§ 9 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 9 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 9.1 ErbStRRichtlinieGemeiner Wert
(1) ¹Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. ²Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist nach…
- R B 9.2 ErbStRRichtlinieUngewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
(1) ¹Zu den ungewöhnlichen Verhältnissen, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts unberücksichtigt bleiben, zählen insbesondere Umstände, mit denen im Geschäftsverkehr bei der Schätzung des Werts eines Wirtschaftsguts…
- R B 9.3 ErbStRRichtlinieSachleistungsansprüche
(1) ¹Sachleistungsansprüche sind bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. ²Bei Ansprüchen auf Übertragung von Grundbesitz kommt deshalb eine…
- R B 9.4 ErbStRRichtlinieErfindungen und Urheberrechte
(1) ¹Der gemeine Wert von Erfindungen oder Urheberrechten, die in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, wird in der Weise ermittelt, dass der Anspruch auf…
- R B 9.5 ErbStRRichtlinieÜbrige körperliche Vermögensgegenstände
¹Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. ²Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.
- H B 9.1 (Gewöhnlicher Geschäftsverkehr) ErbStHHinweisGewöhnlicher Geschäftsverkehr
BFH vom 14.10.1966 III 281/63, BStBl 1967 III S. 82, vom 14.2.1969 III 88/65, BStBl II S. 395, vom 6.5.1977 III R 17/75, BStBl II S. 626, und vom 28.11.1980 III R 86/78, BStBl II S. 353
- H B 9.2 (Verfügungsbeschränkungen) ErbStHHinweisVerfügungsbeschränkungen
BFH vom 12.7.2005 II R 8/04, BStBl II S. 845
- H B 9.2 (Verfügungsbeschränkungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften) ErbStHHinweisVerfügungsbeschränkungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften
R B 11.3
- H B 9.2 (Vorwegabschlag bei Familienunternehmen) ErbStHHinweisVorwegabschlag bei Familienunternehmen
R E 13a.20
- H B 9.3 (Anspruch auf Übertragung von Grundbesitz aus gegenseitigen Verträgen) ErbStHHinweisAnspruch auf Übertragung von Grundbesitz aus gegenseitigen Verträgen
BFH vom 10.4.1991 II R 118/86, BStBl II S. 620, vom 26.6.1991 II R 117/87, BStBl II S. 749, und vom 15.10.1997 II R 68/95, BStBl II S. 820
- H B 9.4 (Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes) ErbStHHinweisErmittlung des Kapitalisierungszinssatzes
Für 2017 beträgt der Basiszins 0,59 Prozent; daraus ergibt sich ein Kapitalisierungszinssatz von 5,09 Prozent. Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2018 kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das…
- H B 9.5 (Auslandsvermögen) ErbStHHinweisAuslandsvermögen
Befinden sich die übrigen körperlichen Gegenstände an einem Ort im Ausland, wird der gemeine Wert grundsätzlich durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an diesem Ort zu erzielen wäre.
Rechtsprechung des BFH zu § 9 BewG
42 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 34/21BStBl/amtlich
1. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 15/21BStBl/amtlich
1. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 49/22BStBl/amtlich
1. Der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft lässt sich nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten, wenn die Veräußerung…
- BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 30/21BStBl/amtlich
Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG ist bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum nicht entsprechend anwendbar.
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/21BStBl/amtlich
1. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/20BStBl/amtlich
1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu…
- BFH, Urteil vom 24.08.2022, II R 14/20BStBl/amtlich
1. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. 2. Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten…
- BFH, Urteil vom 02.12.2020, II R 17/18BStBl/amtlich
1. Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden…
- BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 4/19BStBl/amtlich
1. Für die Ermittlung der Gebäudenormalherstellungskosten eines SB-Markts im Beitrittsgebiet ist der Raum unterhalb der Traufe voll anzurechnen. 2. Befinden sich unterhalb der Traufe Versorgungsleitungen, die mittels einer abgehängten Decke der Sicht entzogen…
- BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 7/18BStBl/amtlich
Die ImmoWertV gestattet die Ermittlung des Bedarfswerts eines Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode.
- BFH, Urteil vom 26.08.2020, II R 6/19BStBl/amtlich
Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.
- BFH, Urteil vom 27.05.2020, II R 38/18BStBl/amtlich
1. Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen. 2. Mit dieser Maßgabe stellen die gleichlautenden Ländererlasse betreffend die Bewertung von Grundstücken im…
30 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche