Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 14.1 (4) (Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren) ErbStH

Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn JahrenHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728 und vom 14.1.2009 II R 48/07, BStBl II S. 538 Beispiel: Vater V schenkt seiner Tochter am 3.1.1998 einen Geldbetrag von 600 000 DM, das entspricht 306 775 EUR. Am 2.1.2008 erhält sie weitere 300 000 EUR und am 1.1.2018 schließlich 500…

Amtlicher Wortlaut

BFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728 und vom 14.1.2009 II R 48/07, BStBl II S. 538

Beispiel:

Vater V schenkt seiner Tochter am 3.1.1998 einen Geldbetrag von 600 000 DM, das entspricht 306 775 EUR. Am 2.1.2008 erhält sie weitere 300 000 EUR und am 1.1.2018 schließlich 500 000 EUR.

1. Zehnjahreszeitraum

2. Zehnjahreszeitraum

Besteuerungszeitpunkt | 3.1.1998 | 2.1.2008 | 1.1.2018

Zuwendung Vorschenkung innerhalb des Zehnjahreszeitraums | 600 000 DM | 300 000 EUR + 306 775 EUR | 500 000 EUR + 300 000 EUR

Gesamtbetrag Persönlicher Freibetrag

600 000 DM ./. 400 000 DM | 606 775 EUR ./. 205 000 EUR | 800 000 EUR ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) Steuersatz Steuer | 200 000 DM 11 % 22 000 DM | 401 700 EUR 15 % 60 255 EUR | 400 000 EUR 15 % 60 000 EUR

anzurechnende Steuer 2008 aus Schenkung 1998

Wert der Vorschenkung 1998 | 306 775 EUR

Persönlicher Freibetrag 2008 (205 000 EUR) höchstens beim Erwerb 1998 verbrauchter Freibetrag (400 000 DM = 204 516 EUR) | ./. 204 516 EUR

Nettobetrag des Vorerwerbs (abgerundet) | 102 200 EUR

Steuersatz 2008 11 %

Fiktive Abzugssteuer 2008 | 11 242 EUR

Tatsächlich zu entrichtende Steuer 1998 (22 000 DM = 11 249 EUR) | 11 249 EUR

Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer | 11 249 EUR

Steuer 2008 (60 255 EUR - 11 249 EUR =) | 49 006 EUR

anzurechnende Steuer 2018 aus Schenkung 2008

Wert der Vorschenkung 2008 | 300 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens 2008 verbrauchter Freibetrag 205 000 EUR – verbrauchter Freibetrag 1998 204 516 EUR = 484 EUR | ./. 484 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 299 516 EUR

abgerundet | 299 500 EUR

Steuer 11 % | 32 945 EUR

Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 49 006 EUR

Steuer 2018 | 60 000 EUR

Abzuziehen sind | ./. 49 006 EUR

Steuer 2018 | 10 994 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Barvermögen 2018 | 500 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 100 000 EUR

Mindeststeuer 11 % | 11 000 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 11 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…

§ 14 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG

20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 22 Abschnitte zu § 14 ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG

6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.

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Können Sie H E 14.1 (4) (Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren) ErbStH anwenden?

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?

    Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?

    Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

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