2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 27.05.2020 – II R 38/18

Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet
ECLI: DE:BFH:2020:U.270520.IIR38.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Leitsatz

  1. Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen.
  2. Mit dieser Maßgabe stellen die gleichlautenden Ländererlasse betreffend die Bewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet zulässige, typisierte Schätzungen des gemeinen Werts dar.
  3. Die Ertragsarmut eines Bewertungsobjekts kann nicht im Rahmen des Sachwertverfahrens zur Einheitswertermittlung berücksichtigt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.12.2017 - 4 K 18/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Dezember 2017, Az: 4 K 18/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9 Abs. 2 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
  • § 266 BewGErstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils
  • § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
  • § 165 Abs. 1 S. 2 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
  • § 10 Abs. 1 S. 1 BewG DDR
  • § 10 Abs. 1 S. 2 BewG DDR
  • § 52 Abs. 1 BewG DDR
  • § 33 GrStGErlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
  • § 13 Nr. 11 BVerfGG
  • § 31 BVerfGG
  • § 35 BVerfGG
  • § 80 BVerfGG
  • Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
  • § 3a BewDV
  • § 32a BewDV
  • § 33 BewDV

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 9 BewG

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