BFH, Urteil vom 27.05.2020 – II R 38/18
Aus dem Leitsatz
1. Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen.
Leitsatz
- Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen.
- Mit dieser Maßgabe stellen die gleichlautenden Ländererlasse betreffend die Bewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet zulässige, typisierte Schätzungen des gemeinen Werts dar.
- Die Ertragsarmut eines Bewertungsobjekts kann nicht im Rahmen des Sachwertverfahrens zur Einheitswertermittlung berücksichtigt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.12.2017 - 4 K 18/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Dezember 2017, Az: 4 K 18/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 2 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 266 BewGErstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 165 Abs. 1 S. 2 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 10 Abs. 1 S. 1 BewG DDR
- § 10 BewGBegriff des Teilwerts
- § 10 Abs. 1 S. 2 BewG DDR
- § 10 BewGBegriff des Teilwerts
- § 52 Abs. 1 BewG DDR
- § 33 GrStGErlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
- § 13 Nr. 11 BVerfGG
- § 31 BVerfGG
- § 35 BVerfGG
- § 80 BVerfGG
- Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
- § 3a BewDV
- § 32a BewDV
- § 33 BewDV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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