Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 248 HGBBilanzierungsverbote und -wahlrechte

Prüfungsrelevant im Thema Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach (Bilanzsteuerrecht)
Sehr häufig geprüft

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,

2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und

3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie § 248 HGB anwenden?

Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Z-GmbH hat 2025 Entwicklungskosten von 60.000 € für eine selbst entwickelte, im eigenen Betrieb genutzte Software in der HB aktiviert. Wie ist in der StB zu verfahren?

    Für selbst geschaffene immaterielle WG des Anlagevermögens besteht steuerlich ein Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Das HB-Wahlrecht des § 248 Abs. 2 S. 1 HGB wird insoweit durchbrochen. In der HB führt die Aktivierung bei der GmbH zur Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) und ggf. zu passiven latenten Steuern (§ 274 HGB).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    § 248 Abs. 1 HGB – welche Aufwendungen dürfen nicht aktiviert werden?

    1. Gründung eines Unternehmens
    2. Beschaffung des Eigenkapitals
    3. Abschluss von Versicherungsverträgen

    Gilt über § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch steuerlich.

  3. 3
    Wissensfrage · eigene Seite

    § 248 Abs. 2 HGB – selbst geschaffene immaterielle VG des AV?

    • S. 1: Aktivierungswahlrecht (nur Entwicklungskosten, § 255 Abs. 2a HGB)
    • S. 2: Verbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u. Ä.
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Rechtsprechung des BFH zu § 248 HGB

1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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