H E 14.1 (4) (Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728 und vom 14.1.2009 II R 48/07, BStBl II S. 538 Beispiel: Vater V schenkt seiner Tochter am 3.1.1998 einen Geldbetrag von 600 000 DM, das entspricht 306 775 EUR. Am 2.1.2008 erhält sie weitere 300 000 EUR und am 1.1.2018 schließlich 500…
Amtlicher Wortlaut
BFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728 und vom 14.1.2009 II R 48/07, BStBl II S. 538
Beispiel:
Vater V schenkt seiner Tochter am 3.1.1998 einen Geldbetrag von 600 000 DM, das entspricht 306 775 EUR. Am 2.1.2008 erhält sie weitere 300 000 EUR und am 1.1.2018 schließlich 500 000 EUR.
1. Zehnjahreszeitraum
2. Zehnjahreszeitraum
Besteuerungszeitpunkt | 3.1.1998 | 2.1.2008 | 1.1.2018
Zuwendung Vorschenkung innerhalb des Zehnjahreszeitraums | 600 000 DM | 300 000 EUR + 306 775 EUR | 500 000 EUR + 300 000 EUR
Gesamtbetrag Persönlicher Freibetrag
600 000 DM ./. 400 000 DM | 606 775 EUR ./. 205 000 EUR | 800 000 EUR ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) Steuersatz Steuer | 200 000 DM 11 % 22 000 DM | 401 700 EUR 15 % 60 255 EUR | 400 000 EUR 15 % 60 000 EUR
anzurechnende Steuer 2008 aus Schenkung 1998
Wert der Vorschenkung 1998 | 306 775 EUR
Persönlicher Freibetrag 2008 (205 000 EUR) höchstens beim Erwerb 1998 verbrauchter Freibetrag (400 000 DM = 204 516 EUR) | ./. 204 516 EUR
Nettobetrag des Vorerwerbs (abgerundet) | 102 200 EUR
Steuersatz 2008 11 %
Fiktive Abzugssteuer 2008 | 11 242 EUR
Tatsächlich zu entrichtende Steuer 1998 (22 000 DM = 11 249 EUR) | 11 249 EUR
Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer | 11 249 EUR
Steuer 2008 (60 255 EUR - 11 249 EUR =) | 49 006 EUR
anzurechnende Steuer 2018 aus Schenkung 2008
Wert der Vorschenkung 2008 | 300 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens 2008 verbrauchter Freibetrag 205 000 EUR – verbrauchter Freibetrag 1998 204 516 EUR = 484 EUR | ./. 484 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 299 516 EUR
abgerundet | 299 500 EUR
Steuer 11 % | 32 945 EUR
Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 49 006 EUR
Steuer 2018 | 60 000 EUR
Abzuziehen sind | ./. 49 006 EUR
Steuer 2018 | 10 994 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Barvermögen 2018 | 500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 100 000 EUR
Mindeststeuer 11 % | 11 000 EUR
Festzusetzende Steuer 2018 | 11 000 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…
§ 14 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG
20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 14.1 ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.1 (2) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.1 (4) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.1 (5) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.2 ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStGErbStH
- R E 14.2 (3) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStGErbStH
- R E 14.3 ErbStR – R E 14.3 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Mindeststeuer und FestsetzungsfristErbStH
- H E 14.1 (1) (Ansatz der Vorerwerbe) ErbStH – Ansatz der VorerwerbeErbStH
- H E 14.1 (1) (Berechnung des Zehnjahreszeitraums) ErbStH – Berechnung des ZehnjahreszeitraumsErbStH
- H E 14.1 (1) (Selbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs) ErbStH – Selbständigkeit der Vorerwerbe und des LetzterwerbsErbStH
- H E 14.1 (1) (Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben) ErbStH – Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom VorerbenErbStH
- H E 14.1 (1) (Zusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.) ErbStH – Zusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.ErbStH
- H E 14.1 (3) (Abzugssteuer) ErbStH – AbzugssteuerErbStH
- H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.) ErbStH – Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.ErbStH
- H E 14.1 (3) (Keine Erstattung der Mehrsteuer) ErbStH – Keine Erstattung der MehrsteuerErbStH
- H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStG) ErbStH – Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStGErbStH
- H E 14.1 (3) (Unzutreffend festgesetzte Steuer für den Vorerwerb) ErbStH – Unzutreffend festgesetzte Steuer für den VorerwerbErbStH
- H E 14.2 (2) (Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnung) ErbStH – Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der ZusammenrechnungErbStH
- H E 14.2 (3) (Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung) ErbStH – Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der ZusammenrechnungErbStH
- H E 14.3 (Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis) ErbStH – Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes EreignisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG
6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines…
- BFH, Urteil vom 08.05.2019, II R 18/161. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten…
- BFH, Urteil vom 22.08.2018, II R 51/151. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. 2. Wird der…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 23/171. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen…
- BFH, Urteil vom 12.07.2017, II R 45/15Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt.
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 25/15Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?
- Freibetrag und Steuersatz wirken auf die zusammengerechneten Erwerbe; diese bleiben selbstständig (§ 14 Abs. 1 ErbStG; R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
- Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren; Vorerwerbe mit ihrem früheren Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Steuer auf den Gesamterwerb abzüglich fiktiver Steuer auf Vorerwerbe nach aktuellen Verhältnissen bzw. höherer tatsächlicher Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).
- Mindeststeuer für den letzten Erwerb und Begrenzung auf 50 % des Erwerbs (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG; § 14 Abs. 3 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?
Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche