H E 3.1 (5) (Erbanteile nach Teilungsanteilen) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautRFH vom 21.5.1931 I D 1/30, RStBl 1931 S. 559, 560 Beispiel: Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass hat einen Wert von 1 600 000 EUR. A hat von E zu dessen Lebzeiten ein Grundstück (Grundbesitzwert 800 000 EUR) als…
Amtlicher Wortlaut
> RFH vom 21.5.1931 I D 1/30, RStBl 1931 S. 559, 560
Beispiel:
Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass hat einen Wert von 1 600 000 EUR. A hat von E zu dessen Lebzeiten ein Grundstück (Grundbesitzwert 800 000 EUR) als ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten.
Die Erwerbe von Todes wegen von A und B berechnen sich wie folgt:
Nachlass zuzüglich auszugleichende Zuwendung | 1 600 000 EUR + 800 000 EUR
2 400 000 EUR
Anteil A (1/2) abzüglich auszugleichende Zuwendung | 1 200 000 EUR ./. 800 000 EUR
400 000 EUR
Teilungsanteil A im Verhältnis zum Nachlass (400 000 EUR : 1 600 000 EUR) = 1/4
Teilungsanteil B (1 200 000 EUR : 1 600 000 EUR) = 3/4
Erwerb A durch Erbanfall: 1/4 von 1 600 000 EUR Erwerb B durch Erbanfall: 3/4 von 1 600 000 EUR | 400 000 EUR 1 200 000 EUR
Ist die auszugleichende Zuwendung innerhalb von zehn Jahren vor Eintritt des Erbfalls ausgeführt worden, ist sie mit ihrem steuerlichen Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dem Erwerb von Todes wegen des A von 400 000 EUR nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen (> R E 14.1).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf…
§ 3 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 ErbStG
20 von 42 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 3.1 (2) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (3) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (4) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (5) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.2 ErbStR – Erwerb durch VermächtnisErbStH
- R E 3.3 ErbStR – Schenkung auf den TodesfallErbStH
- R E 3.4 (2) ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines GesellschaftersErbStH
- R E 3.4 (3) ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines GesellschaftersErbStH
- R E 3.5 ErbStR – Hinterbliebenenbezüge des ErblassersErbStH
- R E 3.6 ErbStR – Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene LebenErbStH
- R E 3.7 ErbStR – Verträge zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Bankguthaben und -depots sowie LebensversicherungenErbStH
- R E 3.8 ErbStR – Übergang von Vermögen auf eine Stiftung von Todes wegenErbStH
- H E 3.1 (1) (Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer Teilungsanordnung) ErbStH – Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer TeilungsanordnungErbStH
- H E 3.1 (2) (Erbanteile nach Teilungsanordnungen) ErbStH – Erbanteile nach TeilungsanordnungenErbStH
- H E 3.1 (3) (Qualifizierte Nachfolgeklausel in Personengesellschaftsanteil) ErbStH – Qualifizierte Nachfolgeklausel in PersonengesellschaftsanteilErbStH
- H E 3.1 (3) (Sondererbfolge nach der Höfeordnung) ErbStH – Sondererbfolge nach der HöfeordnungErbStH
- H E 3.1 (4) (Beispiel:) ErbStH – Beispiel:ErbStH
- H E 3.1 (6) (Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall) ErbStH – Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch ErbanfallErbStH
- H E 3.2 (Formunwirksames Vermächtnis) ErbStH – Formunwirksames VermächtnisErbStH
- H E 3.2 (Kaufrechtsvermächtnis) ErbStH – KaufrechtsvermächtnisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 3 ErbStG
6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/251. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 50/22Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/221. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher…
- BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/201. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht…
- BFH, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/201. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem…
- BFH, Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche