§ 19 ErbStGSteuersätze
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse
I | II | III
75 000 | 7 | 15 | 30
300 000 | 11 | 20 | 30
600 000 | 15 | 25 | 30
6 000 000 | 19 | 30 | 30
13 000 000 | 23 | 35 | 50
26 000 000 | 27 | 40 | 50
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50
.
(2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er
a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,
b) bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 19 ErbStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Steuersätze in Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)?
bis 75.000 € 7 % – bis 300.000 € 11 % – bis 600.000 € 15 % – bis 6 Mio. € 19 % – bis 13 Mio. € 23 % – bis 26 Mio. € 27 % – darüber 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
- 3Wissensfrage · eigene Seite
Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG?
Mehrsteuer gegenüber der Steuer an der letzten Wertgrenze wird nur erhoben, soweit sie aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des übersteigenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Verwaltungsanweisungen zu § 19 ErbStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R E 19 ErbStRRichtlinieSteuersätze
-unbesetzt-
- H E 19 (Doppelbesteuerungsabkommen mit Progressionsvorbehalt) ErbStHHinweisDoppelbesteuerungsabkommen mit Progressionsvorbehalt
Ein Progressionsvorbehalt im Sinne des § 19 Absatz 2 ErbStG muss im Doppelbesteuerungsabkommen selbst vorgesehen sein ( BFH vom 9.11.1966 I 29/65, BStBl 1967 III S. 88). Das ist gegenwärtig in Artikel 10 Absatz 1 des…
- H E 19 (Härteausgleich) ErbStHHinweisHärteausgleich
Der Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 ErbStG ist fester Bestandteil der Tarifvorschrift. Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Steuerberechnung tatsächlich oder fiktiv erfolgt, d. h. auch in Fällen der § 6…
- H E 19 (Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs) ErbStHHinweisTabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs
Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG EUR | Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR in Steuerklasse I | II | III 75 000 300 000 600 000 6…
Rechtsprechung des BFH zu § 19 ErbStG
16 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 28.02.2024, II R 25/21BStBl/amtlich
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der…
- BFH, Urteil vom 06.05.2021, II R 1/19BStBl/amtlich
Die Regelungen des ErbStG i.d.F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz sind über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar.
- BFH, Urteil vom 20.03.2019, II R 61/15BStBl/amtlich
Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden…
- BFH, Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13BStBl/amtlich
1. Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse…
- BFH, Urteil vom 24.04.2013, II R 65/11BStBl/amtlich
Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden .
- BFH, Vorlagebeschluss vom 27.09.2012, II R 9/11BStBl/amtlich
1. Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen…
- BFH, Beschluss vom 05.10.2011, II R 9/11BStBl/amtlich
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es um die Fragen, 1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und 2. ob § 19 Abs. 1…
- BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09BStBl/amtlich
Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der…
- BFH, Beschluss vom 11.11.2022, II E 3/22NV
NV: Der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum 30.06.2016 ist mit einem Prozentsatz auf Regelverschonungsbeträge (nämlich 85 % des zugrundeliegenden Betriebsvermögenswerts) zu…
- BFH, Beschluss vom 17.01.2022, II B 49/21NV
1. NV: Die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre. 2. NV: Selbst wenn die begünstigte Besteuerung des…
- BFH, Urteil vom 20.03.2019, II R 62/15NV
NV: Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt…
- BFH, Beschluss vom 20.02.2019, II B 83/18NV
1. NV: Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt . 2. NV: Der Härteausgleich kompensiert Nachteile durch…
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