Klausurfrage · Erbschaft- & Schenkungsteuer, Bewertung

Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?

Klausurfrage zu Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge (Erbschaft- & Schenkungsteuer, Bewertung). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
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Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage

    Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?

    N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.

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  2. 2
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    Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

    In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

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  3. 3
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    Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.

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  4. 4
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    Wie lange bleibt ein weggezogener deutscher Staatsangehöriger ohne inländischen Wohnsitz Inländer?

    Bis zu fünf Jahre dauernden Auslandsaufenthalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG).

  5. 5
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    Wer gehört zur Steuerklasse I?

    Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 15 ErbStG – Steuerklassen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I:

1. der Ehegatte und der Lebenspartner,

2. die Kinder und Stiefkinder,

3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,

4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II

1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,

2. die Geschwister,

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 15 ErbStG

§ 16 ErbStG – Freibeträge

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

[…]

5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 16 ErbStG

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