§ 2 ErbStGPersönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten
a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
c) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
bb) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird,
d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;
2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat;
3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst (beschränkte Steuerpflicht). Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.
(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
(3) (weggefallen)
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 2 ErbStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann ist ein Erwerb in Deutschland unbeschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig?
- Wenn Erblasser zur Zeit des Todes, Schenker zur Zeit der Ausführung oder Erwerber zur Zeit der Entstehung Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Inländer: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; deutsche Staatsangehörige bis fünf Jahre nach Wegzug ohne inländischen Wohnsitz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG).
- Folge: Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen; § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
- Sonst beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG oder Ansprüche auf dessen Übertragung mit gekürztem Freibetrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 16 Abs. 2 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Vorschriften sind bei möglicher Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen zu prüfen? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Wann besteht unbeschränkte Steuerpflicht?
Wenn Erblasser/Schenker oder Erwerber Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – dann für den gesamten Vermögensanfall.
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie lange bleibt ein weggezogener deutscher Staatsangehöriger ohne inländischen Wohnsitz Inländer?
Bis zu fünf Jahre dauernden Auslandsaufenthalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG).
Verwaltungsanweisungen zu § 2 ErbStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R E 2.1 ErbStRRichtlinieUnbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
(1) ¹Ein Erwerbsvorgang, an dem eine natürliche Person oder eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d oder Nummer 2 ErbStG genannten Körperschaften (Inländer) beteiligt ist, unterliegt der unbeschränkten…
- R E 2.2 ErbStRRichtlinieInlandsvermögen
(1) ¹Zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. ²Es werden deshalb auch beim Inlandsvermögen die…
- H E 2.1 (Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer) ErbStHHinweisDoppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Am 1.1.2018 geltende Abkommen: Abkommen | Fundstelle | Inkrafttreten | Anwendung grundsätzlich ab BGBl II | BStBl I | BGBl II | BStBl I mit | vom | Jg. | Seite | Jg. | Seite | Jg. | Seite | Jg. | Seite Dänemark |…
- H E 2.1 (Erwerber bei Zuwendungen an und von Personengesellschaften) ErbStHHinweisErwerber bei Zuwendungen an und von Personengesellschaften
BFH vom 14.9.1994 II R 95/92, BStBl 1995 II S. 81 und vom 15.7.1998 II R 82/96, BStBl II S. 630
- H E 2.1 (Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen) ErbStHHinweisMitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Die steuerliche Behandlung der Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische…
- H E 2.2 (Ansprüche nach dem Vermögensgesetz) ErbStHHinweisAnsprüche nach dem Vermögensgesetz
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz, die auf Rückübertragung von Grundbesitz gerichtet sind, gehören nicht zum Inlandsvermögen. Etwas anderes gilt nach § 121 Nr. 3 BewG nur, wenn ein solcher Anspruch zu einem…
- H E 2.2 (Inländische Betriebstätte) ErbStHHinweisInländische Betriebstätte
BFH vom 30.1.1981 III R 116/79, BStBl II S. 560 und vom 8.4.1976 III R 55/74, BStBl II S. 708
- H E 2.2 (Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung) ErbStHHinweisGewinnanteile aus einer stillen Beteiligung
BFH vom 15.1.1971 III R 125/69, BStBl II S. 379 und vom 17.10.1975 III R 66-67/74, BStBl 1976 II S. 275
- H E 2.2 (Nutzungsrecht) ErbStHHinweisNutzungsrecht
Die Erfassung eines Nutzungsrechts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wirtschaftsgut, an dem es besteht, seinerseits steuerfrei bleibt ( BFH vom 31.5.1957 III 38/57 S, BStBl III S. 242).
- H E 2.2 (Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Inlandsvermögen) ErbStHHinweisSchulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Inlandsvermögen
Allgemeines BFH vom 17.12.1965 III 342/60 U, BStBl 1966 III S. 483 und vom 19.5.1967 III 319/63, BStBl III S. 596. Zu Pflichtteilsansprüchen R E 10.10 Absatz 3
- H E 2.2 (Sicherungshypothek) ErbStHHinweisSicherungshypothek
Die Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek stellt eine der eingetragenen Hypothek gleichzustellende unmittelbare dingliche Sicherung einer Forderung oder eines Rechts im Sinne…
- H E 2.2 (Übernommene Steuer) ErbStHHinweisÜbernommene Steuer
R E 10.5
- H E 2.2 (Urheberrechte, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind) ErbStHHinweisUrheberrechte, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind
BFH vom 11.9.1959 III 201/58 U, BStBl III S. 476, vom 29.1.1965 III 121/62 U, BStBl III S. 219 und vom 13.2.1970 III 156/65, BStBl II S. 369.
Rechtsprechung des BFH zu § 2 ErbStG
21 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23BStBl/amtlich
1. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. 2. Sind in einem Erbfall neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber…
- BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 30/22BStBl/amtlich
Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer.
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.11.2024, II R 38/21BStBl/amtlich
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, Nr. C 326, 266) zur…
- BFH, Urteil vom 24.05.2023, II R 27/20BStBl/amtlich
Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat…
- BFH, Urteil vom 24.05.2023, II R 28/20BStBl/amtlich
Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat…
- BFH, Urteil vom 24.05.2023, II R 29/20BStBl/amtlich
Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat…
- BFH, Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19BStBl/amtlich
Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
- BFH, Urteil vom 12.10.2022, II R 5/20BStBl/amtlich
1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
- BFH, Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19BStBl/amtlich
Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.
- BFH, Beschluss vom 17.07.2019, II B 30, 32-34, 38/18, II B 30/18, II B 32/18, II B 33/18, II B 34/18, II B 38/18BStBl/amtlich
1. Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf eine Zeugenaussage oder Unterlagen stützt, wobei weder die protokollierten Bekundungen des Zeugen noch die in den Akten befindlichen Unterlagen die durch das FG…
- BFH, Urteil vom 20.03.2019, II R 61/15BStBl/amtlich
Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden…
- BFH, Urteil vom 05.12.2018, II R 9/15BStBl/amtlich
Das einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind .
9 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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