BFH, Urteil vom 11.02.2015 – X R 36/11
Aus dem Leitsatz
Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar .
Leitsatz
Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2011 4 K 4080/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Februar 2011, Az: 4 K 4080/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 80 Abs. 1 BGBAusgestaltung und Entstehung der Stiftung
- § 81 Abs. 2 BGBStiftungsgeschäft
- § 82 BGBAnerkennung der Stiftung
- § 84 BGBStiftungsorgane
- § 1923 BGBErbfähigkeit
- § 10b Abs. 1a EStGSteuerbegünstigte Zwecke
- § 10d EStGVerlustabzug
- § 52 EStGAnwendungsvorschriften
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStGUnbeschränkte Steuerpflicht
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 10b Abs. 1 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
- § 52 Abs. 24b S. 3 EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 24e S. 3 EStGAnwendungsvorschriften
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
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Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
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- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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