BFH, Beschluss vom 17.01.2022 – II B 49/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre.
Leitsatz
- NV: Die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre.
- NV: Selbst wenn die begünstigte Besteuerung des Betriebsvermögens nach dem Recht der EU eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen sollte, berührte dies nicht die nationale Besteuerung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs von Privatvermögen.
- NV: Sieht das FG von einer Vorlage an das BVerfG ab, liegt darin kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage.
- NV: Das FG ist als erstinstanzliches Gericht nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2021 - 3 K 3532/19 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 6. Mai 2021, Az: 3 K 3532/19 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 107 AEUV
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
- § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 13a ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13b ErbStGBegünstigtes Vermögen
- § 13c ErbStGVerschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
- § 19 ErbStGSteuersätze
- § 28a ErbStGVerschonungsbedarfsprüfung
- § 10b Abs. 1 S. 9 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 76 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Steuersätze in Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)?
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Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG?
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