BFH, Urteil vom 11.12.2024 – II R 50/22
Aus dem Leitsatz
Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein.
Leitsatz
Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.09.2022 - 7 K 2720/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 6. September 2022, Az: 7 K 2720/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 81 BGBStiftungsgeschäft
- § 516 BGBBegriff der Schenkung
- § 518 BGBForm des Schenkungsversprechens
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 2147 BGBBeschwerter
- § 2301 BGBSchenkungsversprechen von Todes wegen
- Art. 25 BGBEG
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGErwerb von Todes wegen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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