Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge§ 1 ErbStG · § 2 ErbStG · § 15 ErbStG · § 16 ErbStG · § 19 ErbStG
Lernziele
Sie können steuerpflichtige Vorgänge (§ 1 ErbStG; § 3 ErbStG; § 7 ErbStG) bestimmen und die Steuerentstehung nach § 9 ErbStG datieren.
Sie können unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht nach § 2 ErbStG abgrenzen.
Sie können die Steuerklasse (§ 15 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) und den Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) zutreffend ansetzen.
Sie können die Steuer nach § 19 ErbStG einschließlich Härteausgleich berechnen und frühere Erwerbe nach § 14 ErbStG zusammenrechnen.
Steuerpflichtige Vorgänge und Entstehung der Steuer (§ 1 ErbStG; § 3 ErbStG; § 7 ErbStG; § 9 ErbStG)
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen nach § 1 Abs. 1 ErbStG
- der Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG),
- die Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG),
- die Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG),
- das Vermögen von Familienstiftungen und -vereinen in Zeitabständen von je 30 Jahren (Ersatzerbschaftsteuer).
Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten grundsätzlich auch für Schenkungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG).
Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 ErbStG) ist insbesondere der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (Nr. 1) sowie der Erwerb aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (Nr. 4). Bei einer Lebensversicherung setzt dessen Besteuerung eine freigebige Zuwendung im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem voraus (R E 3.7 Abs. 2 ErbStR).
Schenkung unter Lebenden ist jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Erforderlich sind eine objektive Bereicherung und der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit (R E 7.1 Abs. 1 ErbStR).
Entstehung (§ 9 Abs. 1 ErbStG):
- Erwerb von Todes wegen: grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (Nr. 1); beim Pflichtteil erst mit dessen Geltendmachung (Nr. 1 Buchst. b),
- Schenkung: mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (Nr. 2).
Der Entstehungszeitpunkt ist zugleich Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG).
Berechnungsschema (§ 10 ErbStG; R E 10.1 Abs. 1 ErbStR): Vermögensanfall zu Steuerwerten – Steuerbefreiungen – Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG; für Bestattungs- und Nachlassregelungskosten ohne Nachweis pauschal 15.000 € nach aktuellem § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG) = Bereicherung; + Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) – persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) – Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) = steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) → Steuersatz (§ 19 ErbStG).
Klausurhinweis: Empfehlung: Beginnen Sie mit Steuertatbestand und Entstehungszeitpunkt, weil dieser den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) und den Beginn der Rückrechnung für § 14 ErbStG bestimmt (R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
Persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen), wenn einer der Beteiligten Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG):
- der Erblasser zur Zeit seines Todes,
- der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder
- der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer.
Inländer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG insbesondere
- a) natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
- b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht),
- c) bestimmte deutsche Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst,
- d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland.
Beschränkte Steuerpflicht besteht in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall aus Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG oder aus einem Anspruch auf dessen Übertragung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Zu Inlandsvermögen gehören z. B. inländischer Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 % (R E 2.2 ErbStR). Der persönliche Freibetrag wird dann nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt. Daneben kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG zu beachten sein.
Bei Auslandsvermögen können die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG und ein einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen die doppelte Belastung mindern.
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie die Inländereigenschaft jedes Beteiligten, weil schon ein Inländer die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall auslöst (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
Steuerklassen (§ 15 ErbStG)
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 Abs. 1 ErbStG):
Steuerklasse I
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder (auch Adoptivkinder; § 15 Abs. 1a ErbStG),
- die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel, Urenkel),
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also bei Schenkungen),
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten und Neffen),
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
- alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen, insbesondere nichteheliche Lebensgefährten, Freunde, Großnichten und -neffen, Tanten und Onkel (wenn sie von Nichte oder Neffe erwerben), Cousins.
Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG). Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gehören Lebensgefährten als „übrige Erwerber“ zur Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
Klausurhinweis: Empfehlung: Bestimmen Sie die Richtung der Zuwendung, weil Eltern bei einer Schenkung ihres Kindes zur Steuerklasse II, bei dessen Tod aber zur Steuerklasse I gehören (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) und Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Persönliche Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht (§ 16 Abs. 1 ErbStG):
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner (Nr. 1) | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder (Nr. 2) | 400.000 € |
| Enkel (Kinder der Kinder, Nr. 3) | 200.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse I (Nr. 4), z. B. Urenkel, Eltern beim Erwerb von Todes wegen | 100.000 € |
| Personen der Steuerklasse II (Nr. 5) | 20.000 € |
| Personen der Steuerklasse III (Nr. 7) | 20.000 € |
Der Freibetrag steht je Erwerber und je Zuwendendem zu; Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für seine Anwendung zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG; R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) – grundsätzlich bei Erwerben von Todes wegen; R E 1.1 ErbStR nennt eine Ausnahme für ein dem Ehegatten als Erbverzichtsabfindung aufschiebend bis zum Tod gewährtes Leibrentenstammrecht:
- überlebender Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 € (§ 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG),
- Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, gestaffelt nach Alter (§ 17 Abs. 2 ErbStG): bis 5 Jahre 52.000 €, über 5 bis 10 Jahre 41.000 €, über 10 bis 15 Jahre 30.700 €, über 15 bis 20 Jahre 20.500 €, über 20 bis 27 Jahre 10.300 €.
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert der aus Anlass des Todes zustehenden, nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge gekürzt (z. B. Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie, ob das Elternteil eines Enkels vorverstorben ist, weil sich dessen Freibetrag dann von 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) auf 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) erhöht. Prüfen Sie den Versorgungsfreibetrag bei Schenkungen nur im Ausnahmefall der R E 1.1 ErbStR, weil § 17 ErbStG sonst an den Erwerb von Todes wegen anknüpft.
Steuersätze und Härteausgleich (§ 19 ErbStG)
Die Steuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (Stufentarif, kein Grenzsteuersatz):
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | StKl I | StKl II | StKl III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Weil der höhere Satz auf den gesamten Erwerb angewendet wird, führt ein knappes Überschreiten einer Wertgrenze zu Sprüngen. Der Unterschied zwischen der Steuer nach Abs. 1 und der Steuer, die sich bei einem Erwerb in Höhe der letztvorhergehenden Wertgrenze ergäbe, wird nur erhoben, soweit er
- bei einem Steuersatz bis 30 % aus der Hälfte,
- bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Beispiel (StKl I): Erwerb 76.000 €. Steuer nach Abs. 1: 11 % = 8.360 €. Steuer bei 75.000 €: 7 % = 5.250 €. Differenz 3.110 €; Hälfte des übersteigenden Betrags: 500 €. Festzusetzen sind 5.250 € + 500 € = 5.750 €.
Klausurhinweis: Empfehlung: Vergleichen Sie nach einem Wechsel zu einem höheren Steuersatz die Steuer mit der letzten Wertgrenze, weil § 19 Abs. 3 ErbStG den Tarifsprung begrenzt.
Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe (§ 14 ErbStG)
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet: Dem letzten Erwerb werden die früheren Erwerbe mit ihrem früheren Wert zugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). So wirken der Freibetrag und der Steuersatz auf den zusammengerechneten Erwerb; die einzelnen Erwerbe bleiben selbstständig (R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
Berechnung:
- Gesamterwerb = letzter Erwerb + Vorerwerbe (frühere Werte),
- Steuer auf den Gesamterwerb nach aktuellem Recht (Freibetrag und Tarif im Zeitpunkt des letzten Erwerbs),
- abzüglich der Steuer, die für die Vorerwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und dem Recht zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer, § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG),
- ist die tatsächlich für die Vorerwerbe zu entrichtende Steuer höher, wird diese abgezogen (S. 3),
- Mindeststeuer: Die Steuer für den letzten Erwerb allein darf nicht unterschritten werden (S. 4).
Erwerbe ohne positiven Steuerwert bleiben unberücksichtigt (§ 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG). Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf 50 % dieses Erwerbs nicht übersteigen (§ 14 Abs. 3 ErbStG).
Der Zehnjahreszeitraum wird vom letzten Erwerb aus zurückgerechnet; dessen Tag zählt mit (R E 14.1 Abs. 1 ErbStR; BFH, Urteil vom 28.03.2012, II R 43/11). Liegt ein Vorerwerb außerhalb, wird er nach § 14 Abs. 1 ErbStG nicht zusammengerechnet. Empfehlung: Berücksichtigen Sie bei einer zeitlichen Planung den Abstand von mehr als zehn Jahren, weil frühere Erwerbe dann nicht in die Zusammenrechnung fallen.
Klausurhinweis: Empfehlung: Berechnen Sie die Steuer nur für den letzten Erwerb neu, weil § 14 ErbStG die früheren Erwerbe lediglich für diese Berechnung hinzurechnet und sie selbstständig bleiben (R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
Prüfungsschema: Erbschaft- und Schenkungsteuer (Grundfall)
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Steuerpflichtiger Vorgang: Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) oder Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG), § 1 Abs. 1 ErbStG.
- 2
Entstehung der Steuer und Bewertungsstichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 11 ErbStG).
- 3
Persönliche Steuerpflicht: Inländereigenschaft von Erblasser/Schenker oder Erwerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sonst beschränkt für Inlandsvermögen oder Ansprüche auf dessen Übertragung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 121 BewG).
- 4
Bereicherung ermitteln: Vermögensanfall zu Steuerwerten, Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG).
- 5
Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren hinzurechnen (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- 6
Steuerklasse bestimmen (§ 15 ErbStG) und Freibeträge abziehen (§ 16 ErbStG; ggf. § 17 ErbStG); Abrundung auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG).
- 7
Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG anwenden; Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG prüfen.
- 8
Bei Zusammenrechnung: Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer für Vorerwerbe, Mindeststeuer und 50-%-Grenze (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG; § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG; § 14 Abs. 3 ErbStG).
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Unbeschränkte Steuerpflicht verneinen, weil der Erwerber im Ausland lebt – es genügt, dass Erblasser oder Schenker Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
Eltern bei Schenkungen in Steuerklasse I einordnen – sie gehören nur bei Erwerben von Todes wegen dazu, sonst Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
Dem Enkel ohne Prüfung 200.000 € gewähren (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) – ist sein Elternteil vorverstorben, beträgt der Freibetrag 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Den Versorgungsfreibetrag bei gewöhnlichen Schenkungen ansetzen (Ausnahme: R E 1.1 ErbStR) oder seine Kürzung um den Kapitalwert nicht steuerpflichtiger Versorgungsbezüge vergessen (§ 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
Den Steuersatz nur auf den übersteigenden Teil anwenden – er gilt für den gesamten Erwerb (§ 19 Abs. 1 ErbStG); ggf. ist der Härteausgleich anzuwenden (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Bei § 14 ErbStG den Freibetrag für jeden Erwerb neu abziehen, statt Vor- und Letzterwerb zusammenzurechnen (§ 14 Abs. 1 ErbStG; R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
Musterfall: Erbfall mit Ehefrau, Sohn und Enkelin
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
Erblasser E (Wohnsitz Hamburg) stirbt am 12.02.2026. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütertrennung. Nach dem Testament erben seine Ehefrau F und sein Sohn S (48 Jahre) je zur Hälfte. Seine Enkelin K (Tochter des lebenden S) erhält ein Vermächtnis über ein Bankguthaben von 250.000 €.
Der Steuerwert des Nachlasses beträgt nach Abzug aller Erblasserschulden und Erbfallkosten 1.600.000 €; das Vermächtnis ist darin noch nicht abgezogen. F erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwenrente; deren Kapitalwert (§ 14 BewG) beträgt 150.000 €. Frühere Zuwendungen des E und sachliche Steuerbefreiungen sind nicht zu berücksichtigen.
Berechnen Sie die Erbschaftsteuer für F, S und K.
1. Steuerpflicht und Entstehung
Erbanfall und Vermächtnis sind Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod am 12.02.2026 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Da E als Erblasser seinen Wohnsitz im Inland hatte, ist er Inländer; alle Erwerbe sind unbeschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG).
2. Bereicherung der Erben
Das Vermächtnis ist für die Erben eine Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG): 1.600.000 € − 250.000 € = 1.350.000 €, davon je Erbe 675.000 €.
3. Ehefrau F
Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG, Steuerklasse I Nr. 1).
- Erwerb: 675.000 €
- Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): − 500.000 €
- Versorgungsfreibetrag 256.000 € (§ 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG), gekürzt um den Kapitalwert der nicht erbschaftsteuerpflichtigen Witwenrente (S. 2; R E 17 Abs. 1 ErbStR): 256.000 € − 150.000 € = − 106.000 €
- Steuerpflichtiger Erwerb: 69.000 €
Steuersatz bis 75.000 € in StKl I: 7 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) → 4.830 €.
4. Sohn S
Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Erwerb 675.000 € − Freibetrag 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) = 275.000 €. Ein Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG scheidet aus, weil S das 27. Lebensjahr vollendet hat. Steuersatz bis 300.000 €: 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) → 30.250 €.
Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Steuer bei 75.000 € = 5.250 €; Differenz 25.000 €; Hälfte des übersteigenden Betrags (200.000 €) = 100.000 €. Da die Differenz gedeckt ist, kommt ein Härteausgleich nicht in Betracht.
5. Enkelin K
Steuerklasse I Nr. 3 (Abkömmling eines Kindes; § 15 Abs. 1 ErbStG). Da ihr Vater S lebt, gilt der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG von 200.000 €. Erwerb 250.000 € − 200.000 € = 50.000 €. Steuersatz 7 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) → 3.500 €.
Die Erbschaftsteuer beträgt für F 4.830 € (stpfl. Erwerb 69.000 €), für S 30.250 € (275.000 €) und für K 3.500 € (50.000 €).
Jetzt Sie: drei Challenges zu Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Schenkung der Tante an die Nichte
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
Tante T (Wohnsitz Stuttgart) überweist ihrer Nichte N (Tochter ihres Bruders) am 01.07.2026 einen Geldbetrag von 150.000 € als Geschenk. Frühere Zuwendungen der T an N gab es nicht; Steuerbefreiungen greifen nicht.
Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?
N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Großvater G stirbt. Sein Sohn S ist bereits vor ihm verstorben; Ss Tochter E erbt einen Teil des Nachlasses. Welcher persönliche Freibetrag steht E zu?
E gehört als Abkömmling eines Kindes zur Steuerklasse I. Da ihr Vater S vorverstorben ist, erhält sie als „Kind eines verstorbenen Kindes“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Freibetrag von 400.000 € statt 200.000 € (Nr. 3).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wann ist ein Erwerb in Deutschland unbeschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig?
- Wenn Erblasser zur Zeit des Todes, Schenker zur Zeit der Ausführung oder Erwerber zur Zeit der Entstehung Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Inländer: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; deutsche Staatsangehörige bis fünf Jahre nach Wegzug ohne inländischen Wohnsitz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG).
- Folge: Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen; § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
- Sonst beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG oder Ansprüche auf dessen Übertragung mit gekürztem Freibetrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 16 Abs. 2 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Vorschriften sind bei möglicher Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen zu prüfen? - 6Wissensfrage · eigene Seite
Steuerpflichtige Vorgänge nach § 1 Abs. 1 ErbStG?
Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen, Vermögen von Familienstiftungen/-vereinen alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 ErbStG).
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.
- StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Wann entsteht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Erwerb von Todes wegen: mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Schenkung: mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Vater, Tochter in Zürich und Lebensgefährtin
V (verwitwet, deutscher Staatsangehöriger, Wohnsitz München) nimmt folgende Zuwendungen vor:
- Am 11.03.2019 schenkte er seiner Tochter T 300.000 € in bar. Schenkungsteuer wurde nicht festgesetzt.
- Am 20.05.2026 überträgt er T ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 250.000 €. T ist deutsche Staatsangehörige, lebt aber seit 2015 ausschließlich in Zürich und hat keinen Wohnsitz in Deutschland.
- Am selben Tag schenkt er seiner langjährigen Lebensgefährtin L (nicht mit V verheiratet, Wohnsitz München) 120.000 € in bar.
Steuerbefreiungen sind nicht zu prüfen; eine ausländische Steuer fällt nicht an.
a) Prüfen Sie die persönliche Steuerpflicht der Erwerbe vom 20.05.2026.
b) Berechnen Sie die Schenkungsteuer der T für den Erwerb vom 20.05.2026.
c) Berechnen Sie die Schenkungsteuer der L.
Schreiben Sie Ihre Lösung im Gutachtenstil – in 20 Minuten, wie in der Prüfung. Die KI korrigiert nach Punkteschema, Bewertungspunkt für Bewertungspunkt, mit Musterlösung.
Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 1 ErbStG – Steuerpflichtige Vorgänge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
[…]
§ 2 ErbStG – Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten
a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]
§ 15 ErbStG – Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
[…]
§ 16 ErbStG – Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
[…]
§ 19 ErbStG – Steuersätze
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse
I | II | III
75 000 | 7 | 15 | 30
300 000 | 11 | 20 | 30
600 000 | 15 | 25 | 30
6 000 000 | 19 | 30 | 30
13 000 000 | 23 | 35 | 50
26 000 000 | 27 | 40 | 50
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50
.
[…]
Verwaltungsanweisungen
- R E 1.2 ErbStRRichtlinieFamilienstiftungen und Familienvereine
(1) ¹Vermögen einer inländischen Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4, § 2 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG) unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. ²Die Steuerpflicht setzt voraus, dass die…
- R E 2.1 ErbStRRichtlinieUnbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
(1) ¹Ein Erwerbsvorgang, an dem eine natürliche Person oder eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d oder Nummer 2 ErbStG genannten Körperschaften (Inländer) beteiligt ist, unterliegt der unbeschränkten…
- R E 1.1 ErbStRRichtlinieAnwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen
¹Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Absatz 2 ErbStG). ²Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle…
- R E 2.2 ErbStRRichtlinieInlandsvermögen
(1) ¹Zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. ²Es werden deshalb auch beim Inlandsvermögen die…
- H E 1.1 (Anwendbarkeit der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen) ErbStHHinweisAnwendbarkeit der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen
BFH vom 8.10.2003 II R 46/01, BStBl 2004 II S. 234
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 30/22BStBl/amtlich
Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23BStBl/amtlich
1. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. 2. Sind in einem Erbfall neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber…
- BFH, Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19BStBl/amtlich
Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
- BFH, Urteil vom 30.11.2016, VIII R 41/14NV
1. NV: Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.11.2024, II R 38/21BStBl/amtlich
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, Nr. C 326, 266) zur…
Eine Auswahl aus 39 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.
Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche