Bilanzsteuerrecht · Klausurtag 3

Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 Abs. 1 EStG · § 246 HGB · § 242 HGB

Ob ein Posten in Handels- und Steuerbilanz überhaupt anzusetzen ist: Maßgeblichkeitsprinzip und seine Durchbrechungen, steuerliche Wahlrechte, wirtschaftliches Eigentum, Betriebsvermögen und Aktivierungsverbote.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 60 Min.Rechtsstand 2026Stand: 14.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (25 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können den Grundsatz der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) erläutern und die wichtigsten steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte benennen.

  • Sie können handelsrechtliche Ansatzwahlrechte nach § 5 Abs. 1 EStG in die Steuerbilanz übertragen und steuerliche Wahlrechte samt Verzeichnispflicht (§ 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG) korrekt behandeln.

  • Sie können prüfen, wem ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB, § 39 AO).

  • Sie können Wirtschaftsgüter dem notwendigen bzw. gewillkürten Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen.

  • Sie können die Aktivierungsverbote des § 248 HGB und des § 5 Abs. 2 EStG in der Klausur sicher anwenden.

Grundsatz der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG)

Gewerbetreibende, die nach Handelsrecht (§§ 238, 242 HGB) bzw. nach § 140 AO oder § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, haben für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG). Für Kapitalgesellschaften gilt dies über § 8 Abs. 1 KStG.

Inhalt der Maßgeblichkeit:

  • Die Steuerbilanz wird aus der Handelsbilanz abgeleitet; die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsregeln (§§ 246 ff., 252 ff. HGB) gelten grundsätzlich auch steuerlich.
  • Sie gilt nur, soweit kein steuerlicher Ansatz- oder Bewertungsvorbehalt eingreift (§ 5 Abs. 1a bis 5 EStG; Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG, insbesondere §§ 6, 6a, 7 EStG).
  • Sie tritt zurück, soweit ein steuerliches Wahlrecht abweichend ausgeübt wird (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG).

Weicht die Steuerbilanz ab, kann der Steuerpflichtige die Handelsbilanz durch Zusätze oder Anmerkungen an die steuerlichen Vorschriften anpassen oder eine eigene Steuerbilanz beifügen (§ 60 Abs. 2 EStDV). Die Inhalte sind elektronisch zu übermitteln (§ 5b EStG, E-Bilanz).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie zuerst den handelsrechtlichen Ansatz und danach steuerliche Sondernormen und Wahlrechte, damit Sie eine Abweichung der Steuerbilanz anhand von § 5 Abs. 1 und 6 EStG begründen können.

Durchbrechungen: Ansatzvorbehalte und Übertragung handelsrechtlicher Wahlrechte

Für die Übertragung handelsrechtlicher Ansatzentscheidungen in die Steuerbilanz ergeben sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG folgende Grundsätze – jeweils vorbehaltlich einer steuerlichen Sonderregel:

  • HB-Aktivierungsgebot oder Aktivierungswahlrecht → steuerliches Aktivierungsgebot
  • HB-Passivierungsgebot → steuerliches Passivierungsgebot
  • HB-Passivierungswahlrecht → steuerliches Passivierungsverbot
  • HB-Ansatzverbot → steuerliches Ansatzverbot
HandelsbilanzSteuerbilanzBeispiel
AktivierungsgebotAktivierungsgebotentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB)
AktivierungswahlrechtAktivierungsgebotDisagio (§ 250 Abs. 3 HGB → aktiver RAP nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; H 6.10 (Damnum) EStH)
AktivierungswahlrechtAktivierungsverbot (Sonderregel)selbst geschaffene immaterielle WG des AV (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB ↔ § 5 Abs. 2 EStG)
PassivierungsgebotPassivierungsverbot (Sonderregel)Drohverlustrückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB ↔ § 5 Abs. 4a EStG)
AnsatzverbotAnsatzverbotGründungskosten (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

Weitere steuerliche Ansatzvorbehalte: § 5 Abs. 1a S. 1 EStG (Verrechnungsverbot – anders als § 246 Abs. 2 S. 2 HGB für Deckungsvermögen), § 5 Abs. 2a EStG (Verpflichtungen aus künftigen Einnahmen/Gewinnen), § 5 Abs. 3 EStG (Schutzrechtsverletzung), § 5 Abs. 4 EStG (Jubiläum), § 5 Abs. 4b EStG (künftige AK/HK). Die Bewertung richtet sich über § 5 Abs. 6 EStG vorrangig nach §§ 6, 6a, 7 EStG.

Steuerliche Wahlrechte und Verzeichnispflicht (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, S. 2 und 3 EStG)

Steuerliche Wahlrechte können unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG; für Vorräte ausdrücklich R 6.8 Abs. 1 EStR). Zu unterscheiden sind:

  1. Nur steuerlich bestehende Wahlrechte, z. B. Rücklage nach § 6b EStG, Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 Abs. 4 EStR), Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG, Minderung der AK nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG. Die steuerlichen Rücklagen können in der HB nicht abgebildet werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG).
  2. Steuerliche Wahlrechte bei handelsrechtlicher Pflicht, v. a. die Teilwertabschreibung („kann“, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2 EStG): Trotz Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung in der HB (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB) darf steuerlich darauf verzichtet werden; für Vorräte bestätigt dies R 6.8 Abs. 1 EStR.

Ausnahme: Wo das Gesetz die Übereinstimmung mit der HB ausdrücklich verlangt, ist das Wahlrecht einheitlich auszuüben – z. B. Einbeziehung allgemeiner Verwaltungskosten in die Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG). Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte ohne eigene steuerliche Regelung wirken über die Maßgeblichkeit auch steuerlich (z. B. Fremdkapitalzinsen in den HK, § 255 Abs. 3 S. 2 HGB i. V. m. R 6.3 Abs. 5 EStR).

Verzeichnispflicht: Voraussetzung für die abweichende Ausübung ist, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG). Inhalt (§ 5 Abs. 1 S. 3 EStG):

  • Tag der Anschaffung oder Herstellung,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts,
  • vorgenommene Abschreibungen.

Empfehlung: Halten Sie diese Angaben im Anlagenverzeichnis fest, damit die Abweichung nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG nachvollziehbar ist.

Klausurhinweis: Empfehlung: Nennen Sie bei einer Abweichung durch ein steuerliches Wahlrecht das besondere Verzeichnis ausdrücklich, weil § 5 Abs. 1 S. 2 EStG seine Führung zur Voraussetzung macht.

Vollständigkeitsgebot und wirtschaftliches Eigentum

Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Vollständigkeitsgebot, § 246 Abs. 1 S. 1 HGB). Maßgebend sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB); werterhellende Erkenntnisse bis zur Aufstellung sind zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Persönliche Zurechnung: Vermögensgegenstände sind grundsätzlich beim zivilrechtlichen Eigentümer auszuweisen; ist ein VG einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn zu bilanzieren (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB). Steuerlich gilt § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO: Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die tatsächliche Herrschaft so ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann (AEAO zu § 39). Schulden sind beim Schuldner zu passivieren (§ 246 Abs. 1 S. 3 HGB).

SachverhaltBilanzierung bei
Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)Käufer ab Lieferung (H 7.4 (Lieferung) EStH)
SicherungsübereignungSicherungsgeber (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO)
TreuhandverhältnisTreugeber (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO)
KommissionswareKommittent als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
GrundstückskaufErwerber ab Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (H 7.4 (Lieferung) EStH; nicht erst Grundbucheintragung)
Leasing (Vollamortisation, ohne Option, kein Spezialleasing)regelmäßig Leasinggeber bei Grundmietzeit von 40 % bis 90 % der betriebsgewöhnlichen ND, sonst Leasingnehmer

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie nach der Zurechnung auch die Gegenbuchung, weil die noch unbezahlte Lieferung neben dem Vermögensgegenstand eine Verbindlichkeit auslöst (§ 246 Abs. 1 S. 3 HGB) und bei vorliegender Rechnung ein Vorsteueranspruch entstehen kann (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).

Wirtschaftsgut, Betriebsvermögen und Privatvermögen

Ein Wirtschaftsgut kann auch eine betrieblich verwertbare konkrete Möglichkeit sein; ein Nutzen über mehrere Jahre ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 26.11.2014, X R 20/12). Bei immateriellen WG ist die selbständige Bewertbarkeit für die Abgrenzung zu bloß geschäftswertbildenden Faktoren entscheidend (R 5.5 Abs. 1 EStR).

Sachliche Zurechnung beim Einzelunternehmer und bei Personengesellschaften (§ 4 Abs. 1 EStG):

  • Notwendiges BV: WG, die dem Betrieb unmittelbar dienen und objektiv erkennbar zum Einsatz im Betrieb bestimmt sind.
  • Gewillkürtes BV: WG, die objektiv geeignet und vom Unternehmer erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern; erforderlich ist eine eindeutige, zeitnahe Widmung (BFH, Urteil vom 08.02.2011, VIII R 18/09; für vermietete Grundstücksteile R 4.2 Abs. 9 EStR).
  • Notwendiges PV: WG, die (nahezu) ausschließlich privat genutzt werden.
Betriebliche Nutzung bei erstmaliger Zuordnung (bewegliche WG; BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11)Zuordnung
mehr als 50 %notwendiges BV (in vollem Umfang)
10 % bis 50 %gewillkürtes BV möglich
unter 10 %bei erstmaliger Zuordnung notwendiges PV

Sinkt die betriebliche Nutzung eines bereits dem gewillkürten BV zugeordneten Pkw später unter 10 %, führt dies allein nicht zur Entnahme (BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11).

Grundstücke: Jeder unterschiedlich genutzte Gebäudeteil (eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, fremde Wohnzwecke, eigene Wohnzwecke) ist ein selbständiges WG (R 4.2 Abs. 4 EStR); der Grund und Boden folgt anteilig (R 4.2 Abs. 7 EStR; R 4.2 Abs. 9 EStR). Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert brauchen nicht als BV behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 m² oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt (§ 8 S. 1 EStDV in der seit Ende 2025 geltenden Fassung, nach § 84 Abs. 1d EStDV in allen offenen Fällen anzuwenden; die frühere Grenze von 1/5 des Grundstückswerts und 20.500 € ist überholt). Wird das Wahlrecht genutzt, sind die mit dem Grundstücksteil zusammenhängenden Aufwendungen in Wj, die nach dem 31.12.2025 beginnen, nicht abziehbar (§ 8 S. 2, § 84 Abs. 1d EStDV). R 4.2 Abs. 8 EStR enthält noch die alten Grenzen und ist insoweit überholt.

Kapitalgesellschaften haben keine außerbetriebliche Sphäre (BFH, Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/11): Alle WG sind Betriebsvermögen; eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist ggf. als verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage zu prüfen (§ 8 Abs. 3 KStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Pkw im gewillkürten BV die private Nutzung gesondert, weil die 1 %-Regelung nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG); die anteiligen privaten Kosten sind über die Nutzungsentnahme auszugleichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR).

Aktivierungsverbote: § 248 HGB und § 5 Abs. 2 EStG

Handelsrechtliche Verbote (§ 248 Abs. 1 HGB): Nicht aktiviert werden dürfen Aufwendungen für

  1. die Gründung eines Unternehmens,
  2. die Beschaffung des Eigenkapitals (z. B. Notar- und Beratungskosten einer Kapitalerhöhung),
  3. den Abschluss von Versicherungsverträgen. Über die Maßgeblichkeit gilt dies auch steuerlich; die Aufwendungen sind Betriebsausgaben.

Selbst geschaffene immaterielle VG des Anlagevermögens:

  • HB: Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB). Aktivierbar sind nur die Entwicklungskosten (§ 255 Abs. 2a S. 1 HGB); Forschungskosten nicht. Lassen sich Forschung und Entwicklung nicht verlässlich trennen, ist die Aktivierung ausgeschlossen (§ 255 Abs. 2a S. 4 HGB).
  • HB: Verbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB).
  • Folgen der Aktivierung bei Kapitalgesellschaften: Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB, abzüglich passiver latenter Steuern) und ggf. passive latente Steuern (§ 274 HGB).
  • StB: Ansatzverbot – ein Aktivposten für immaterielle WG des AV ist nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 Abs. 2 EStG).
HandelsbilanzSteuerbilanz
immaterielles WG des AV, entgeltlich erworbenPflichtPflicht
immaterielles WG des AV, selbst geschaffenWahlrecht (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB)Verbot (§ 5 Abs. 2 EStG)
selbst geschaffene Marke/KundenlisteVerbot (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB)Verbot
originärer GeschäftswertVerbotVerbot
derivativer GeschäftswertPflicht (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB)Pflicht; ND 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG)

§ 5 Abs. 2 EStG betrifft nur das Anlagevermögen: Immaterielle WG des Umlaufvermögens (z. B. eine zum Verkauf entwickelte Individualsoftware) sind mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren (§ 246 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 2 und 2a HGB; § 5 Abs. 1 S. 1 EStG).

Prüfungsschema: Bilanzierung dem Grunde nach

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Empfehlung: Prüfen Sie zuerst Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut bzw. Schuld (selbständige Bewertbarkeit; Abgrenzung zu RAP), damit Sie nur ansatzfähige Posten weiterprüfen (R 5.5 Abs. 1 EStR; BFH, Urteil vom 26.11.2014, X R 20/12).

  2. 2

    Empfehlung: Klären Sie dann die persönliche Zurechnung nach zivilrechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39), weil nur der Berechtigte den Posten bilanziert.

  3. 3

    Empfehlung: Ordnen Sie das WG als notwendiges BV, gewillkürtes BV oder PV zu (§ 4 Abs. 1 EStG; R 4.2 Abs. 7 EStR; R 4.2 Abs. 9 EStR), weil der betriebliche Bezug über den Ansatz entscheidet; bei Kapitalgesellschaften fehlt eine außerbetriebliche Sphäre (BFH, Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/11).

  4. 4

    Empfehlung: Bestimmen Sie danach handelsrechtliches Gebot, Wahlrecht oder Verbot (§§ 246, 248, 249, 250 HGB), weil dies der Ausgangswert der Maßgeblichkeit ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG).

  5. 5

    Empfehlung: Prüfen Sie anschließend Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG) und steuerliche Ansatzvorbehalte (§ 5 Abs. 1a bis 5 EStG), weil diese den Steuerbilanzansatz bestimmen.

  6. 6

    Empfehlung: Prüfen Sie steuerliche Wahlrechte und das Verzeichnis (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, S. 2 und 3 EStG), weil eine Abweichung bei Wahlrechtsausübung diese Aufzeichnung voraussetzt; beachten Sie gesetzlich verlangte Übereinstimmung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG).

  7. 7

    Empfehlung: Zeigen Sie Bewertung (§§ 253 ff. HGB, §§ 6 ff. EStG), Buchungssatz und Gewinnauswirkung getrennt für HB und StB, damit die Abweichung aus § 5 Abs. 1 EStG nachvollziehbar bleibt.

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

  • Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte werden ungeprüft als steuerliche Wahlrechte behandelt – beim Disagio folgt aus § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG die Pflicht zum aktiven RAP (H 6.10 (Damnum) EStH).

  • Selbst geschaffene immaterielle WG des AV werden in der StB aktiviert, weil sie in der HB nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB aktiviert wurden – § 5 Abs. 2 EStG geht der Maßgeblichkeit vor.

  • Bei Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung oder Kommission wird auf das zivilrechtliche statt auf das wirtschaftliche Eigentum abgestellt (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39).

  • Gemischt genutzte Gebäude werden als ein einziges WG behandelt, statt jeden unterschiedlich genutzten Gebäudeteil gesondert zuzuordnen (R 4.2 Abs. 4 EStR).

  • Ein steuerliches Wahlrecht wird abweichend von der HB ausgeübt, ohne die Verzeichnispflicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG anzusprechen.

  • Bei Kapitalgesellschaften wird gewillkürtes BV oder PV geprüft – eine KapG hat keine außerbetriebliche Sphäre (BFH, Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/11).

Musterfall: Software, Eigentumsvorbehalt, Kapitalerhöhungskosten und Sicherungsübereignung

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Die X-GmbH (Wj = Kj) stellt Messgeräte her und ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft. Bilanzstichtag ist der 31.12.2025, die Bilanz wird im März 2026 aufgestellt.

  1. Seit März 2025 entwickelt die GmbH eine Software zur Steuerung ihrer Fertigung, die ausschließlich im eigenen Betrieb eingesetzt werden soll. 2025 sind Aufwendungen von 150.000 € angefallen, davon 30.000 € für Grundlagenuntersuchungen ohne absehbare Verwertbarkeit (Forschung) und 120.000 € für die eigentliche Programmierung (Entwicklung). Ein erfolgreicher Abschluss ist hoch wahrscheinlich; die Software wird ab Februar 2026 eingesetzt. Sämtliche Beträge wurden als laufender Aufwand gebucht. Die GmbH möchte in der HB einen möglichst hohen Gewinn ausweisen.
  2. Am 15.12.2025 wurde eine Fräsmaschine (50.000 € zzgl. 9.500 € USt) unter Eigentumsvorbehalt geliefert und in Betrieb genommen. Die Rechnung liegt vor, ist aber noch nicht bezahlt. Die Buchhaltung hat nichts gebucht, weil die GmbH „noch nicht Eigentümerin“ sei.
  3. Für eine Kapitalerhöhung im Oktober 2025 sind Notar- und Beratungskosten von 8.000 € (netto) angefallen, die als „sonstiger Aktivposten“ aktiviert wurden.
  4. Einen Lkw (Buchwert 40.000 €) hat die GmbH zur Sicherung eines Bankdarlehens an die Bank übereignet. Die Buchhaltung möchte den Lkw deshalb ausbuchen.

Abschreibungen sind nicht zu berücksichtigen.

Frage

Beurteilen Sie die Sachverhalte handels- und steuerrechtlich dem Grunde nach, nennen Sie die erforderlichen Korrekturbuchungen und ermitteln Sie die Gewinnauswirkung für HB und StB.

Lösung
  1. 1. Software – Handelsbilanz

    Die Software ist ein selbst geschaffener immaterieller VG des Anlagevermögens, da sie dauerhaft im eigenen Betrieb genutzt werden soll (H 5.5 (Immaterielle Wirtschaftsgüter) EStH; § 247 Abs. 2 HGB). Es besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB); ein Verbot nach § 248 Abs. 2 S. 2 HGB (Marken, Kundenlisten u. Ä.) greift nicht. Die im Sachverhalt wahrscheinlich erfolgreiche Entwicklungsphase ist nach § 255 Abs. 2a S. 1 und 2 HGB aktivierungsfähig.

    Aktivierbar sind nur die Entwicklungskosten von 120.000 € (§ 255 Abs. 2a S. 1 HGB); die Forschungskosten von 30.000 € unterliegen einem Einbeziehungsverbot (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB). Da die GmbH einen hohen HB-Gewinn wünscht, übt sie das Wahlrecht aus.

    Buchung (GKV): Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte 120.000 € an andere aktivierte Eigenleistungen 120.000 €.

    Folgen: Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB in Höhe von 120.000 € abzüglich passiver latenter Steuern; als mittelgroße KapG hat die GmbH passive latente Steuern nach § 274 Abs. 1 HGB zu prüfen.

  2. 2. Software – Steuerbilanz

    Nach § 5 Abs. 2 EStG ist für immaterielle WG des AV ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Die Software ist selbst geschaffen → Ansatzverbot; die Maßgeblichkeit ist insoweit durchbrochen.

    Die gesamten Aufwendungen von 150.000 € bleiben Betriebsausgaben. Gewinnauswirkung StB: 0 € (Aufwand bereits gebucht). Abweichung HB/StB: 120.000 €.

  3. 3. Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt

    Zivilrechtlich ist der Verkäufer bis zur Kaufpreiszahlung Eigentümer (§ 449 BGB). Die GmbH hat jedoch Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten erlangt und ist wirtschaftliche Eigentümerin (§ 246 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HGB; § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO; H 7.4 (Lieferung) EStH). Die Maschine ist in HB und StB zu aktivieren; die Kaufpreisschuld ist zu passivieren (§ 246 Abs. 1 S. 3 HGB). Die Vorsteuer ist abziehbar, da Lieferung und Rechnung vorliegen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).

    Buchung: Technische Anlagen und Maschinen 50.000 € und Vorsteuer 9.500 € an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 59.500 €.

    Gewinnauswirkung: 0 € (AfA ist laut Aufgabenstellung nicht zu berücksichtigen).

  4. 4. Kosten der Kapitalerhöhung

    Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Über die Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) gilt das Verbot auch steuerlich. Die Kosten sind abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).

    Buchung: Rechts- und Beratungskosten 8.000 € an sonstiger Aktivposten 8.000 €.

    Gewinnauswirkung HB und StB: −8.000 €.

  5. 5. Sicherungsübereigneter Lkw

    Beim Sicherungseigentum ist das Wirtschaftsgut dem Sicherungsgeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO; handelsrechtlich § 246 Abs. 1 S. 2 HGB; AEAO zu § 39). Die GmbH bleibt wirtschaftliche Eigentümerin; der Lkw bleibt mit 40.000 € aktiviert. Keine Buchung, keine Gewinnauswirkung.

  6. 6. Zusammenfassung der Gewinnauswirkungen

    SachverhaltHBStB
    Software+120.000 €0 €
    Fräsmaschine0 €0 €
    Kapitalerhöhungskosten−8.000 €−8.000 €
    Lkw0 €0 €
    Summe+112.000 €−8.000 €

    Für die Software ist bei Abweichung zwischen HB und StB keine Verzeichnisführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG erforderlich, da kein steuerliches Wahlrecht, sondern ein gesetzliches Verbot die Abweichung begründet.

Ergebnis:

Der HB-Gewinn erhöht sich um 112.000 €, der StB-Gewinn mindert sich um 8.000 €; die Differenz von 120.000 € beruht auf dem steuerlichen Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Eigentumsvorbehalt, Kommissionsware und Sicherungsübereignung

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Die Y-GmbH (Wj = Kj) betreibt einen Elektrogroßhandel. Zum 31.12.2025 befinden sich in ihrem Lager

  1. Waren für 15.000 € (netto), die ihr am 20.12.2025 unter Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht bezahlt wurden, sowie
  2. Waren eines Herstellers im Wert von 8.000 €, die die Y-GmbH als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung des Herstellers verkaufen soll.
  3. Außerdem hat die Y-GmbH einen Gabelstapler (Buchwert 12.000 €) zur Sicherung eines Kredits an ihre Bank übereignet.
Nach dem Vollständigkeitsgebot des § Abs. 1 S. 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände anzusetzen. Entscheidend ist nach § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § Abs. 2 Nr. 1 AO nicht das zivilrechtliche, sondern das Eigentum.Zu 1: Trotz Eigentumsvorbehalt sind die Waren der Y-GmbH zuzurechnen. Sie aktiviert Waren in Höhe von € und passiviert in gleicher Höhe zuzüglich Umsatzsteuer eine .Zu 2: Kommissionsware ist dem zuzurechnen. Die Y-GmbH darf die Waren im Wert von 8.000 € aktivieren.Zu 3: Beim Sicherungseigentum ist das Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO dem zuzurechnen. Der Gabelstapler bleibt daher mit € in der Bilanz der Y-GmbH.Wegen der Maßgeblichkeit nach § Abs. 1 S. 1 EStG gelten diese Ergebnisse auch für die Steuerbilanz.
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie ist ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht in der Steuerbilanz zu behandeln, wenn keine steuerliche Sondervorschrift besteht?

    Aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ergibt sich für ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht grundsätzlich ein steuerliches Aktivierungsgebot, soweit keine steuerliche Sonderregel eingreift. Beim Disagio besteht in der HB ein Wahlrecht (§ 250 Abs. 3 HGB), steuerlich ist ein aktiver RAP zu bilden (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; H 6.10 (Damnum) EStH). Ein steuerliches Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG liegt nur vor, wenn das Steuerrecht selbst eines einräumt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Z-GmbH hat 2025 Entwicklungskosten von 60.000 € für eine selbst entwickelte, im eigenen Betrieb genutzte Software in der HB aktiviert. Wie ist in der StB zu verfahren?

    Für selbst geschaffene immaterielle WG des Anlagevermögens besteht steuerlich ein Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Das HB-Wahlrecht des § 248 Abs. 2 S. 1 HGB wird insoweit durchbrochen. In der HB führt die Aktivierung bei der GmbH zur Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) und ggf. zu passiven latenten Steuern (§ 274 HGB).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?

    Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?

    Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Ansatz des Betriebsvermögens, das nach handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist (Hs. 1), es sei denn, im Rahmen eines steuerlichen Wahlrechts wird ein anderer Ansatz gewählt (Hs. 2).

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen darf ein steuerliches Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden?

    Typische Nachfrage: Was ist die Folge, wenn das Verzeichnis nicht geführt wird?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Übertragung von HB-Ansatzentscheidungen in die StB nach § 5 Abs. 1 EStG?

    • Aktivierungsgebot/-wahlrecht → Aktivierungsgebot (z. B. Disagio: H 6.10 (Damnum) EStH)
    • Passivierungsgebot → Passivierungsgebot
    • Passivierungswahlrecht → Passivierungsverbot
    • Verbot → Verbot

    (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG; jeweils vorbehaltlich steuerlicher Sonderregel)

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Klausurfall

Einzelkaufmann Kern: Pkw, gemischt genutztes Gebäude, Kundenstamm und Leasing

Bearbeitungszeit: 25 MinutenPunkteschema: 14 Punkte
Sachverhalt

Max Kern betreibt als im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann einen Elektrogroßhandel (Gewinnermittlung nach § 5 EStG, Wj = Kj). Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 liegen folgende Sachverhalte vor:

  1. Pkw: Kern hat am 2.1.2025 einen Pkw für 40.000 € (netto) aus betrieblichen Mitteln angeschafft und in der Buchführung als Anlagevermögen erfasst. Laut ordnungsgemäßem Fahrtenbuch beträgt die betriebliche Nutzung 30 %.
  2. Gebäude: Am 1.7.2025 hat Kern ein dreigeschossiges Gebäude erworben (Gebäude 600.000 €, Grund und Boden 150.000 €; Bezahlung vom Betriebskonto). Die Geschosse sind gleich groß (je 150 m²). Das Erdgeschoss nutzt Kern als Lager, das 1. Obergeschoss ist an fremde Dritte zu Wohnzwecken vermietet, im 2. Obergeschoss wohnt Kern selbst. Kern hat das gesamte Grundstück als Betriebsvermögen eingebucht.
  3. Kundenstamm: Kern hat seinen über Jahre selbst aufgebauten Kundenstamm, dessen Wert ein Gutachter auf 80.000 € schätzt, wie folgt gebucht: „Kundenstamm 80.000 € an sonstige betriebliche Erträge 80.000 €“. Außerdem hat er am 1.10.2025 von einem Wettbewerber, der sein Geschäft aufgibt, dessen Kundenkartei für 30.000 € erworben und diesen Betrag als Aufwand gebucht.
  4. Lkw-Leasing: Seit 1.1.2025 least Kern einen Lkw (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 Jahre) im Rahmen eines Vollamortisationsvertrags mit einer unkündbaren Grundmietzeit von 48 Monaten, ohne Kauf- oder Verlängerungsoption; ein Spezialleasing liegt nicht vor. Kern überlegt, den Lkw zu aktivieren.

Abschreibungen, Umsatzsteuer und die Höhe der Nutzungsentnahme sind nicht zu berechnen.

Aufgabe
  1. Beurteilen Sie, ob und in welchem Umfang die Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz des Kern zum 31.12.2025 anzusetzen sind (Ansatz, Zurechnung, Betriebsvermögen).
  2. Nennen Sie die erforderlichen Korrekturbuchungen.
  3. Ermitteln Sie die Gewinnauswirkung gegenüber dem bisherigen Buchungsstand.
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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

Einkommensteuergesetz

(1) ¹Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz […]

Vollständiger Wortlaut von § 5 EStG

§ 246 HGB – Vollständigkeit. Verrechnungsverbot

Handelsgesetzbuch

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines […]

Vollständiger Wortlaut von § 246 HGB

§ 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung

Handelsgesetzbuch

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 242 HGB

Rechtsprechung des BFH

Eine Auswahl aus 262 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.

Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach: vom Lesen zum Bestehen.

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