BFH, Urteil vom 08.05.2019 – II R 18/16
Aus dem Leitsatz
1. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen .
Leitsatz
- Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen .
- Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.03.2016 - 1 K 2014/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 22. März 2016, Az: 1 K 2014/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStGBerücksichtigung früherer Erwerbe
- § 13a ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- Art. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?
- Freibetrag und Steuersatz wirken auf die zusammengerechneten Erwerbe; diese bleiben selbstständig (§ 14 Abs. 1 ErbStG; R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
- Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren; Vorerwerbe mit ihrem früheren Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Steuer auf den Gesamterwerb abzüglich fiktiver Steuer auf Vorerwerbe nach aktuellen Verhältnissen bzw. höherer tatsächlicher Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).
- Mindeststeuer für den letzten Erwerb und Begrenzung auf 50 % des Erwerbs (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG; § 14 Abs. 3 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?
Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
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