BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22
Aus dem Leitsatz
1. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist.
Leitsatz
- Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist.
- Dafür hat der Erbe zum einen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Ferner hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder die Geltendmachung solcher Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.06.2021 - 4 K 3151/19 Erb insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin verpflichtet wurde, die Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auf 0 € festzusetzen. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 30. Juni 2021, Az: 4 K 3151/19 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 163 Abs. 1 S. 1 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 10 Abs. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 2018 BGBHerausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 163 AO
- BFH I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12 vom 15.04.2026amtlichBilligkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung1. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F.…
- BFH I R 21/25 (I R 36/18), I R 21/25, I R 36/18 vom 15.04.2026amtlichBesteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften1. Kommt es bei einem über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes…
- BFH IX R 18/23 vom 03.03.2026amtlichAbweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen1. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz…
- BFH V R 28/25 vom 11.12.2025amtlich(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2025 V R 7/24 - Vollverzinsung nach § 233a der AbgabenordnungAO) und Unionsrecht sowie Billigkeit1. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom…
- BFH V R 8/24 vom 11.12.2025amtlichVollverzinsung nach § 233a AO und BilligkeitHat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer…
- BFH V R 27/23 vom 20.11.2025amtlich(Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der AbgabenordnungAO) aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige VermögensbindungWird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche