Wissensfrage · Erbschaft- & Schenkungsteuer, Bewertung

Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?

Wissensfrage zu Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge (Erbschaft- & Schenkungsteuer, Bewertung). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Wissensfrage

    Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?

    Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Großvater G stirbt. Sein Sohn S ist bereits vor ihm verstorben; Ss Tochter E erbt einen Teil des Nachlasses. Welcher persönliche Freibetrag steht E zu?

    E gehört als Abkömmling eines Kindes zur Steuerklasse I. Da ihr Vater S vorverstorben ist, erhält sie als „Kind eines verstorbenen Kindes“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Freibetrag von 400.000 € statt 200.000 € (Nr. 3).

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

    In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Versorgungsfreibetrag des überlebenden Ehegatten?

    256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), gekürzt um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (R E 17 Abs. 1 ErbStR); grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen (Ausnahme: R E 1.1 ErbStR).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Steuersätze in Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)?

    bis 75.000 € 7 % – bis 300.000 € 11 % – bis 600.000 € 15 % – bis 6 Mio. € 19 % – bis 13 Mio. € 23 % – bis 26 Mio. € 27 % – darüber 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer […]

Vollständiger Wortlaut von § 14 ErbStG

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