R E 3.1 (5) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(5) ¹Zuwendungen unter Lebenden sind unter bestimmten Voraussetzungen unter den miterbenden Abkömmlingen auszugleichen. ²Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Absatz 3 BGB). ³Bei der Ausgleichung handelt es sich um…
Amtlicher Wortlaut
(5) ¹Zuwendungen unter Lebenden sind unter bestimmten Voraussetzungen unter den miterbenden Abkömmlingen auszugleichen. ²Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Absatz 3 BGB). ³Bei der Ausgleichung handelt es sich um eine an die Erbanteilsberechtigung aktiv und passiv gebundene Verpflichtung, die Erbauseinandersetzung unter Berücksichtigung der Ausgleichung vorzunehmen. ⁴Sie führt zu Teilungsanteilen, die von den Erbanteilen abweichen. ⁵Erbschaftsteuerrechtlich ist der Nachlass mit seinem steuerlichen Wert den Miterben nach diesen Teilungsanteilen zuzurechnen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf…
§ 3 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 ErbStG
20 von 42 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 3.1 (2) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (3) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (4) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.2 ErbStR – Erwerb durch VermächtnisErbStH
- R E 3.3 ErbStR – Schenkung auf den TodesfallErbStH
- R E 3.4 (2) ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines GesellschaftersErbStH
- R E 3.4 (3) ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines GesellschaftersErbStH
- R E 3.5 ErbStR – Hinterbliebenenbezüge des ErblassersErbStH
- R E 3.6 ErbStR – Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene LebenErbStH
- R E 3.7 ErbStR – Verträge zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Bankguthaben und -depots sowie LebensversicherungenErbStH
- R E 3.8 ErbStR – Übergang von Vermögen auf eine Stiftung von Todes wegenErbStH
- H E 3.1 (1) (Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer Teilungsanordnung) ErbStH – Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer TeilungsanordnungErbStH
- H E 3.1 (2) (Erbanteile nach Teilungsanordnungen) ErbStH – Erbanteile nach TeilungsanordnungenErbStH
- H E 3.1 (3) (Qualifizierte Nachfolgeklausel in Personengesellschaftsanteil) ErbStH – Qualifizierte Nachfolgeklausel in PersonengesellschaftsanteilErbStH
- H E 3.1 (3) (Sondererbfolge nach der Höfeordnung) ErbStH – Sondererbfolge nach der HöfeordnungErbStH
- H E 3.1 (4) (Beispiel:) ErbStH – Beispiel:ErbStH
- H E 3.1 (5) (Erbanteile nach Teilungsanteilen) ErbStH – Erbanteile nach TeilungsanteilenErbStH
- H E 3.1 (6) (Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall) ErbStH – Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch ErbanfallErbStH
- H E 3.2 (Formunwirksames Vermächtnis) ErbStH – Formunwirksames VermächtnisErbStH
- H E 3.2 (Kaufrechtsvermächtnis) ErbStH – KaufrechtsvermächtnisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 3 ErbStG
6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/251. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 50/22Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/221. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher…
- BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/201. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht…
- BFH, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/201. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem…
- BFH, Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche