Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 3.1 (5) (Erbanteile nach Teilungsanteilen) ErbStH

Erbanteile nach TeilungsanteilenHinweis der Finanzverwaltung zu § 3 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautRFH vom 21.5.1931 I D 1/30, RStBl 1931 S. 559, 560 Beispiel: Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass hat einen Wert von 1 600 000 EUR. A hat von E zu dessen Lebzeiten ein Grundstück (Grundbesitzwert 800 000 EUR) als…

Amtlicher Wortlaut

> RFH vom 21.5.1931 I D 1/30, RStBl 1931 S. 559, 560

Beispiel:

Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass hat einen Wert von 1 600 000 EUR. A hat von E zu dessen Lebzeiten ein Grundstück (Grundbesitzwert 800 000 EUR) als ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten.

Die Erwerbe von Todes wegen von A und B berechnen sich wie folgt:

Nachlass zuzüglich auszugleichende Zuwendung | 1 600 000 EUR + 800 000 EUR

2 400 000 EUR

Anteil A (1/2) abzüglich auszugleichende Zuwendung | 1 200 000 EUR ./. 800 000 EUR

400 000 EUR

Teilungsanteil A im Verhältnis zum Nachlass (400 000 EUR : 1 600 000 EUR) = 1/4

Teilungsanteil B (1 200 000 EUR : 1 600 000 EUR) = 3/4

Erwerb A durch Erbanfall: 1/4 von 1 600 000 EUR Erwerb B durch Erbanfall: 3/4 von 1 600 000 EUR | 400 000 EUR 1 200 000 EUR

Ist die auszugleichende Zuwendung innerhalb von zehn Jahren vor Eintritt des Erbfalls ausgeführt worden, ist sie mit ihrem steuerlichen Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dem Erwerb von Todes wegen des A von 400 000 EUR nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen (> R E 14.1).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf…

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