R E 3.4 (3) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(3) ¹Eine Anwachsung auf die verbleibenden Gesellschafter ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht möglich. ²Im Recht der GmbH kann die Vererblichkeit des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden (§ 15 GmbHG ). ³§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2…
Amtlicher Wortlaut
(3) ¹Eine Anwachsung auf die verbleibenden Gesellschafter ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht möglich. ²Im Recht der GmbH kann die Vererblichkeit des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden (§ 15 GmbHG ). ³§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 ErbStG erfasst aber bei Kapitalgesellschaften insbesondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, durch die die Erben verpflichtet werden, den durch Erbanfall erworbenen Geschäftsanteil auf die Gesellschafter oder die Gesellschaft gegen eine Abfindung zu übertragen, die geringer ist als der sich nach § 12 Absatz 1 und 2 ErbStG ergebende steuerliche Wert des Anteils. ⁴Erwerber im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 ErbStG sind die Gesellschafter oder bei Erwerb durch die Gesellschaft selbst die Gesellschaft. ⁵War der Erblasser zu mehr als 25 Prozent unmittelbar am Nennkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, ist der Erwerb der Anteile nach §§ 13a, 13c oder 28a bzw. 19a ErbStG begünstigt. ⁶Ist die Kapitalgesellschaft als Erwerber anzusehen, kommen nur die Begünstigungen nach §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG in Betracht; § 19a ErbStG erfasst nur den Erwerb durch natürliche Personen und ist daher nicht anwendbar. ⁷Wird der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH bei dessen Tod nach § 34 GmbHG eingezogen, geht der auf die Erben übergegangene Anteil unter. ⁸Erhalten die Erben eine Abfindung, die geringer ist als der sich nach § 12 ErbStG ergebende steuerliche Wert des Anteils, unterliegt die dadurch eintretende Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall des Erblassers an diese Gesellschafter der Besteuerung. ⁹Da die Gesellschafter selbst keine Anteile erwerben, ist dieser Erwerb durch die Gesellschafter nicht nach §§ 13a, 13c, 19a oder 28a ErbStG begünstigt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf…
§ 3 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 ErbStG
20 von 42 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 3.1 (2) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (3) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (4) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.1 (5) ErbStR – Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder AusgleichungenErbStH
- R E 3.2 ErbStR – Erwerb durch VermächtnisErbStH
- R E 3.3 ErbStR – Schenkung auf den TodesfallErbStH
- R E 3.4 (2) ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines GesellschaftersErbStH
- R E 3.5 ErbStR – Hinterbliebenenbezüge des ErblassersErbStH
- R E 3.6 ErbStR – Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene LebenErbStH
- R E 3.7 ErbStR – Verträge zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Bankguthaben und -depots sowie LebensversicherungenErbStH
- R E 3.8 ErbStR – Übergang von Vermögen auf eine Stiftung von Todes wegenErbStH
- H E 3.1 (1) (Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer Teilungsanordnung) ErbStH – Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung einer TeilungsanordnungErbStH
- H E 3.1 (2) (Erbanteile nach Teilungsanordnungen) ErbStH – Erbanteile nach TeilungsanordnungenErbStH
- H E 3.1 (3) (Qualifizierte Nachfolgeklausel in Personengesellschaftsanteil) ErbStH – Qualifizierte Nachfolgeklausel in PersonengesellschaftsanteilErbStH
- H E 3.1 (3) (Sondererbfolge nach der Höfeordnung) ErbStH – Sondererbfolge nach der HöfeordnungErbStH
- H E 3.1 (4) (Beispiel:) ErbStH – Beispiel:ErbStH
- H E 3.1 (5) (Erbanteile nach Teilungsanteilen) ErbStH – Erbanteile nach TeilungsanteilenErbStH
- H E 3.1 (6) (Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Erbanfall) ErbStH – Erwerb eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch ErbanfallErbStH
- H E 3.2 (Formunwirksames Vermächtnis) ErbStH – Formunwirksames VermächtnisErbStH
- H E 3.2 (Kaufrechtsvermächtnis) ErbStH – KaufrechtsvermächtnisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 3 ErbStG
6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/251. Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 50/22Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/221. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher…
- BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/201. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht…
- BFH, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/201. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem…
- BFH, Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche