BFH, Urteil vom 23.04.2026 – X R 34/21
Aus dem Leitsatz
1. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dieser kann allerdings nicht negativ sein.
Leitsatz
- Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dieser kann allerdings nicht negativ sein.
- Es sind jedoch alle Wirtschaftsgüter anzusetzen, für die im allgemeinen Bilanzsteuerrecht Ansatzverbote, insbesondere Passivierungsverbote, gelten. Dazu gehören Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie Drohverlustrückstellungen. Reine Aufwandsrückstellungen sind nicht zu bilden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.12.2021 - 4 K 130/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Dem Hessischen Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 2. Dezember 2021, Az: 4 K 130/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 2 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 11 Abs. 2 BewGWertpapiere und Anteile
- § 5 Abs. 1 S. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 5 Abs. 2 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 246 Abs. 1 S. 4 HGBVollständigkeit. Verrechnungsverbot
- § 249 Abs. 1 S. 1 HGBRückstellungen
- § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGBAllgemeine Bewertungsgrundsätze
- § 2 Nr. 1 UmwGArten der Verschmelzung
- § 122a UmwG
- § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwStGAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 11 Abs. 1 S. 1 UmwStGWertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
- § 13 Abs. 1 UmwStGBesteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
- Art. 49 AEUV
- Art. 54 AEUV
- Art. 1 Buchst. a EGRL 133/2009
- Art. 2 Buchst. a UAbs iii EGRL 133/2009
- Art. 3 EGRL 133/2009
- Art. 4 Abs. 1 EGRL 133/2009
- Art. 4 Abs. 2 Buchst. b EGRL 133/2009
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 EStG, § 246 HGBSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 5 EStG, § 249 HGBSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStG, § 252 HGBRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- HGB-Jahresabschluss: Bewertungsgrundsätze, Gliederung & Größenklassen§ 252 HGBRegelmäßig geprüft
- Verschmelzung von Körperschaften§ 11 UmwStG, § 13 UmwStGGelegentlich geprüft
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