BFH, Urteil vom 25.01.2017 – II R 26/16
Aus dem Leitsatz
Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer.
Leitsatz
Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Mai 2016 7 K 291/16, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Januar 2016 und der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 7. August 2015 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 25. Mai 2016, Az: 7 K 291/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGSteuerpflichtige Vorgänge
- § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStGSteuerschuldner
- § 80 BGBAusgestaltung und Entstehung der Stiftung
- §§ 80ff BGB
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Steuerpflichtige Vorgänge nach § 1 Abs. 1 ErbStG?
Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen, Vermögen von Familienstiftungen/-vereinen alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 ErbStG).
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