§ 14 ErbStGBerücksichtigung früherer Erwerbe
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach Absatz 1 einzubeziehenden Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (rückwirkendes Ereignis). Für den späteren Erwerb gelten auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis. Dasselbe gilt auch, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb lediglich zu einer geänderten anrechenbaren Steuer führt.
(3) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 14 ErbStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?
- Freibetrag und Steuersatz wirken auf die zusammengerechneten Erwerbe; diese bleiben selbstständig (§ 14 Abs. 1 ErbStG; R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
- Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren; Vorerwerbe mit ihrem früheren Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Steuer auf den Gesamterwerb abzüglich fiktiver Steuer auf Vorerwerbe nach aktuellen Verhältnissen bzw. höherer tatsächlicher Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).
- Mindeststeuer für den letzten Erwerb und Begrenzung auf 50 % des Erwerbs (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG; § 14 Abs. 3 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?
Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R E 14.1 ErbStRRichtlinieBerücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz
(1) ¹Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. ²Dabei verlieren die…
- R E 14.1 (2) ErbStRRichtlinieBerücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz
(2) ¹Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. ²Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 1.1.2009 ist mit dem maßgebenden Grundbesitzwert (§ 138 BewG) anzusetzen. ³Vorerwerbe mit negativem…
- R E 14.1 (4) ErbStRRichtlinieBerücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz
(4) ¹Reicht eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, ist die Steuer für den letzten Erwerb nach den Grundsätzen des Absatzes 3 zu berechnen. ²Ein „wiederauflebender Freibetrag“ ist nicht zu…
- R E 14.1 (5) ErbStRRichtlinieBerücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz
(5) Treffen in einem Steuerfall § 14 Absatz 3, §§ 21 und 27 ErbStG zusammen, ist die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer zunächst nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, auf die ermäßigte Steuer die…
- R E 14.2 ErbStRRichtlinieBerücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG
(1) Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen für einzelne Erwerbe der Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag nach §§ 13a oder 13c ErbStG, die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG oder ein Erlass nach § 28a ErbStG…
- R E 14.2 (3) ErbStRRichtlinieBerücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG
(3) ¹Die Befreiung nach §§ 13a oder 13c ErbStG hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann. ²Die Tarifbegrenzung nach §…
- R E 14.3 ErbStRRichtlinieR E 14.3 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Mindeststeuer und Festsetzungsfrist
(1) Nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG darf durch den Abzug der fiktiven Steuer auf den Vorerwerb (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ErbStG) oder den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer (§ 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG) die…
- H E 14.1 (1) (Ansatz der Vorerwerbe) ErbStHHinweisAnsatz der Vorerwerbe
BFH vom 17.4.1991 II R 121/88, BStBl II S. 522
- H E 14.1 (1) (Berechnung des Zehnjahreszeitraums) ErbStHHinweisBerechnung des Zehnjahreszeitraums
BFH vom 28.3.2012 II R 43/11, BStBl II S. 599
- H E 14.1 (1) (Selbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs) ErbStHHinweisSelbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs
BFH vom 7.10.1998 II R 64/96, BStBl 1999 II S. 25
- H E 14.1 (1) (Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben) ErbStHHinweisZusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben
BFH vom 3.11.2010 II R 65/09, BStBl 2011 II S. 123 Beispiel: Erblasser E hat seine Kinder A und B je zu 1/2 als Vorerben eingesetzt. Beim Tod beider Vorerben soll sein Enkel C, der Sohn von A, Nacherbe werden. E…
- H E 14.1 (1) (Zusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.) ErbStHHinweisZusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.
Hat der Schenker sich bei der Übertragung des Vermögens einen Nießbrauch oder ein Rentenrecht ausbedungen und verzichtet er hierauf zu einem späteren Zeitpunkt, ist der beim Verzicht zu veranlagende Erwerb mit dem nicht…
- H E 14.1 (3) (Abzugssteuer) ErbStHHinweisAbzugssteuer
BFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728 Beispiel S hatte 2012 seiner damaligen Lebensgefährtin 150 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weitere 800 000 EUR. Erwerb 2012 Barvermögen | 150 000 EUR…
- H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.) ErbStHHinweisEinbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.
Ist bei der Besteuerung des aktuellen Erwerbs ein Vorerwerb mit Anwendung von § 25 ErbStG a. F. einzubeziehen, ergibt sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen…
- H E 14.1 (3) (Keine Erstattung der Mehrsteuer) ErbStHHinweisKeine Erstattung der Mehrsteuer
BFH vom 17.10.2001 II R 17/00, BStBl 2002 II S. 52 Beispiel: Vater V hatte 2005 seiner Tochter im Oktober 2008 400 000 EUR geschenkt. Im Mai 2018 schenkt er ihr weitere 50 000 EUR. Erwerb 2008 Barvermögen | 400 000 EUR…
- H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStG) ErbStHHinweisEinbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStG
Beispiel: M schenkt ihrem Sohn im Jahr 2017 ihre Anteile von 100 % an der M-GmbH (Steuerwert 95 000 000 EUR, begünstigtes Vermögen 95 000 000 EUR). S hat eigenes, nicht begünstigtes Vermögen von 20 000 000 EUR. Er…
- H E 14.1 (3) (Unzutreffend festgesetzte Steuer für den Vorerwerb) ErbStHHinweisUnzutreffend festgesetzte Steuer für den Vorerwerb
BFH vom 9.7.2009 II R 55/08, BStBl II S. 969 und vom 8.5.2019 II R 18/16, BStBl II S. 681
- H E 14.1 (4) (Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren) ErbStHHinweisSchenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren
BFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728 und vom 14.1.2009 II R 48/07, BStBl II S. 538 Beispiel: Vater V schenkt seiner Tochter am 3.1.1998 einen Geldbetrag von 600 000 DM, das entspricht 306 775 EUR. Am 2.1.2008…
- H E 14.2 (2) (Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnung) ErbStHHinweisEntlastungen nach § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnung
Beispiel: Vater V hat im Jahr 2011 seiner Tochter Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 200 000 EUR (begünstigtes Vermögen 200 000 EUR) geschenkt. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Im Jahr…
- H E 14.2 (3) (Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung) ErbStHHinweisTarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung
Beispiel 1: Unternehmerin U hatte 2010 einen Neffen schenkweise an ihrem Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung hatte einen Steuerwert von 1 200 000 EUR (begünstigtes Vermögen 1 200 000 EUR). Ein Antrag nach § 13a…
- H E 14.3 (Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis) ErbStHHinweisÄnderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis
BFH vom 12.7.2017 II R 45/15, BStBl II S. 1120
- H E 14.3 (Festsetzungsfrist) ErbStHHinweisFestsetzungsfrist
Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der…
- H E 14.3 (Mindeststeuer) ErbStHHinweisMindeststeuer
S hatte 2015 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen von 120 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weiteres Barvermögen von 550 000 EUR. Erwerb 2015 Barvermögen 2015 | 120 000 EUR Persönlicher…
Rechtsprechung des BFH zu § 14 ErbStG
14 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21BStBl/amtlich
Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des…
- BFH, Urteil vom 08.05.2019, II R 18/16BStBl/amtlich
1. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des…
- BFH, Urteil vom 22.08.2018, II R 51/15BStBl/amtlich
1. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. 2. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 23/17BStBl/amtlich
1. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat; der in Anspruch genommene…
- BFH, Urteil vom 12.07.2017, II R 45/15BStBl/amtlich
Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt.
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 25/15BStBl/amtlich
Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse (Abweichung von der bisherigen…
- BFH, Urteil vom 28.03.2012, II R 43/11BStBl/amtlich
1. Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. 2. Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1…
- BFH, Urteil vom 07.09.2011, II R 58/09BStBl/amtlich
Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung…
- BFH, Urteil vom 03.11.2010, II R 65/09BStBl/amtlich
1. Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft Vermögen auf den Nacherben, handelt es sich auch dann um einen gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb des Nacherben vom Vorerben zusammenzurechnenden Erwerb vom Vorerben…
- BFH, Urteil vom 20.01.2010, II R 54/07BStBl/amtlich
Ist das FA bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen erkennbar davon ausgegangen, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids .
- BFH, Urteil vom 22.07.2020, II R 42/17NV
NV: Die Nichtanrechnung der für einen Vorerwerb fehlerhaft festgesetzten Schenkungsteuer im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist nicht unbillig, wenn die fehlerhafte Festsetzung auf einer aufgegebenen Rechtsprechung beruht, auf deren Fortbestand der…
- BFH, Beschluss vom 22.10.2018, II B 39/18NV
1. NV: War der Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit erfolglos, kann ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO vorliegen, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war . 2. NV…
2 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche