Bilanzsteuerrecht · Klausurtag 3

Rückstellungen§ 249 HGB · § 5 Abs. 4a EStG · § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Ansatz und Bewertung von Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz: Verbindlichkeits-, Drohverlust- und Aufwandsrückstellungen, steuerliche Ansatzverbote sowie die abweichende Bewertung nach § 253 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 90 Min.Rechtsstand 2026Stand: 14.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 9 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (30 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können die Rückstellungsarten des § 249 HGB unterscheiden und ihre steuerliche Behandlung (Gebot oder Verbot) benennen.

  • Sie können die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Gutachtenstil prüfen.

  • Sie können die steuerlichen Ansatzverbote des § 5 Abs. 4, 4a und 4b EStG sicher anwenden.

  • Sie können Rückstellungen handelsrechtlich (Erfüllungsbetrag, Bundesbank-Zins) und steuerlich (Stichtagswerte, Ansammlung, 5,5 %) bewerten und die Abweichungen berechnen.

Rückstellungsarten und Ansatz in HB und StB

Rückstellungen sind Passivposten für Verpflichtungen oder Aufwendungen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind (R 5.7 Abs. 2 EStR). § 249 HGB regelt den Ansatz abschließend: Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden; aufgelöst werden dürfen sie nur, soweit der Grund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 HGB).

RückstellungsartHBStB
ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)PflichtPflicht (Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG), vorbehaltlich § 5 Abs. 2a, 3, 4, 4b EStG
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)PflichtVerbot (§ 5 Abs. 4a S. 1 EStG)
im Gj unterlassene Instandhaltung, Nachholung innerhalb von drei Monaten (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB)PflichtPflicht (R 5.7 Abs. 11 EStR)
unterlassene Abraumbeseitigung, Nachholung im folgenden Gj (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB)PflichtPflicht (R 5.7 Abs. 11 EStR)
Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung – Kulanz (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB)PflichtPflicht (R 5.7 Abs. 12 EStR)
sonstige Aufwandsrückstellungen (z. B. Instandhaltung nach mehr als drei Monaten)Verbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB)Verbot (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 249 Abs. 2 S. 1 HGB)

Kulanz ist steuerlich anzuerkennen, wenn sich der Kaufmann den Gewährleistungen aus geschäftlichen Erwägungen nicht entziehen kann (R 5.7 Abs. 12 EStR).

Pensionsrückstellungen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; steuerlich gelten Ansatz- und Bewertungsregeln des § 6a EStG (eigene Lerneinheit).

Ausweis: Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen (§ 266 Abs. 3 B. HGB).

Klausurhinweis: Empfehlung: Benennen Sie zuerst die Art der Rückstellung, weil davon der Ansatz abhängt: Für Verbindlichkeitsrückstellungen ist eine Außenverpflichtung erforderlich (R 5.7 Abs. 3 EStR); Drohverlustrückstellungen sind steuerlich verboten (§ 5 Abs. 4a EStG).

Voraussetzungen der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Nach R 5.7 Abs. 2 EStR (entsprechend den handelsrechtlichen GoB) ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, wenn

  1. eine Verpflichtung gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht (Außenverpflichtung),
  2. die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist,
  3. mit einer Inanspruchnahme aus der nach Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und
  4. die Aufwendungen in künftigen Wj nicht zu AK/HK eines WG führen (§ 5 Abs. 4b EStG).

Zu 1 – Außenverpflichtung: zivilrechtlich (Vertrag, Delikt) oder öffentlich-rechtlich (R 5.7 Abs. 3 EStR). Öffentlich-rechtliche Pflichten müssen hinreichend konkretisiert sein: Gesetz oder Verwaltungsakt, inhaltlich bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums, Sanktionsbewehrung (R 5.7 Abs. 4 EStR). Für die Aufbewahrung bereits entstandener Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung zu bilden (§ 257 HGB, § 147 AO; BFH, Urteil vom 18.01.2011, X R 14/09).

Zu 2 – Wirtschaftliche Verursachung: Die wesentlichen Tatbestandsmerkmale sind vor dem Stichtag erfüllt; die Verpflichtung knüpft an Vergangenes an und gilt Vergangenes ab (R 5.7 Abs. 5 EStR). Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist spätestens mit ihrer rechtlichen Entstehung wirtschaftlich verursacht (BFH, Urteil vom 17.10.2013, IV R 7/11).

Zu 3 – Wahrscheinlichkeit: Nach den am Stichtag objektiv vorliegenden und bis zur Bilanzaufstellung erkennbaren Tatsachen müssen mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen (R 5.7 Abs. 6 EStR). Auch bei Schadensersatzansprüchen ist diese Wahrscheinlichkeit gesondert zu prüfen (R 5.7 Abs. 6 EStR).

Beispiele für prüfbare Verpflichtungen: Aufbewahrung bereits entstandener Geschäftsunterlagen (BFH, Urteil vom 18.01.2011, X R 14/09), hinreichend konkretisierte öffentlich-rechtliche Pflichten (R 5.7 Abs. 4 EStR) und Kulanzgewährleistungen (R 5.7 Abs. 12 EStR). Ob jeweils eine Rückstellung anzusetzen ist, hängt von Außenverpflichtung, wirtschaftlicher Verursachung und Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit ab (R 5.7 Abs. 2 EStR).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie die Gewerbesteuer- und KSt-Rückstellung trotz ihrer Nichtabziehbarkeit bilanziell, weil § 249 Abs. 1 S. 1 HGB und § 5 Abs. 1 S. 1 EStG den Ansatz tragen; korrigieren Sie die Beträge außerbilanziell nach § 4 Abs. 5b EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG.

Drohverluste und Aufwandsrückstellungen im Einzelnen

Drohverlustrückstellung: Voraussetzung ist ein schwebendes Geschäft – ein gegenseitiger Vertrag, der von den Beteiligten noch nicht voll erfüllt ist (R 5.7 Abs. 7 EStR). Ein Verlust droht, wenn der Wert der eigenen Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt (Verpflichtungsüberschuss, § 249 Abs. 1 S. 1 HGB).

  • Beschaffungsgeschäfte: vereinbarter Festpreis liegt über dem Wiederbeschaffungspreis am Stichtag;
  • Absatzgeschäfte: vereinbarter Verkaufspreis deckt die noch anfallenden Selbstkosten nicht;
  • Dauerschuldverhältnisse: z. B. Miete für nicht mehr nutzbare Räume.

HB: Pflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB), Bewertung mit dem Verpflichtungsüberschuss. StB: Verbot (§ 5 Abs. 4a S. 1 EStG); Ausnahme für Ergebnisse von Bewertungseinheiten (§ 5 Abs. 4a S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1a S. 2 EStG). Nach Erfüllung und Aktivierung ist für den Gegenstand eine Abschreibung zu prüfen; steuerlich ist eine TWA nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).

Unterlassene Instandhaltung (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB):

  • Die Instandhaltung war im abgelaufenen Gj erforderlich und wurde unterlassen;
  • sie wird im folgenden Gj innerhalb von drei Monaten (bis 31.3. bei Wj = Kj) nachgeholt;
  • es handelt sich um eine Aufwandsrückstellung (Innenverpflichtung), die steuerlich ausnahmsweise anerkannt wird (R 5.7 Abs. 11 EStR).

Wird später nachgeholt, besteht in HB und StB ein Passivierungsverbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB). Abraumbeseitigung: Nachholung im gesamten folgenden Gj genügt.

Kulanzrückstellung: Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB) – faktischer Leistungszwang aus geschäftlichen Gründen (R 5.7 Abs. 12 EStR). Bei gleichartigen Verpflichtungen sind steuerlich die Erfahrungen der Vergangenheit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie das Datum der Nachholung ausdrücklich, weil eine erst im April 2026 durchgeführte Reparatur bei kalendergleichem Geschäftsjahr außerhalb der Dreimonatsfrist liegt (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB).

Bewertung in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB)

Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB).

Erfüllungsbetrag:

  • Maßgebend ist der notwendige Erfüllungsbetrag: Objektiv belegte künftige Preis- und Kostensteigerungen erhöhen den zur Erfüllung nötigen Betrag (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB); das steuerliche Verbot künftiger Steigerungen gilt nur für die StB (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG).
  • Sachleistungsverpflichtungen sind nach den zur Erfüllung nötigen Kosten zu schätzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB); die StB schreibt Einzelkosten und angemessene notwendige Gemeinkosten ausdrücklich vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG).
  • Einzelrisiken: nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger Betrag (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB); bei gleichartigen Gewährleistungsfällen ist der voraussichtlich nötige Gesamtbetrag als Pauschalrückstellung zu schätzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB).

Abzinsung (§ 253 Abs. 2 HGB):

  • Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen; bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gilt der Durchschnitt der vergangenen zehn Geschäftsjahre.
  • Die Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben (§ 253 Abs. 2 S. 4 HGB).
  • Für Altersversorgungsverpflichtungen darf pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen werden (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB).
  • Bei einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr besteht keine Abzinsungspflicht.

Ansammlungsrückstellungen: Wird eine Verpflichtung wirtschaftlich über mehrere Jahre durch den laufenden Betrieb verursacht (z. B. Rückbau nach Ende einer Nutzungszeit), ist sie steuerlich in gleichen Jahresraten anzusammeln (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG; R 6.11 Abs. 2 EStR).

Folgebewertung: Die Aufzinsung in den Folgejahren ist gesondert als Zinsaufwand auszuweisen (§ 277 Abs. 5 S. 1 HGB).

Formel: Barwert = Erfüllungsbetrag / (1 + i)ⁿ, mit i = Bundesbank-Zinssatz für die Restlaufzeit n.

Bewertung in der Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Steuerlich gelten vorrangig die Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG (Bewertungsvorbehalt, § 5 Abs. 6 EStG):

  • Buchst. a: Bei gleichartigen Verpflichtungen sind die Erfahrungen der Vergangenheit zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
  • Buchst. b: Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten.
  • Buchst. c: Künftige Vorteile, die mit der Erfüllung voraussichtlich verbunden sind, mindern den Wert, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind.
  • Buchst. d: Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.
  • Buchst. e: Abzinsung mit 5,5 %; ausgenommen sind Rückstellungen mit einer Laufzeit am Stichtag von weniger als zwölf Monaten sowie verzinsliche oder auf Anzahlungen bzw. Vorausleistungen beruhende Verpflichtungen. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.
  • Buchst. f: Maßgebend sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

Obergrenze: Der steuerliche Ansatz darf den handelsrechtlichen Rückstellungsbetrag nicht übersteigen (R 6.11 Abs. 3 EStR; BFH, Urteil vom 20.11.2019, XI R 46/17); das gilt nicht für Pensionsrückstellungen (R 6.11 Abs. 3 EStR).

KriteriumHBStB
PreisniveauErfüllungszeitpunktBilanzstichtag
AbzinsungssatzBundesbank-Durchschnittszins5,5 %
Abzinsung abRestlaufzeit > 1 JahrLaufzeit ≥ 12 Monate
SachleistungenVollkostenEinzelkosten + angemessene notwendige Gemeinkosten
Obergrenze–HB-Wert

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei Rückstellungen weiter die Abzinsung mit 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG), weil die Abschaffung des steuerlichen Abzinsungsgebots für Wj, die nach dem 31.12.2022 enden, nur Verbindlichkeiten betrifft (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, § 52 Abs. 12 S. 2 EStG).

Steuerliche Ansatzverbote und -beschränkungen

Neben dem Drohverlustverbot (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzen folgende Vorschriften den steuerlichen Ansatz:

Jubiläumsrückstellungen (§ 5 Abs. 4 EStG) dürfen nur gebildet werden, wenn

  1. das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat,
  2. das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt,
  3. die Zusage schriftlich erteilt ist und
  4. soweit der Berechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erwirbt. Handelsrechtlich besteht bei einer ungewissen Außenverpflichtung eine Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB; R 5.7 Abs. 2 EStR). Daraus kann eine Abweichung zwischen HB und StB entstehen.

Künftige AK/HK (§ 5 Abs. 4b S. 1 EStG): Für Aufwendungen, die in künftigen Wj als AK oder HK eines WG zu aktivieren sind, dürfen steuerlich keine Rückstellungen gebildet werden; dies gilt auch, wenn aus der Investition kein Ertrag mehr erzielt werden kann (BFH, Urteil vom 08.11.2016, I R 35/15). Bei abnutzbaren WG wird der aktivierte Betrag nach § 7 EStG über die AfA erfasst.

Schutzrechtsverletzungen (§ 5 Abs. 3 EStG): Rückstellung erst, wenn der Rechtsinhaber Ansprüche geltend gemacht hat oder mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist; im zweiten Fall ist sie spätestens im dritten auf die Bildung folgenden Wj aufzulösen, wenn keine Ansprüche geltend gemacht wurden.

Verpflichtungen aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen (§ 5 Abs. 2a EStG): Ansatz erst, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind (z. B. bedingt rückzahlbare Zuschüsse).

SachverhaltHBStB
Jubiläumszusage, Dienstverhältnis 8 JahrePflichtVerbot
Hinreichend konkretisierte Pflicht zur Nachrüstung einer aktivierungspflichtigen FilteranlagePflicht bei Außenverpflichtung (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)Verbot (§ 5 Abs. 4b EStG; BFH, Urteil vom 08.11.2016, I R 35/15)
Drohverlust aus EinkaufskontraktPflichtVerbot

Klausurhinweis: Empfehlung: Unterscheiden Sie zwingende steuerliche Ansatzverbote von Wahlrechten, weil das Verzeichnis des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG nur für abweichend ausgeübte Wahlrechte gilt. Empfehlung: Prüfen Sie bei einer Abweichung aktive latente Steuern, weil § 274 HGB Differenzen zwischen HB und StB erfasst.

Prüfungsschema: Rückstellungen

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Art der Rückstellung bestimmen: ungewisse Verbindlichkeit, drohender Verlust oder Aufwandsrückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 2 HGB

  2. 2

    Tatbestand prüfen: Außenverpflichtung, Ungewissheit, wirtschaftliche Verursachung bzw. rechtliche Entstehung vor dem Stichtag, Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (R 5.7 Abs. 2 EStR)

  3. 3

    Handelsrechtlicher Ansatz: Pflicht oder Verbot (§ 249 Abs. 1 und 2 HGB)

  4. 4

    Steuerliche Ansatzverbote prüfen: § 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a, 4b EStG

  5. 5

    Bewertung HB: notwendiger Erfüllungsbetrag einschließlich Preis- und Kostensteigerungen, Abzinsung bei Restlaufzeit über einem Jahr (§ 253 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB)

  6. 6

    Bewertung StB: § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG – Stichtagswerte, Einzel- und Gemeinkosten, Ansammlung, Abzinsung mit 5,5 %; HB-Wert als Obergrenze (R 6.11 Abs. 3 EStR)

  7. 7

    Buchungssatz, Gewinnauswirkung HB/StB, außerbilanzielle Korrekturen (z. B. GewSt, § 4 Abs. 5b EStG)

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

  • Die handelsrechtliche Drohverlustrückstellung wird in die StB übernommen – § 5 Abs. 4a S. 1 EStG verbietet sie.

  • Rückstellung für unterlassene Instandhaltung, obwohl erst nach Ablauf von drei Monaten nachgeholt wird – dann besteht in HB und StB ein Verbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB).

  • In der StB werden künftige Preissteigerungen berücksichtigt oder mit dem Bundesbank-Zins statt mit 5,5 % abgezinst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG).

  • Bei Sachleistungsverpflichtungen wird bis zum Ende statt bis zum Beginn der Erfüllung abgezinst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 2 EStG).

  • Jubiläumsrückstellung ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG (zehn Jahre Dienstverhältnis, Jubiläum ab 15 Jahren, Schriftform).

  • Der steuerliche Rückstellungswert übersteigt den HB-Wert – der HB-Wert bildet die Obergrenze (R 6.11 Abs. 3 EStR).

Musterfall: Rückbauverpflichtung für Mietereinbauten – Ansammlung und Abzinsung

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Die X-GmbH (Wj = Kj) hat ab 1.1.2025 eine Lagerhalle für fünf Jahre (bis 31.12.2029) gemietet. Sie hat Anfang 2025 auf eigene Kosten Regalanlagen und Zwischenwände eingebaut. Nach dem Mietvertrag ist sie verpflichtet, die Einbauten bei Mietende zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen; der Rückbau beginnt unmittelbar nach Mietende (Anfang 2030).

  • Rückbaukosten nach den Preisverhältnissen am 31.12.2025: 50.000 € (Einzelkosten und angemessene notwendige Gemeinkosten).
  • Erwartete Preis- und Kostensteigerungen: 2 % jährlich.
  • Durchschnittlicher Marktzinssatz der Deutschen Bundesbank für eine Restlaufzeit von vier Jahren: annahmegemäß 1,95 %.
  • Die Verpflichtung wird nach Abstimmung mit dem Abschlussprüfer in HB und StB ratierlich über die Mietdauer angesammelt.

Bisher ist keine Rückstellung gebucht.

Frage

Mit welchem Betrag ist die Rückstellung zum 31.12.2025 in HB und StB anzusetzen? Nennen Sie die Buchungssätze und die Gewinnauswirkungen.

Lösung
  1. 1. Ansatz dem Grunde nach

    Es besteht eine zivilrechtliche Außenverpflichtung gegenüber dem Vermieter (R 5.7 Abs. 3 EStR). Sie ist durch die Nutzung der Halle im Jahr 2025 (anteilig) wirtschaftlich verursacht (R 5.7 Abs. 5 EStR; R 6.11 Abs. 2 EStR); die Inanspruchnahme ist aufgrund des Vertrags sicher, nur die Höhe ist ungewiss. Da die Rückbauaufwendungen nicht zu AK/HK führen, greift das Rückstellungsverbot des § 5 Abs. 4b EStG nicht.

    → Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Pflicht in der HB (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB) und über die Maßgeblichkeit in der StB (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG).

  2. 2. Bewertung in der Handelsbilanz

    Ansatz mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag einschließlich künftiger Preissteigerungen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB):

    • Erfüllungsbetrag Ende 2029: 50.000 € × 1,02⁴ = 54.121,61 €
    • Ansammlung 1/5 (ein von fünf Mietjahren; R 6.11 Abs. 2 EStR): 54.121,61 € / 5 = 10.824,32 €
    • Abzinsung über vier Jahre mit 1,95 % (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB): 10.824,32 € / 1,0195⁴ = 10.824,32 € × 0,925659 = 10.019,63 €

    Buchung HB: Sonstige betriebliche Aufwendungen 10.019,63 € an sonstige Rückstellungen 10.019,63 €

  3. 3. Bewertung in der Steuerbilanz

    Maßgebend ist § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG:

    • Buchst. f: Wertverhältnisse am Stichtag, keine Preissteigerungen → 50.000 €
    • Buchst. b: Sachleistungsverpflichtung mit Einzelkosten und angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten → in den 50.000 € enthalten
    • Buchst. d: zeitanteilige Ansammlung in gleichen Raten: 50.000 € × 1/5 = 10.000 €
    • Buchst. e: Abzinsung mit 5,5 % für den Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung (31.12.2025 bis Anfang 2030 = vier Jahre): 10.000 € / 1,055⁴ = 10.000 € × 0,807217 = 8.072,17 €

    Obergrenze HB-Wert (R 6.11 Abs. 3 EStR): 8.072,17 € < 10.019,63 € → eingehalten.

    Buchung StB: Sonstige betriebliche Aufwendungen 8.072,17 € an sonstige Rückstellungen 8.072,17 €

  4. 4. Gewinnauswirkung und Folgejahre

    HBStB
    Rückstellung 31.12.202510.019,63 €8.072,17 €
    Gewinnauswirkung 2025−10.019,63 €−8.072,17 €

    Der StB-Gewinn liegt um 1.947,46 € über dem HB-Gewinn. Die Abweichung beruht auf zwingendem Steuerrecht (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG), nicht auf einem Wahlrecht – ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ist nicht erforderlich; in der HB sind latente Steuern (§ 274 HGB) zu prüfen.

    In den Folgejahren werden weitere Raten angesammelt; der Aufzinsungsbetrag ist in der HB als Zinsaufwand auszuweisen (§ 277 Abs. 5 S. 1 HGB).

Ergebnis:

Die Rückstellung ist zum 31.12.2025 in der HB mit 10.019,63 € und in der StB mit 8.072,17 € anzusetzen; der steuerliche Gewinn ist um 1.947,46 € höher als der handelsrechtliche.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Rückstellungen

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Unterlassene Instandhaltung

Die Lösung steht – bis auf 9 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Bei der Y-GmbH (Wj = Kj) ist im Oktober 2025 ein Teil des Hallendachs undicht geworden. Die bereits 2025 notwendige Reparatur wurde aus Kapazitätsgründen unterlassen und vom 10.2. bis 20.2.2026 durch einen Dachdecker durchgeführt; Kosten 12.000 € zzgl. USt (voller Vorsteuerabzug).

Außerdem war 2025 die Generalüberholung einer Produktionsanlage fällig (Kosten 3.000 €). Sie soll erst im Mai 2026 nachgeholt werden.

Für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für , die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von Monaten nachgeholt werden, ist nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. HGB eine Rückstellung zu bilden. Es handelt sich um eine , da keine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht. Wegen der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) ist sie auch steuerlich anzusetzen.Die Dachreparatur wird im Februar 2026 nachgeholt. Die Rückstellung beträgt €, denn die Umsatzsteuer ist als abziehbar. Eine Abzinsung unterbleibt, da die Laufzeit weniger als Monate beträgt.Buchungssatz: Instandhaltungsaufwand 12.000 € an 12.000 €.Für die Generalüberholung der Produktionsanlage darf keine Rückstellung gebildet werden, da sie erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nachgeholt wird; insoweit gilt das Verbot des § 249 Abs. S. 1 HGB – in HB und StB.
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Rückstellungen: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die X-GmbH hat im November 2025 Rohstoffe zur Lieferung im Februar 2026 zum Festpreis von 50.000 € gekauft. Am 31.12.2025 beträgt der Wiederbeschaffungspreis 42.000 €. Wie ist zu bilanzieren?

    Es liegt ein schwebendes Beschaffungsgeschäft vor (R 5.7 Abs. 7 EStR); der Verpflichtungsüberschuss beträgt 8.000 €. HB: Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Eine Abschreibung scheidet aus, da die Rohstoffe am Stichtag noch nicht geliefert und aktiviert sind.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine 2025 notwendige Dachreparatur wird aus Kapazitätsgründen erst im April 2026 durchgeführt (Wj = Kj). Ist eine Rückstellung zu bilden?

    Eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung setzt die Nachholung innerhalb von drei Monaten voraus (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB), hier also bis 31.3.2026. Bei Nachholung im April besteht ein Passivierungsverbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB), das über die Maßgeblichkeit auch steuerlich gilt (R 5.7 Abs. 11 EStR). Eine Außenverpflichtung besteht nicht.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche Aussage zur steuerlichen Abzinsung von Rückstellungen trifft zu?

    § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG: Abzinsung mit 5,5 %, ausgenommen Laufzeit am Stichtag unter zwölf Monaten, verzinsliche Verpflichtungen und Anzahlungen/Vorausleistungen; bei Sachleistungsverpflichtungen bis zum Beginn der Erfüllung. Abgeschafft wurde das Abzinsungsgebot nur für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, für Wj, die nach dem 31.12.2022 enden). Der Bundesbank-Zins gilt nur in der HB.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Einem Mitarbeiter, der seit sieben Jahren im Betrieb ist, wurde schriftlich eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum zugesagt. Wie ist zum Stichtag zu verfahren?

    Handelsrechtlich ist die Jubiläumszusage eine ungewisse Verbindlichkeit → Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB; R 5.7 Abs. 2 EStR). Steuerlich verlangt § 5 Abs. 4 EStG u. a., dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat; nach sieben Jahren ist die Rückstellung daher steuerlich (noch) unzulässig.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.

    Typische Nachfrage: Wann ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert?
  6. Rückstellungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie werden drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Handels- und Steuerbilanz behandelt?

    Typische Nachfrage: Was geschieht steuerlich mit dem Verlust, wenn die Ware nach dem Stichtag geliefert wird?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Rückstellung für unterlassene Instandhaltung – Frist?

    Nachholung im folgenden Gj innerhalb von drei Monaten (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB); steuerlich anerkannt (R 5.7 Abs. 11 EStR). Abraumbeseitigung: im folgenden Gj.

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Klausurfall

Kupferkontrakt, Gewährleistung und Kulanz, Jubiläumszusage

Bearbeitungszeit: 30 MinutenPunkteschema: 18 Punkte
Sachverhalt

Die R-GmbH (Wj = Kj) stellt Heizungsanlagen her. Die Bilanz zum 31.12.2025 wird im März 2026 aufgestellt. Bisher sind keine Rückstellungen gebucht.

  1. Kupferkontrakt: Am 10.11.2025 hat die GmbH einen Festpreisvertrag über die Lieferung von Kupfer im Februar 2026 zum Preis von 120.000 € (netto) geschlossen. Am 31.12.2025 hätte dieselbe Menge zum Wiederbeschaffungspreis von 102.000 € bezogen werden können.
  2. Gewährleistung und Kulanz: Die GmbH gewährt auf ihre Anlagen die gesetzliche Gewährleistung. Die Umsatzerlöse 2025 betragen 2.400.000 €. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit fallen für gesetzliche Gewährleistungen Kosten von 1 % des Umsatzes an. Zusätzlich führt die GmbH aus Gründen der Kundenbindung regelmäßig Reparaturen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durch, für die erfahrungsgemäß 0,25 % des Umsatzes anfallen; sie kann sich diesen Leistungen aus geschäftlichen Gründen faktisch nicht entziehen. Die Erfahrungswerte beruhen auf den Kostenverhältnissen 2025 (Einzelkosten und angemessene notwendige Gemeinkosten); für 2026 wird eine allgemeine Kostensteigerung von 3 % erwartet. Eine Abzinsung ist aus Vereinfachungsgründen nicht vorzunehmen.
  3. Jubiläumszusage: Einem Mitarbeiter, der seit 1.4.2017 bei der GmbH beschäftigt ist, wurde 2020 schriftlich eine Zuwendung von 3.000 € zum 25-jährigen Dienstjubiläum zugesagt. Der handelsrechtlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Barwert beträgt zum 31.12.2025 annahmegemäß 900 €.
Aufgabe
  1. Beurteilen Sie die Sachverhalte handels- und steuerrechtlich dem Grunde und der Höhe nach.
  2. Nennen Sie die Buchungssätze für die Handelsbilanz und die Abweichungen in der Steuerbilanz.
  3. Ermitteln Sie die Gewinnauswirkungen für HB und StB.
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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Rückstellungen im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 249 HGB – Rückstellungen

Handelsgesetzbuch

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,

2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 249 HGB

§ 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

Einkommensteuergesetz

[…]

(4a) ¹Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. ²Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 5 EStG

§ 6 EStG – Bewertung

Einkommensteuergesetz

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

[…]

3a. Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:

a) bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser […]

Vollständiger Wortlaut von § 6 EStG

Rechtsprechung des BFH

Eine Auswahl aus 273 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.

Rückstellungen: vom Lesen zum Bestehen.

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