BFH, Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20
Aus dem Leitsatz
1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.
Leitsatz
- Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.
- Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.10.2019 - 3 K 3549/17 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 24. Oktober 2019, Az: 3 K 3549/17 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 6 Abs. 1 ErbStGVor- und Nacherbschaft
- § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStGVor- und Nacherbschaft
- § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 2100 BGBNacherbe
- § 2139 BGBWirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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