das Ergebnis vorn und die Begründung folgt („…, weil …“). Er ist kürzer, verführt aber dazu, nicht geprüfte Alternativen zu übergehen.
Klausurhinweis: Empfehlung: Schreiben Sie im Gutachtenstil, wenn die Aufgabe nichts anderes verlangt, und kommentieren Sie Ihren Aufbau nicht („Zunächst prüfe ich …“) – die Gliederung zeigt ihn.
Schwerpunkte setzen: Gutachten am Problem, Feststellung beim Selbstverständlichen
Wer jedes Merkmal in vier Schritten prüft, verliert Zeit, die am eigentlichen Problem fehlt. Die Faustregel:
- Problematisch (der Sachverhalt enthält Angaben dafür und dagegen, eine Ausnahme kommt in Betracht, es gibt einen Streit): voller Gutachtenstil.
- Unproblematisch, aber Voraussetzung der Lösung: ein Satz im Feststellungsstil mit Norm. Beispiel: „Der Einspruch ist statthaft (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) und elektronisch eingelegt (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO).“
- Offensichtlich nicht einschlägig: gar nicht – oder als Negativabgrenzung in einem Satz, wenn der Sachverhalt das Thema anspricht.
Ob ein Punkt problematisch ist, verrät meist der Sachverhalt: Jede Angabe hat eine Funktion. Ein genanntes Datum, eine erwähnte E-Mail, eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung stehen dort, weil die Lösung sie braucht.
Klausurhinweis: Empfehlung: Unterstellen Sie den Sachverhalt so, wie er geschildert ist, und erfinden Sie keine Alternativsachverhalte („Falls der Bescheid nicht zugegangen sein sollte …“), weil sie Zeit kosten und keine Punkte bringen.
Grundlagenpunkte in jedem Klausurteil
Grundlagenpunkte sind die Punkte für die Voraussetzungen, die in fast jeder Lösung vorkommen. Sie sind sicher zu holen, wenn Sie sie routiniert in einem Satz mit Norm feststellen:
| Klausurteil | Einstieg mit Norm |
|---|---|
| AO | Verwaltungsakt (§ 118 S. 1 AO), Bekanntgabe und Wirksamkeit (§ 122, § 124 Abs. 1 AO), Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs (§§ 347, 350, 355, 357 AO) |
| USt | Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG), Art der Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG), Ort (§ 3 Abs. 6 bis 8, § 3a UStG), Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), Steuerbefreiung (§ 4 UStG), Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG), Steuersatz (§ 12 UStG), Entstehung (§ 13 UStG), Steuerschuldner (§ 13a, § 13b UStG), Vorsteuer (§ 15 UStG) |
| ErbSt | Steuerpflicht (§ 2 ErbStG), steuerpflichtiger Vorgang (§ 1, § 3, § 7 ErbStG), Entstehung (§ 9 ErbStG), Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG), Steuerklasse (§ 15 ErbStG), Freibetrag (§ 16 ErbStG), Steuersatz (§ 19 ErbStG) |
| ESt | Steuerpflicht (§ 1 EStG), Veranlagungsart (§ 26, § 26b EStG), Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 EStG), Ermittlungsart (§ 2 Abs. 2 EStG) |
| KSt / GewSt | Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), Steuergegenstand (§ 2 GewStG), Messbetrag (§ 11 GewStG) |
| Bilanz | Ansatz in der Handelsbilanz (§ 246 HGB), Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG), Bewertung (§ 253 HGB, § 6 EStG) |
Steht in der Aufgabe, dass etwas nicht zu prüfen ist („Die unbeschränkte Steuerpflicht ist zu unterstellen“), entfällt der Punkt – dann schreiben Sie dazu nichts.
Klausurhinweis: Empfehlung: Formulieren Sie die Einstiegssätze vor der Prüfung einmal aus und schreiben Sie sie in jeder Übungsklausur gleich, weil sie dann unter Zeitdruck ohne Nachdenken kommen.
Negativabgrenzung – gezielt statt flächendeckend
Eine Negativabgrenzung schließt in einem Satz aus, was der Sachverhalt nahelegt, aber nicht trägt. Beispiel: „Zinsen nach § 233a AO fallen nicht an, weil der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO).“
Sinnvoll ist sie nur für Fragen, die ein Prüfer erwartet – etwa eine Ausnahme, deren Merkmale im Sachverhalt angedeutet sind. Wer jede denkbare Norm verneint, schreibt viel und sammelt keine Punkte.
Klausurhinweis: Empfehlung: Stellen Sie sich bei jeder Negativabgrenzung die Frage, ob der Sachverhalt einen Anlass dafür liefert; fehlt der Anlass, lassen Sie sie weg.
Sachverhalt lesen und die Lösung planen
- Aufgabenstellung und Bearbeitungshinweise zuerst lesen, dann den Sachverhalt. So wissen Sie beim Lesen, wonach Sie suchen und bis wohin die Lösung reicht (nur Zulässigkeit? auch Steuerberechnung?).
- Den Sachverhalt zweimal lesen: einmal im Zusammenhang, beim zweiten Mal mit Markierungen und Stichworten am Rand.
- Allgemeine Fragen zerlegen. „Wie ist die Rechtslage?“ oder „Was raten Sie?“ verlangt eine eigene Gliederung. Im Einspruchsfall etwa: Zulässigkeit – Umfang der Prüfung und Verböserung – Handlungsmöglichkeiten des Mandanten – Folgen – Empfehlung.
- Skizze bei Personen- und Beteiligungsverhältnissen, Erbfolgen oder Zeitabläufen (Zeitstrahl für Fristen).
- Beginnen Sie mit dem Teil, in dem Sie sicher sind – die Reihenfolge der Abgabe richtet sich ohnehin nach der Aufgabe.
- Reihenfolge des Gesetzes einhalten. In der Einkommensteuer etwa die Einkunftsarten in der Folge des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG, bei der Umsatzsteuer die Prüfungsreihenfolge vom Umsatz bis zur Vorsteuer.
Klausurhinweis: Empfehlung: Notieren Sie die erkannten Probleme vor dem Schreiben stichwortartig auf einem Konzeptblatt und haken Sie sie ab, weil Sie so am Ende sehen, was noch fehlt.
Zeit: Punkte in Minuten umrechnen
Für jede Aufsichtsarbeit stehen in der Praxis sechs Stunden zur Verfügung. Rechnen Sie die angegebenen Punkte vor dem Schreiben in ein Zeitbudget um: Bearbeitungszeit abzüglich Lese- und Reservezeit, geteilt durch die Gesamtpunkte, ergibt Minuten je Punkt. Bei 360 Minuten, 30 Minuten Lesen und Reserve und 100 Punkten sind das 3,3 Minuten je Punkt – eine Aufgabe mit 20 Punkten bekommt also rund 66 Minuten.
Wenn die Zeit knapp wird:
- In Stichworten weiterschreiben, aber die Norm nie weglassen – ein Stichwort mit Norm bringt Punkte, eines ohne Norm kaum.
- Jede verbleibende Aufgabe wenigstens anfangen: Die ersten Punkte einer Aufgabe (Grundlagenpunkte) sind die billigsten.
- Ein festgefahrenes Teilproblem mit geringer Punktzahl verlassen und später zurückkehren.
Blackout: Erst ruhig weiteratmen, dann die Aufgabe wechseln. Hilft das nicht, schreiben Sie auf, was Sie an der Aufgabe nicht verstehen – daneben wird sichtbar, was Sie wissen. Mit dem Einstiegssatz und der Grundnorm beginnen.
Elektronische Prüfung: 2026 haben rund 2.200 Bewerberinnen und Bewerber elektronisch geschrieben. Wo die Kammer die Wahl lässt, gilt sie für alle drei Klausuren; Sachsen prüft seit 2026 nur elektronisch, Berlin und Brandenburg ab 2027 (Stand Oktober 2026). Der Aufgabentext kommt weiter auf Papier; geschrieben wird auf gestellten Laptops.
Klausurhinweis: Empfehlung: Schreiben Sie Übungsklausuren unter denselben Bedingungen wie im Ernstfall – volle Zeit, am Laptop, wenn Sie elektronisch schreiben werden – und notieren Sie, wie viele Punkte Sie pro Stunde schaffen.
Besonderheiten der drei Klausurtage
Tag 1 – Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete. In der AO zwischen Fallfrage („Ist der Einspruch zulässig?“) und allgemeiner Frage („Wie ist die Rechtslage?“) unterscheiden – nur die allgemeine Frage verlangt eine selbst gebaute Gliederung. In der Umsatzsteuer jeden Umsatz in derselben Reihenfolge prüfen; Angaben zum Unternehmer und zum Rahmen des Unternehmens nur einmal vorweg. In der Erbschaftsteuer mit einer Skizze von Erblasser, Erben und Nachlass beginnen und dann der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs folgen (§ 10 ErbStG).
Tag 2 – Ertragsteuern. Einkommensteuer im Aufbau des § 2 EStG (Einkünfte, Summe und Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen). In der Körperschaftsteuer hilft eine Tabelle mit drei Spalten: Handelsbilanz, Steuerbilanz, außerbilanzielle Korrekturen. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG), verdeckte Einlagen erhöhen es nicht (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG) – beides wird außerhalb der Bilanz korrigiert. In der Gewerbesteuer vom Gewinn (§ 7 GewStG) über Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) zum Messbetrag (§ 11 GewStG).
Tag 3 – Buchführung und Bilanzwesen. Für jeden Sachverhalt: Ansatz dem Grunde nach, Ansatz der Höhe nach, zuerst handelsrechtlich, dann steuerrechtlich, dann außerbilanzielle Korrekturen. Gewinnauswirkungen laufend festhalten, nicht erst am Ende. Bei der Bilanzpostenmethode gilt: Mehrung eines Aktivpostens oder Minderung eines Passivpostens erhöht den Gewinn, Entnahmen werden hinzugerechnet und Einlagen abgezogen (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG).
Klausurhinweis: Empfehlung: Führen Sie in der Bilanz- und in der Körperschaftsteuerklausur die Gewinnauswirkungen in einer fortlaufenden Tabelle, weil die Zusammenstellung am Ende sonst die Zeit kostet, die dann fehlt.
Prüfungsschema: Gutachten zu einer Teilfrage
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Teilfrage aus der Aufgabenstellung ableiten; bei allgemeinen Fragen vorher eine Gliederung aus Teilfragen bilden.
- 2
Obersatz: das zu Prüfende als Möglichkeit formulieren und die Norm nennen („Der Einspruch könnte zulässig sein, …“).
- 3
Voraussetzungen der Norm aufzählen; unproblematische Merkmale im Feststellungsstil mit Norm erledigen.
- 4
Am problematischen Merkmal: Definition (Gesetz, AEAO/Richtlinie, BFH) – Subsumtion mit den Angaben des Sachverhalts – Zwischenergebnis.
- 5
Naheliegende Ausnahmen oder Alternativen in einem Satz negativ abgrenzen, wenn der Sachverhalt Anlass dazu gibt.
- 6
Ergebnis im Indikativ mit derselben Norm wie im Obersatz.
- 7
Rechtsfolge und, wenn verlangt, Berechnung oder Empfehlung anschließen.
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Das Ergebnis ohne Norm hinschreiben – auch ein richtiges Ergebnis bringt ohne Begründung kaum Punkte.
Jedes Merkmal im vollen Gutachtenstil prüfen und dadurch für das eigentliche Problem keine Zeit mehr haben.
Den eigenen Aufbau kommentieren („Zunächst prüfe ich …“) statt zu gliedern.
Alternativsachverhalte erfinden statt den Sachverhalt so zu unterstellen, wie er geschildert ist.
Alles negativ abgrenzen, was das Gesetz hergibt, statt nur das, was der Sachverhalt nahelegt.
Eine Aufgabe mit vielen Punkten unbearbeitet lassen, weil an einer kleinen Teilfrage zu lange gefeilt wurde.
Musterfall: Einspruch gegen eine Nullfestsetzung – Schwerpunkt Beschwer
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
Die Rentnerin Rosa Weber (W) aus Leipzig erhält ihren Einkommensteuerbescheid 2024. Das FA setzt die Einkommensteuer auf 0 € fest, weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Bescheid wurde am Montag, 02.03.2026, zur Post gegeben und enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Am 16.03.2026 schreibt W dem FA per E-Mail, sie lege Einspruch ein: Das FA habe ihre Spenden von 300 € nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. W hat ausschließlich positive Einkünfte; der Bescheid ist für kein anderes Verfahren maßgeblich, und W begehrt keine Erstattung.
Ist der Einspruch zulässig? Prüfen Sie im Gutachtenstil.
1. Obersatz und Aufbau
Der Einspruch der W könnte zulässig sein. Das setzt voraus, dass er statthaft (§ 347 AO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 357, § 355 AO) und W beschwert ist (§ 350 AO). Fehlt eine Voraussetzung, verwirft das FA den Einspruch als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).
Technik: Der Obersatz nennt alle Voraussetzungen; damit steht die Gliederung, ohne dass sie kommentiert werden muss.
2. Unproblematisches im Feststellungsstil
Der Einkommensteuerbescheid ist ein Verwaltungsakt in einer Abgabenangelegenheit (§ 118 S. 1 AO); der Einspruch ist statthaft (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Die E-Mail wahrt die Form; einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es nicht (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO; AEAO zu § 357 Nr. 1). Der Bescheid gilt am 06.03.2026 als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 S. 1 AO war am 16.03.2026 noch nicht abgelaufen.
Technik: Drei Voraussetzungen in drei Sätzen, jede mit Norm – das sind die Grundlagenpunkte. Die Fristberechnung wird nicht bis zum Fristende ausgeführt, weil der Einspruch erkennbar früh eingegangen ist.
3. Schwerpunkt im vollen Gutachtenstil: Beschwer
Obersatz: W müsste geltend machen, durch den Bescheid beschwert zu sein (§ 350 AO).
Voraussetzungen: Beschwert ist, wer schlüssig eine Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt geltend macht (AEAO zu § 350 Nr. 1). Angreifbar ist dabei nur der Regelungsinhalt des Bescheids, die festgesetzte Steuer; die Besteuerungsgrundlagen sind ein nicht selbständig anfechtbarer Teil des Steuerbescheids, soweit sie nicht gesondert festgestellt werden (§ 157 Abs. 2 AO). Bei einer Festsetzung auf 0 € besteht deshalb grundsätzlich keine Beschwer (AEAO zu § 350 Nr. 3).
Subsumtion: Die Steuer ist auf 0 € festgesetzt. Würden die Spenden als Sonderausgaben abgezogen, bliebe es bei 0 €; W rügt also nur eine Besteuerungsgrundlage.
Negativabgrenzung der Ausnahmen: Eine Steuervergütung begehrt W nicht; Verluste, deren Feststellung von den Besteuerungsgrundlagen abhinge, hat sie nicht; der Bescheid bindet kein anderes Verfahren (AEAO zu § 350 Nr. 3 Buchst. a, b und d).
Ergebnis: W ist nicht beschwert.
Technik: Hier liegt das Problem, also hier der volle Gutachtenstil. Die Ausnahmen werden nur deshalb geprüft, weil der Sachverhalt sie ausdrücklich anspricht.
4. Gesamtergebnis
Der Einspruch ist mangels Beschwer unzulässig; das FA verwirft ihn als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).
Technik: Das Ergebnis greift den Obersatz auf und nennt die Rechtsfolge mit Norm.
Der Einspruch ist statthaft, form- und fristgerecht, aber mangels Beschwer bei einer Nullfestsetzung unzulässig und nach § 358 S. 2 AO zu verwerfen.
Jetzt Sie: drei Challenges zu Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Grundlagenpunkte in der Körperschaftsteuer
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
Die Nord-Holz GmbH hat Sitz und Geschäftsleitung in Kiel. Gefragt ist nach dem zu versteuernden Einkommen 2026 – die Steuerpflicht ist in der Aufgabe nicht vorgegeben.
Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?
Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Im Sachverhalt ist der Einspruch fristgerecht per E-Mail eingegangen; problematisch ist allein die Beschwer. Wie behandeln Sie die Form?
Die Form ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit und bringt einen Grundlagenpunkt – sie gehört in die Lösung, aber im Feststellungsstil mit Norm. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt (AEAO zu § 357 Nr. 1). Die Zeit für den vollen Gutachtenstil gehört der Beschwer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?
Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?
Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?
- Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
- Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig? - 6Wissensfrage · eigene Seite
Die vier Schritte des Gutachtenstils?
- Obersatz (als Möglichkeit, mit Norm)
- Voraussetzungen der Norm
- Subsumtion am Sachverhalt
- Ergebnis im Indikativ, mit derselben Norm
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?
- Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Gutachtenstil oder Feststellungsstil – wann was?
Gutachtenstil am Problem (Angaben dafür und dagegen, Ausnahme, Streit). Feststellungsstil – ein Satz mit Norm – für unproblematische Voraussetzungen. Offensichtlich nicht Einschlägiges weglassen.
„Wie ist die Rechtslage?“ – Verböserung droht
Der Angestellte Theo Lang (L) aus Dresden erhält seinen Einkommensteuerbescheid 2024. Das FA hat den Bescheid am Donnerstag, 12.02.2026, zur Post gegeben. Er steht weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch ist er vorläufig; die Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß.
Am 02.03.2026 legt L per E-Mail Einspruch ein und beantragt, Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte von 900 € (Entfernungspauschale) zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die 900 € stehen L unstreitig zu.
Bei der Bearbeitung stellt die Sachbearbeiterin fest, dass sie im Bescheid Aufwendungen von 2.400 € für Anzüge und Hemden, die L im Büro trägt, als Werbungskosten anerkannt hat. Die Belege lagen der Erklärung bei. Mit Schreiben vom 18.03.2026 weist sie L unter Angabe dieser Gründe darauf hin, dass sie beabsichtigt, den Bescheid insoweit zu seinen Ungunsten zu ändern, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Einspruchsentscheidung ist noch nicht ergangen.
Die Werbungskosten übersteigen in jeder Variante den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Am 23.03.2026 fragt L Sie: „Wie ist die Rechtslage? Was raten Sie mir?“
Würdigen Sie die Rechtslage im Gutachtenstil und sprechen Sie eine begründete Empfehlung aus. Gliedern Sie die allgemeine Frage selbst in Teilfragen.
Schreiben Sie Ihre Lösung im Gutachtenstil – in 35 Minuten, wie in der Prüfung. Die KI korrigiert nach Punkteschema, Bewertungspunkt für Bewertungspunkt, mit Musterlösung.
Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 347 AO – Statthaftigkeit des Einspruchs
(1) Gegen Verwaltungsakte
1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
[…]
§ 350 AO – Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
§ 362 AO – Rücknahme des Einspruchs
(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
[…]
§ 367 AO – Entscheidung über den Einspruch
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden […]
Verwaltungsanweisungen
- AEAO zu § 347AnwendungserlassStatthaftigkeit des Einspruchs
AEAO zu § 347 - Statthaftigkeit des Einspruchs: 1. Das Einspruchsverfahren ist nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt (auch ein nichtiger Verwaltungsakt oder ein Scheinverwaltungsakt) angegriffen wird oder der…
- AEAO zu § 350AnwendungserlassBeschwer
AEAO zu § 350 - Beschwer: 1. Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine günstigere…
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Beschluss vom 15.09.2025, IX R 11/23BStBl/amtlich
Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.
- BFH, Urteil vom 09.12.2015, X R 56/13BStBl/amtlich
1. Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist . 2. Im Falle einer partiellen…
- BFH, Urteil vom 12.11.2024, IX R 20/22BStBl/amtlich
1. Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf…
- BFH, Urteil vom 03.07.2019, VI R 37/16BStBl/amtlich
1. Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i.S. des § 3 Nr. 58 EStG . 2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen…
- BFH, Urteil vom 30.07.2019, VIII R 21/16BStBl/amtlich
1. Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen . 2. Die Regelungen über die Aufnahme eines Aktivprozesses gemäß § 85 InsO sind bezüglich…
Eine Auswahl aus 46 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.
Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche