Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 14.2 (2) (Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnung) ErbStH

Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der ZusammenrechnungHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Vater V hat im Jahr 2011 seiner Tochter Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 200 000 EUR (begünstigtes Vermögen 200 000 EUR) geschenkt. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Im Jahr 2018 schenkt er ihr weiteres Betriebsvermögen mit einem…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Vater V hat im Jahr 2011 seiner Tochter Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 200 000 EUR (begünstigtes Vermögen 200 000 EUR) geschenkt. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Im Jahr 2018 schenkt er ihr weiteres Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 4 000 000 EUR (begünstigtes Vermögen 3 500 000 EUR). Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt.

Erwerb 2011

Betriebsvermögen | 200 000 EUR | 200 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 170 000 EUR | ./. 170 000 EUR

Verbleiben | 30 000 EUR | 30 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 30 000 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %) | 30 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 0 EUR

davon 50 % | ./. 0 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Maximal verbleibender Wert | 30 000 EUR

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 0 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 0 EUR

Steuer | 0 EUR

Erwerb 2018

Betriebsvermögen | 4 000 000 EUR

Betriebsvermögen (begünstigt) | 3 500 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 2 975 000 EUR | ./. 2 975 000 EUR

Verbleiben | 525 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2018 | 1 025 000 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %) | 525 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 375 000 EUR

Davon 50 % | ./. 187 500 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2011 | + 0 EUR

Gesamterwerb | 1 025 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 625 000 EUR

Steuer (Härteausgleich) auf Gesamterwerb 2018 | 102 500 EUR

Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2011

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2011 | 0 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2011 verbrauchter Freibetrag | ./. 0 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 0 EUR

Abgerundet | 0 EUR

Fiktive Abzugssteuer auf Vorerwerb | 0 EUR

Anzurechnen ist die fiktive Abzugssteuer 2018 | ./. 0 EUR

Steuer 2018 | 102 500 EUR

Mindeststeuer nach 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2018 | 1 025 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 625 000 EUR

Steuer (Härteausgleich) 2018 | 102 500 EUR

Mindeststeuer | 102 500 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 102 500 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…

§ 14 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG

20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 22 Abschnitte zu § 14 ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG

6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?

    Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?

    Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

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