§ 3 ErbStGErwerb von Todes wegen
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5. was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7. was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 3 ErbStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R E 3.1 (2) ErbStRRichtlinieErwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen
(2) ¹Enthält die Verfügung von Todes wegen ohne Bestimmung der Erbanteile nur Teilungsanordnungen und ergibt die Auslegung der Willenserklärungen des Erblassers, dass die Teilungsanordnungen zugleich als Erbeinsetzung…
- R E 3.1 (3) ErbStRRichtlinieErwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen
(3) ¹Sonderfälle dinglich wirkender Teilungsanordnungen sind die qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft und die Hoferbenbestimmung nach der Höfeordnung. ²Trotz der hier…
- R E 3.1 (4) ErbStRRichtlinieErwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen
(4) Stellt die Anordnung des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände einschließlich der Fälle der Sondererbfolge nach Absatz 3 einen Miterben im Vergleich zum Wert seines Erbanteils besser oder…
- R E 3.1 (5) ErbStRRichtlinieErwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen
(5) ¹Zuwendungen unter Lebenden sind unter bestimmten Voraussetzungen unter den miterbenden Abkömmlingen auszugleichen. ²Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat (§…
- R E 3.2 ErbStRRichtlinieErwerb durch Vermächtnis
- unbesetzt -
- R E 3.3 ErbStRRichtlinieSchenkung auf den Todesfall
¹Die Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 ErbStG) erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung ( R E 7.1). ²Die vom Erwerber…
- R E 3.4 (2) ErbStRRichtlinieGesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters
(2) ¹Bei Personengesellschaften betrifft der Tatbestand des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 ErbStG insbesondere den Anwachsungserwerb (§ 738 Absatz 1 BGB, § 105 Absatz 2, § 161 Absatz 2 HGB), aber auch den Übergang des…
- R E 3.4 (3) ErbStRRichtlinieGesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters
(3) ¹Eine Anwachsung auf die verbleibenden Gesellschafter ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht möglich. ²Im Recht der GmbH kann die Vererblichkeit des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsvertrag nicht…
- R E 3.5 ErbStRRichtlinieHinterbliebenenbezüge des Erblassers
(1) ¹Die kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsansprüche Hinterbliebener unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. ²Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete…
- R E 3.6 ErbStRRichtlinieErwerbe aus Versicherungen auf verbundene Leben
(1) ¹Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ist die Auszahlung einer Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung oder einer Leibrente aus einer Leibrentenversicherung steuerpflichtig, wenn sie nicht an den…
- R E 3.7 ErbStRRichtlinieVerträge zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Bankguthaben und -depots sowie Lebensversicherungen
(1) ¹Will der Inhaber von Bankguthaben oder -depots die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses dadurch erleichtern, dass im Erbfall nur eine Person über die Forderungen gegen das Kreditinstitut verfügen kann, genügt…
- R E 3.8 ErbStRRichtlinieÜbergang von Vermögen auf eine Stiftung von Todes wegen
- unbesetzt -
- H E 3.1 (1) (Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer Teilungsanordnung) ErbStHHinweisErbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer Teilungsanordnung
BFH vom 10.11.1982 II R 85-86/78, BStBl 1983 II S. 329 und vom 1.4.1992 II R 21/89, BStBl II S. 669 Beispiel: Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem…
- H E 3.1 (2) (Erbanteile nach Teilungsanordnungen) ErbStHHinweisErbanteile nach Teilungsanordnungen
Beispiel: Der Erblasser E bestimmt in seinem Testament, dass sein Kind A das Grundstück und sein Kind B das Geldvermögen erben soll. Weitere Bestimmungen enthält das Testament nicht. Der Nachlass besteht aus einem…
- H E 3.1 (3) (Qualifizierte Nachfolgeklausel in Personengesellschaftsanteil) ErbStHHinweisQualifizierte Nachfolgeklausel in Personengesellschaftsanteil
BFH vom 10.11.1982 II R 85-86/78, BStBl 1983 II S. 329
- H E 3.1 (3) (Sondererbfolge nach der Höfeordnung) ErbStHHinweisSondererbfolge nach der Höfeordnung
BFH vom 1.4.1992 II R 21/89, BStBl II S. 669
- H E 3.1 (4) (Beispiel:) ErbStHHinweisBeispiel:
Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 800 000 EUR und aus Geldvermögen im Wert von 400 000 EUR. E bestimmt…
- H E 3.1 (5) (Erbanteile nach Teilungsanteilen) ErbStHHinweisErbanteile nach Teilungsanteilen
RFH vom 21.5.1931 I D 1/30, RStBl 1931 S. 559, 560 Beispiel: Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass hat einen Wert von 1 600 000 EUR. A hat von E zu dessen Lebzeiten…
- H E 3.1 (6) (Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall) ErbStHHinweisErwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall
BFH vom 7.12.2016 II R 21/14, BStBl 2018 II S. 196
- H E 3.2 (Formunwirksames Vermächtnis) ErbStHHinweisFormunwirksames Vermächtnis
BFH vom 15.3.2000 II R 15/98, BStBl II S. 588
- H E 3.2 (Kaufrechtsvermächtnis) ErbStHHinweisKaufrechtsvermächtnis
BFH vom 13.8.2008 II R 7/07, BStBl II S. 982
- H E 3.2 (Testamentsvollstreckervergütung im Regelfall kein Vermächtnis, auch soweit sie die angemessene Höhe übersteigt) ErbStHHinweisTestamentsvollstreckervergütung im Regelfall kein Vermächtnis, auch soweit sie die angemessene Höhe übersteigt
BFH vom 2.2.2005 II R 18/03, BStBl II S. 489
- H E 3.2 (Vermächtnis, das auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand gerichtet ist) ErbStHHinweisVermächtnis, das auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand gerichtet ist
BFH vom 28.3.2007 II R 25/05, BStBl II S. 461
- H E 3.2 (Wahlvermächtnis) ErbStHHinweisWahlvermächtnis
BFH vom 6.6.2001 II R 14/00, BStBl II S. 725)
- H E 3.3 (Überhöhte Zugewinnausgleichsforderung bei güterrechtlichem Zugewinnausgleich) ErbStHHinweisÜberhöhte Zugewinnausgleichsforderung bei güterrechtlichem Zugewinnausgleich
R E 5.2
18 weitere Abschnitte: alle zu § 3 ErbStG im ErbStH
Rechtsprechung des BFH zu § 3 ErbStG
49 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/25BStBl/amtlich
1. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 50/22BStBl/amtlich
Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein.
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/22BStBl/amtlich
1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung…
- BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/20BStBl/amtlich
1. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sogenannte Jastrowsche Klausel)…
- BFH, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20BStBl/amtlich
1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten…
- BFH, Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19BStBl/amtlich
Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
- BFH, Urteil vom 17.11.2021, II R 21/20BStBl/amtlich
§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.
- BFH, Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19BStBl/amtlich
Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.
- BFH, Urteil vom 31.08.2021, II R 2/20BStBl/amtlich
1. Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. 2. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer…
- BFH, Urteil vom 25.06.2021, II R 13/19BStBl/amtlich
1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des…
- BFH, Urteil vom 08.06.2021, II R 2/19BStBl/amtlich
1. Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert…
- BFH, Urteil vom 06.05.2021, II R 34/18BStBl/amtlich
1. Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. 2. Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren…
37 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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