Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
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- 1Klausurfrage
Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
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Großvater G stirbt. Sein Sohn S ist bereits vor ihm verstorben; Ss Tochter E erbt einen Teil des Nachlasses. Welcher persönliche Freibetrag steht E zu?
E gehört als Abkömmling eines Kindes zur Steuerklasse I. Da ihr Vater S vorverstorben ist, erhält sie als „Kind eines verstorbenen Kindes“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Freibetrag von 400.000 € statt 200.000 € (Nr. 3).
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Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
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Enkel erbt, sein Elternteil (Kind des Erblassers) ist vorverstorben. Freibetrag?
400.000 € als Kind eines verstorbenen Kindes (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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Versorgungsfreibetrag des überlebenden Ehegatten?
256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), gekürzt um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (R E 17 Abs. 1 ErbStR); grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen (Ausnahme: R E 1.1 ErbStR).
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 2 ErbStG – Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten
a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]
§ 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die […]
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Steuerpflicht, Steuerklassen & Freibeträge: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche