1. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.11.2012 – I R 19/12

Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzielle Behandlung einer stillen Beteiligung - Fremdkapital - Keine Aktivierung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei der Prüfung, ob Kreditgebühren Vorleistungen für eine zeitraumbezogene Gegenleistung sind, ist wesentlich, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. Darf der Empfänger die Zahlung im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das…

Leitsatz

  1. NV: Bei der Prüfung, ob Kreditgebühren Vorleistungen für eine zeitraumbezogene Gegenleistung sind, ist wesentlich, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. Darf der Empfänger die Zahlung im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung. Anderes gilt allerdings dann, wenn das auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossene Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als eine rein theoretische Bedeutung beigemessen haben .
  2. NV: Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Gebühren im Zusammenhang der Begründung typisch stiller Beteiligungen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 7. Februar 2012, Az: 6 K 867/09, Urteil

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