2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 30/22

Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung
ECLI: DE:BFH:2025:U.040625.IIR30.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer.

Leitsatz

Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.06.2022 - 3 K 87/21 und der Ersatzerbschaftsteuerbescheid vom 22.03.2021 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 29. Juni 2022, Az: 3 K 87/21, Urteil

Zitierte Normen

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    Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen, Vermögen von Familienstiftungen/-vereinen alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 ErbStG).

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    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.

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