10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.04.2026 – X B 45/25

Bewertung einer Sachspende; Vertrauensschutz
ECLI: DE:BFH:2026:B.080426.XB45.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird der Wert eines ausgeprägt disquotal ausgestatteten GmbH-Anteils (hohe Beteiligung an einem künftigen Liquidationserlös, niedrige Beteiligung an Gewinn und Stimmrechten) in Anwendung der indirekten Methode ermittelt, indem der Anteil am Gesamtwert der GmbH nach Maßgabe der Gewinnbeteiligungsquote angesetzt und ein Zuschlag für die höhere…

Leitsatz

  1. NV: Wird der Wert eines ausgeprägt disquotal ausgestatteten GmbH-Anteils (hohe Beteiligung an einem künftigen Liquidationserlös, niedrige Beteiligung an Gewinn und Stimmrechten) in Anwendung der indirekten Methode ermittelt, indem der Anteil am Gesamtwert der GmbH nach Maßgabe der Gewinnbeteiligungsquote angesetzt und ein Zuschlag für die höhere Beteiligung am Liquidationserlös vorgenommen wird, kann der Zuschlag aus dem Ertragswert abgeleitet werden, wenn eine Liquidation aus Sicht des Bewertungsstichtags zeitlich in so großer und unabsehbarer Ferne liegt, dass der Substanzwert des Bewertungsstichtags keine nennenswerte Indizwirkung für einen künftigen Liquidationswert hat.
  2. NV: Die Frage, ob die in der Zivilrechtsprechung unter dem Schlagwort "Business Judgement Rule" entwickelten Grundsätze zur Begrenzung der Haftung gesellschaftsrechtlicher Organe auch im Rahmen der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anwendbar sind, könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden, wenn im zugrunde liegenden Fall die grobe Fahrlässigkeit auch bei Anwendung der genannten Grundsätze zu bejahen wäre.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.03.2025 - 7 K 3210/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 26. März 2025, Az: 7 K 3210/17 E, Urteil; vorgehend BFH, 16. November 2022, Az: X R 17/20, Urteil; vorgehend FG Münster, 20. Mai 2020, Az: 7 K 3210/17 E,F, Urteil

Zitierte Normen

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    • Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
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