R E 3.7 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Will der Inhaber von Bankguthaben oder -depots die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses dadurch erleichtern, dass im Erbfall nur eine Person über die Forderungen gegen das Kreditinstitut verfügen kann, genügt es, ihr eine Bankenvollmacht über den Tod hinaus zu erteilen…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Will der Inhaber von Bankguthaben oder -depots die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses dadurch erleichtern, dass im Erbfall nur eine Person über die Forderungen gegen das Kreditinstitut verfügen kann, genügt es, ihr eine Bankenvollmacht über den Tod hinaus zu erteilen; die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge wird dadurch nicht berührt. ²Hat der Erblasser dagegen mit der Bank einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zum Vorteil der dritten Person abgeschlossen, erwirbt der Begünstigte die Bankguthaben außerhalb der Erbfolge unmittelbar auf Grund dieses Vertrags (§§ 328, 331 BGB; § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG). ³Eine Weitergabe von Teilen dieses erworbenen Vermögens ohne rechtliche Verpflichtung an Erben oder Miterben ist regelmäßig als steuerpflichtige Schenkung zu behandeln, es sei denn, der Vertrag wird nach § 333 BGB vom Begünstigten zurückgewiesen.
(2) ¹Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer und Erblasser) und dem Begünstigten eine freigebige Zuwendung vorliegt. ²Hat ein Bezugsberechtigter eines Lebensversicherungsvertrags die Prämien ganz oder teilweise gezahlt, ist die Versicherungsleistung nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer/Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträge zu den insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträgen aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt der Erbschaftsteuer. ³Der Bezugsberechtigte trägt die Beweislast hinsichtlich der von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge. ⁴Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Anspruch aus einer noch nicht fälligen Lebensversicherung übertragen wird, bei der der Erwerber die Versicherungsbeiträge bisher ganz oder teilweise gezahlt hat.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf…
§ 3 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 ErbStG
20 von 42 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 3.1 (2) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (3) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (4) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (5) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.2 ErbStR – Erwerb durch VermächtnisErbStH
- R E 3.3 ErbStR – Schenkung auf den TodesfallErbStH
- R E 3.4 (2) ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines GesellschaftersErbStH
- R E 3.4 (3) ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines GesellschaftersErbStH
- R E 3.5 ErbStR – Hinterbliebenenbezüge des ErblassersErbStH
- R E 3.6 ErbStR – Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene LebenErbStH
- R E 3.8 ErbStR – Übergang von Vermögen auf eine Stiftung von Todes wegenErbStH
- H E 3.1 (1) (Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer Teilungsanordnung) ErbStH – Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer TeilungsanordnungErbStH
- H E 3.1 (2) (Erbanteile nach Teilungsanordnungen) ErbStH – Erbanteile nach TeilungsanordnungenErbStH
- H E 3.1 (3) (Qualifizierte Nachfolgeklausel in Personengesellschaftsanteil) ErbStH – Qualifizierte Nachfolgeklausel in PersonengesellschaftsanteilErbStH
- H E 3.1 (3) (Sondererbfolge nach der Höfeordnung) ErbStH – Sondererbfolge nach der HöfeordnungErbStH
- H E 3.1 (4) (Beispiel:) ErbStH – Beispiel:ErbStH
- H E 3.1 (5) (Erbanteile nach Teilungsanteilen) ErbStH – Erbanteile nach TeilungsanteilenErbStH
- H E 3.1 (6) (Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall) ErbStH – Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch ErbanfallErbStH
- H E 3.2 (Formunwirksames Vermächtnis) ErbStH – Formunwirksames VermächtnisErbStH
- H E 3.2 (Kaufrechtsvermächtnis) ErbStH – KaufrechtsvermächtnisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 3 ErbStG
6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/251. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 50/22Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/221. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher…
- BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/201. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht…
- BFH, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/201. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem…
- BFH, Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche