BFH, Urteil vom 16.11.2022 – X R 17/20
Aus dem Leitsatz
1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist.
Leitsatz
- Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist.
- Der Steuerpflichtige, der für eine Sachzuwendung einen höheren Wertansatz als den vom FA für zutreffend gehaltenen begehrt, trägt hierfür die Feststellungslast. Das FA trägt jedoch die Feststellungslast für die tatsächlichen Umstände, die zu einem Wegfall des Schutzes des Vertrauens in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung führen.
- Da eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast lediglich eine "ultima ratio" darstellt, ist zunächst der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere der Beteiligte, aus dessen Sphäre die entscheidungserheblichen Tatsachen stammen, zur Mitwirkung aufzufordern. Sollten die Mitwirkungspflichten verletzt werden, ist vor einer Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes vorzunehmen.
- Bei Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist es dem Zuwendenden zuzurechnen, wenn Personen, die er in Ausweitung seines Risikobereichs in die Abwicklung der Zuwendung eingeschaltet hat, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung haben.
- Die zulässige Erhebung einer Sprungklage setzt in einer Verpflichtungssituation voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.05.2020 - 7 K 3210/17 E,F aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2007 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.05.2020 - 7 K 3210/17 E,F wird, soweit dieses Urteil die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig war. Dem Finanzgericht Münster wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 20. Mai 2020, Az: 7 K 3210/17 E,F, Urteil; nachgehend FG Münster, 26. März 2025, Az: 7 K 3210/17 E, Urteil; nachgehend BFH, 8. April 2026, Az: X B 45/25, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10b Abs. 3 S. 3 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
- § 10b Abs. 4 S. 1 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
- § 9 Abs. 2 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 11 Abs. 2 BewGWertpapiere und Anteile
- § 97 Abs. 1b BewGBetriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHGErgebnisverwendung
- § 34 GmbHGEinziehung von Geschäftsanteilen
- § 50 Abs. 1 GmbHGMinderheitsrechte
- § 50 Abs. 2 GmbHGMinderheitsrechte
- § 53 GmbHGForm der Satzungsänderung
- § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHGAuflösungsgründe
- § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHGAuflösungsgründe
- § 61 GmbHGAuflösung durch Urteil
- § 66 GmbHGLiquidatoren
- § 72 S. 1 GmbHGVermögensverteilung
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 10b EStG
- BFH X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23 vom 03.06.2026amtlichNachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags1. Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, jedoch…
- BFH X R 27/23 vom 03.06.2026amtlichBeiträge der Eltern an einen Förderverein der Schule ihres Kindes als Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG1. Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im…
- BFH X R 20/22 vom 01.10.2025amtlichSpendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche…
- BFH X R 4/22 vom 26.04.2023amtlichSpendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung1. Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches…
- BFH X R 7/21 vom 28.09.2022amtlichKein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen1. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG ist dahin auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in…
- BFH I R 16/18 vom 13.07.2021amtlichVerdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person1. Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant will seine GmbH-Anteile an einen Investor verkaufen und fragt nach dem Unternehmenswert. Welche Verfahren der Unternehmensbewertung kennen Sie?
- Gesamtbewertungsverfahren: Ertragswertverfahren (Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse, IDW S 1) und Discounted-Cashflow-Verfahren (z. B. WACC-Ansatz).
- Einzelbewertungsverfahren: Substanzwert (Reproduktionswert) und Liquidationswert als Wertuntergrenze.
- Vergleichsorientierte Verfahren: Multiplikatoren (z. B. EBIT- oder Umsatzmultiplikatoren) als Plausibilisierung.
- Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
Typische Nachfrage: Wie leiten Sie den Kapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren ab?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche