R E 3.6 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ist die Auszahlung einer Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung oder einer Leibrente aus einer Leibrentenversicherung steuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen bezugsberechtigten Dritten…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ist die Auszahlung einer Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung oder einer Leibrente aus einer Leibrentenversicherung steuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen bezugsberechtigten Dritten fällt. ²Erfolgt eine solche Auszahlung an einen Bezugsberechtigten noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers, ist sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG steuerpflichtig. ³Dies gilt auch bei Versicherungssummen aus einer verbundenen Lebensversicherung, d.h. auf einer auf das Leben eines zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers – zumeist Ehegatten – abgeschlossenen Lebensversicherung.
(2) ¹Da das Versicherungsvertragsrecht keine Sonderbestimmung für den Fall enthält, dass an einem Versicherungsvertrag mehrere Versicherungsnehmer beteiligt sind, gilt neben den Privatvereinbarungen das allgemeine bürgerliche Recht. ²Die Versicherungsnehmer sind grundsätzlich Teilhaber einer untereinander bestehenden Gemeinschaft (§ 741 BGB). ³Sie haften regelmäßig gesamtschuldnerisch für die Versicherungsprämie (§ 427 BGB). ⁴Dies schlägt sich auch in der Behandlung des Anspruchs auf die Versiche-rungsleistung nieder. ⁵Die auf Grund des Todes des Erstversterbenden oder im Erlebensfall fällige Versicherungsleistung fällt im Ergebnis zugunsten der Gemeinschaft an. ⁶Erfolgt die Leistung ausschließlich an einen (überlebenden) Versicherungsnehmer, erhält dieser die Leistung nur anteilig entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer und insoweit nicht als unter das ErbStG fallenden Erwerb. ⁷Im Übrigen ist die Versicherungssumme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG zu erfassen. ⁸Der Anteil an der Gemeinschaft bemisst sich dabei nach der im Innenverhältnis vereinbarten Prämienzahlungspflicht. ⁹Im Zweifel ist anzunehmen, dass Teilhabern gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB).
(3) ¹Bei Ehegatten ist wegen der engen persönlichen Bindungen untereinander und auf Grund gleichberechtigter Interessenlage grundsätzlich von einer im Innenverhältnis vereinbarten hälftigen Zahlungsverpflichtung auszugehen. ²Dabei kann unterstellt werden, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen eines Ehegatten nicht gegeneinander oder untereinander abgerechnet werden, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der hierzu in der Lage ist.
(4) ¹Bei Versicherungsverträgen mit mehreren Versicherungsnehmern ist eine Anzeige nach § 33 Absatz 3 ErbStG zu erstatten, wenn das Versicherungsunternehmen die Auszahlung nicht an alle Versicherungsnehmer zugleich vornimmt. ²Die Frage, inwieweit die Versicherungsleistung beim einzelnen Empfänger der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegt, kann nur im Besteuerungsverfahren selbst entschieden werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf…
§ 3 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 ErbStG
20 von 42 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 3.1 (2) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (3) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (4) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (5) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.2 ErbStR – Erwerb durch VermächtnisErbStH
- R E 3.3 ErbStR – Schenkung auf den TodesfallErbStH
- R E 3.4 (2) ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines GesellschaftersErbStH
- R E 3.4 (3) ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines GesellschaftersErbStH
- R E 3.5 ErbStR – Hinterbliebenenbezüge des ErblassersErbStH
- R E 3.7 ErbStR – Verträge zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Bankguthaben und -depots sowie LebensversicherungenErbStH
- R E 3.8 ErbStR – Übergang von Vermögen auf eine Stiftung von Todes wegenErbStH
- H E 3.1 (1) (Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer Teilungsanordnung) ErbStH – Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer TeilungsanordnungErbStH
- H E 3.1 (2) (Erbanteile nach Teilungsanordnungen) ErbStH – Erbanteile nach TeilungsanordnungenErbStH
- H E 3.1 (3) (Qualifizierte Nachfolgeklausel in Personengesellschaftsanteil) ErbStH – Qualifizierte Nachfolgeklausel in PersonengesellschaftsanteilErbStH
- H E 3.1 (3) (Sondererbfolge nach der Höfeordnung) ErbStH – Sondererbfolge nach der HöfeordnungErbStH
- H E 3.1 (4) (Beispiel:) ErbStH – Beispiel:ErbStH
- H E 3.1 (5) (Erbanteile nach Teilungsanteilen) ErbStH – Erbanteile nach TeilungsanteilenErbStH
- H E 3.1 (6) (Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall) ErbStH – Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch ErbanfallErbStH
- H E 3.2 (Formunwirksames Vermächtnis) ErbStH – Formunwirksames VermächtnisErbStH
- H E 3.2 (Kaufrechtsvermächtnis) ErbStH – KaufrechtsvermächtnisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 3 ErbStG
6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/251. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 50/22Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/221. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher…
- BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/201. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht…
- BFH, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/201. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem…
- BFH, Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche