BFH, Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21
Aus dem Leitsatz
Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Leitsatz
Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.08.2021 - 3 K 112/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. August 2021, Az: 3 K 112/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 179 Abs. 1 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 181 Abs. 1 S. 1 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 182 Abs. 1 S. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 157 BewGFeststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
- § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewGGesonderte Feststellungen
- § 151 Abs. 1 S. 2 BewGGesonderte Feststellungen
- § 1 Abs. 2 ErbStGSteuerpflichtige Vorgänge
- § 12 Abs. 3 ErbStGBewertung
- § 14 Abs. 1 ErbStGBerücksichtigung früherer Erwerbe
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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Steuerpflichtige Vorgänge nach § 1 Abs. 1 ErbStG?
Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen, Vermögen von Familienstiftungen/-vereinen alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 ErbStG).
- 3Prüferfrage · eigene Seite
Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?
- Freibetrag und Steuersatz wirken auf die zusammengerechneten Erwerbe; diese bleiben selbstständig (§ 14 Abs. 1 ErbStG; R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
- Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren; Vorerwerbe mit ihrem früheren Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Steuer auf den Gesamterwerb abzüglich fiktiver Steuer auf Vorerwerbe nach aktuellen Verhältnissen bzw. höherer tatsächlicher Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).
- Mindeststeuer für den letzten Erwerb und Begrenzung auf 50 % des Erwerbs (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG; § 14 Abs. 3 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?
Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
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