BFH, Urteil vom 29.07.2026 – II R 15/23
Aus dem Leitsatz
Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des Kommanditanteils für Zwecke der Schenkungsteuer zugrunde zu legen, wenn der Kommanditist seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und…
Leitsatz
Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des Kommanditanteils für Zwecke der Schenkungsteuer zugrunde zu legen, wenn der Kommanditist seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und er nicht nachschusspflichtig ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.05.2023 - 4 K 1420/20 aufgehoben. Der Bescheid des Finanzamts … vom 27.05.2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 des Bewertungsgesetzes) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes auf den 13.01.2016 für Zwecke der Schenkungsteuer bezüglich der … GmbH & Co. KG wird dahingehend geändert, dass der Wert des erworbenen Anteils am Betriebsvermögen auf 933.063 € festgestellt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 29. Juli 2026, Az: II R 15/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewGBetriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewGGesonderte Feststellungen
- § 10 Abs. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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