Bilanzsteuerrecht · Klausurtag 3

Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 255 HGB · § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG

Die Zugangsbewertung nach § 255 HGB und § 6 EStG: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Skonto, Vorsteuer, Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 65 Min.Rechtsstand 2026Stand: 13.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (30 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB vollständig ermitteln und Finanzierungskosten, Gemeinkosten und abziehbare Vorsteuer sicher ausscheiden.

  • Sie können Anschaffungspreisminderungen, insbesondere Skonti, zeitlich und betragsmäßig richtig erfassen.

  • Sie können Wertuntergrenze und Wertobergrenze der Herstellungskosten berechnen und das Übereinstimmungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG anwenden.

  • Sie können bei Gebäuden Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abgrenzen.

Anschaffungskosten: Begriff und Schema (§ 255 Abs. 1 HGB)

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie ihm einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB). Dazu gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen AK (S. 2); einzeln zuordenbare Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (S. 3). Für die steuerliche Bewertung gilt dieser Begriff über § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH).

Schema
Anschaffungspreis (netto bei Vorsteuerabzug; § 9b Abs. 1 EStG)
+ Anschaffungsnebenkostenz. B. Fracht, Montage, GrESt
+ nachträgliche Anschaffungskostenz. B. Kaufpreiserhöhung
− AnschaffungspreisminderungenRabatt, Skonto, Bonus
= Anschaffungskosten

Merkmale:

  • Finalität: Nur Aufwendungen, die dem Erwerb oder der Herstellung der Betriebsbereitschaft dienen.
  • Einzelzuordnung: Gemeinkosten (z. B. Kosten der eigenen Einkaufsabteilung) sind keine AK (H 6.2 (Gemeinkosten) EStH); direkt zurechenbare eigene Leistungen (z. B. Löhne eigener Monteure für die Aufstellung) können als Nebenkosten einbezogen werden (§ 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH).
  • Zeitpunkt: Angeschafft ist ein WG im Zeitpunkt der Lieferung (§ 9a EStDV); maßgeblich ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht, in der Regel der Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (H 7.4 (Lieferung) EStH). Ab dem Anschaffungsmonat beginnt die AfA zeitanteilig (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).
  • Tausch: AK ist der gemeine Wert des hingegebenen WG (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG).

Klausurhinweis: Empfehlung: Stellen Sie die AK als Staffelrechnung dar und begründen Sie ausgeschiedene Posten; so werden die nach § 255 Abs. 1 HGB erforderliche Einzelzuordnung und die Preisminderungen nachvollziehbar.

Nebenkosten, Preisminderungen, Skonto und Finanzierungskosten

Beispiele für Anschaffungsnebenkosten (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH):

  • bewegliche WG: Transport, Fracht, Transportversicherung, Zölle, Montage, Fundamentierung, Probelauf;
  • Grundstücke: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung, Maklerprovision, Vermessungskosten.

Keine Anschaffungskosten:

  • Finanzierungskosten: Zinsen, Bereitstellungszinsen, Disagio sowie Notar- und Grundbuchkosten für die Bestellung einer Grundschuld dienen der Finanzierung, nicht dem Erwerb oder der Betriebsbereitschaft (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB). Laufende Zinsen sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG); ein Disagio wird steuerlich über einen aktiven RAP auf die Darlehenslaufzeit verteilt (H 6.10 (Damnum) EStH);
  • abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG);
  • Gemeinkosten und allgemeine Verwaltungskosten (H 6.2 (Gemeinkosten) EStH).

Nachträgliche AK: z. B. nachträgliche Kaufpreiserhöhungen (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Beiträge für eine erstmalige Erschließung können nachträgliche AK des Grund und Bodens sein, wenn sie dessen Wert unabhängig von der Bebauung erhöhen und einen Sachbezug zum Grundstück haben (H 6.4 (Erschließungs‑, Straßenanlieger‑ und andere Beiträge) EStH).

Anschaffungspreisminderungen: Rabatte, Boni und Skonti mindern die AK, soweit sie dem WG einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB). Ein Skonto mindert die AK erst im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH):

  • Zahlung vor dem Stichtag unter Skontoabzug → AK gemindert;
  • Zahlung nach dem Stichtag → am Stichtag sind AK und Verbindlichkeit ungekürzt anzusetzen; die Minderung erfolgt erst im Folgejahr.

Ein als „Ertrag aus Skonti“ gebuchter Betrag ist bei Anlagegütern auf das Anlagekonto umzubuchen (H 6.2 (Skonto) EStH); die AfA ist von den geminderten AK zu berechnen (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Vorsteuer ist nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.

Grundstücke: Fehlt eine tragfähige vertragliche Kaufpreisaufteilung, sind die gesamten AK einschließlich Nebenkosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf Grund und Boden (nicht abnutzbar) und Gebäude (abnutzbar) aufzuteilen (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH).

Klausurhinweis: Empfehlung: Ordnen Sie Notar- und Grundbuchkosten dem Kaufvertrag oder der Grundschuld zu; nur Kosten für den Erwerb gehören nach § 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB zu den AK.

Vorsteuer und Anschaffungs-/Herstellungskosten (§ 9b EStG)

§ 9b Abs. 1 EStG: Der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG gehört, soweit er abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Handelsrechtlich ist die abziehbare Vorsteuer keine Aufwendung für den VG (§ 255 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB).

Konsequenzen:

  • Voller Vorsteuerabzug → AK/HK = Nettobetrag.
  • Kein Vorsteuerabzug (z. B. Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 11 oder Nr. 14 UStG, § 15 Abs. 2 UStG) → die Vorsteuer erhöht die AK/HK (R 9b Abs. 1 EStR).
  • Teilweiser Vorsteuerabzug → nur der nicht abziehbare Teil gehört zu den AK/HK (§ 9b Abs. 1 EStG; R 9b Abs. 1 EStR).

§ 9b Abs. 2 EStG: Wird der Vorsteuerabzug später nach § 15a UStG berichtigt, sind Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln; die AK/HK bleiben unberührt.

SachverhaltBehandlung
Vorsteuer voll abziehbarForderung (Vorsteuer), nicht AK
Vorsteuer nicht abziehbarTeil der AK/HK
Berichtigung nach § 15a UStGBetriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe, AK unverändert
SkontoMinderung der AK (netto) und Berichtigung der Vorsteuer (§ 17 Abs. 1 UStG)

Beispiel: Eine Versicherungsmakler-GmbH (nur steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG) erwirbt eine EDV-Anlage für 10.000 € zzgl. 1.900 € USt. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG); die AK betragen 11.900 €.

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei jeder Zugangsbewertung den Vorsteuerabzug; davon hängt nach § 9b Abs. 1 EStG ab, ob Sie Brutto- oder Nettobeträge in die AK/HK aufnehmen.

Herstellungskosten: Pflicht-, Wahl- und Verbotsbestandteile

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB).

BestandteilHBStB
Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der FertigungPflichtPflicht
angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten, fertigungsbedingter Werteverzehr des AVPflichtPflicht
angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten, Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche Altersversorgung (soweit auf den Herstellungszeitraum entfallend)Wahlrecht (§ 255 Abs. 2 S. 3 HGB)Wahlrecht in Übereinstimmung mit der HB (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG)
Fremdkapitalzinsen für die Finanzierung der Herstellung (Herstellungszeitraum)Wahlrecht (§ 255 Abs. 3 S. 2 HGB)Wahlrecht auch steuerlich; HB-Einbeziehung ist zu übernehmen (R 6.3 Abs. 5 EStR)
Forschungs- und VertriebskostenVerbot (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB)Verbot
kalkulatorische Kosten (kalk. Zinsen, kalk. Unternehmerlohn)kein Aufwand → nicht einzubeziehennicht einzubeziehen (H 6.3 (Kalkulatorische Kosten) EStH)
  • Wertuntergrenze = Summe der Pflichtbestandteile; sie ist in HB und StB identisch.
  • Wertobergrenze = Untergrenze + Wahlbestandteile.
  • Nur angemessene Gemeinkosten: Kosten, die durch teilweise Stilllegung oder mangelnde Aufträge entstehen, sind nicht zu aktivieren (R 6.3 Abs. 7 EStR).
  • Selbst geschaffene immaterielle VG des AV: HK sind nur die Entwicklungskosten (§ 255 Abs. 2a HGB); steuerlich gilt das Ansatzverbot des § 5 Abs. 2 EStG.

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie das Wahlrecht für Verwaltungskosten in HB und StB gemeinsam; § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG verlangt bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG eine übereinstimmende Ausübung.

Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand bei Gebäuden

Aufwendungen für ein bestehendes Gebäude sind Herstellungskosten (Aktivierung, AfA), wenn einer der Tatbestände des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB vorliegt; im Übrigen sind sie Erhaltungsaufwand (sofort abziehbar). Diese Abgrenzung gilt nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch steuerlich, soweit keine Sonderregel eingreift.

Herstellungskosten bei:

  1. Herstellung eines neuen WG, z. B. Wiederherstellung eines voll verschlissenen Gebäudes (Vollverschleiß; BFH, Beschluss vom 21.02.2019, III B 34/18);
  2. Erweiterung: Aufstockung, Anbau, Vergrößerung der nutzbaren Fläche, Vermehrung der Substanz;
  3. über den ursprünglichen Zustand hinausgehender wesentlicher Verbesserung: Bei einem betrieblich genutzten Gebäude muss eine neue betriebliche Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit oder eine höherwertige Nutzbarkeit entstehen (H 6.4 (Wesentliche Verbesserung) EStH).

Erhaltungsaufwand: Erneuerung bereits vorhandener Teile, Einrichtungen oder Anlagen, auch in zeitgemäßer Form, Reparaturen und Schönheitsreparaturen, sofern keine neue oder höherwertige Nutzbarkeit entsteht (H 6.4 (Wesentliche Verbesserung) EStH). Für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zählen Schönheitsreparaturen dennoch mit (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15).

Anschaffungskosten liegen vor, wenn das erworbene Gebäude erst betriebsbereit gemacht werden muss, etwa weil es objektiv funktionsuntüchtig oder für den vorgesehenen Zweck untauglich ist.

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie zuerst AK wegen Herstellung der Betriebsbereitschaft (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB), dann HK nach § 255 Abs. 2 S. 1 HGB und erst danach anschaffungsnahe HK nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; so trennen Sie handelsrechtliche und nur steuerliche Aktivierung.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören steuerlich auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG).

Tatbestandsmerkmale:

  • Anschaffung eines Gebäudes (nicht Herstellung); Fristbeginn mit Lieferung, in der Regel dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (§ 9a EStDV; H 7.4 (Lieferung) EStH).
  • Bezugsgröße: nur die AK des Gebäudes, nicht des Grund und Bodens.
  • Einzubeziehen sind Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen einschließlich Schönheitsreparaturen (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15).
  • Ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB (diese sind ohnehin HK) und für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (z. B. Wartung), § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG.
  • Maßgebend sind Nettobeträge; die Grenze bezieht sich auf die Summe der Aufwendungen im gesamten Dreijahreszeitraum.

Rechtsfolge: Wird die Grenze überschritten, sind sämtliche einbezogenen Aufwendungen HK des Gebäudes und über die AfA zu verteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) – auch Beträge, die in einem früheren Jahr des Dreijahreszeitraums zunächst als Aufwand behandelt wurden.

Verhältnis zur HB: Die Aufwendungen fallen unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15; Bewertungsvorbehalt, § 5 Abs. 6 EStG). In der HB bleibt es bei Erhaltungsaufwand, soweit nicht § 255 Abs. 1 oder 2 HGB eingreift → Abweichung HB/StB. Für Überschusseinkünfte gilt die Regelung über § 9 Abs. 5 S. 2 EStG entsprechend.

Beispiel: AK Gebäude 400.000 €, Renovierung im zweiten Jahr 70.000 € netto. Grenze: 15 % × 400.000 € = 60.000 € → überschritten → 70.000 € anschaffungsnahe HK.

Prüfungsschema: Zugangsbewertung mit AK/HK

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Anschaffung (Erwerb eines bestehenden WG) oder Herstellung (Schaffung, Erweiterung, wesentliche Verbesserung)?

  2. 2

    Bei Anschaffung: Anschaffungspreis (netto bei Vorsteuerabzug, § 9b Abs. 1 EStG) + einzeln zuordenbare Nebenkosten + nachträgliche AK − Preisminderungen (§ 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG)

  3. 3

    Ausscheiden: Finanzierungskosten (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB), Gemeinkosten (H 6.2 (Gemeinkosten) EStH), abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG); Skonto erst bei Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)

  4. 4

    Bei Herstellung: Pflichtbestandteile (Wertuntergrenze), Wahlrechte und Verbote (§ 255 Abs. 2, 2a, 3 HGB)

  5. 5

    Steuerlich: Wahlrecht für Verwaltungs- und Sozialkosten nur in Übereinstimmung mit der HB (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG)

  6. 6

    Bei Gebäuden: Erhaltungsaufwand oder HK; anschließend anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: drei Jahre, 15 % netto der Gebäude-AK) nur für die StB

  7. 7

    AfA-Beginn und Bemessungsgrundlage (§ 9a EStDV, § 7 Abs. 1 S. 4 EStG), Korrekturbuchungen, Gewinnauswirkung HB/StB

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

Musterfall: Erwerb einer Maschine mit Nebenkosten, Skonto und Finanzierungskosten

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Die X-GmbH (Wj = Kj, voller Vorsteuerabzug) erwirbt eine Verpackungsmaschine. Lieferung und Betriebsbereitschaft: 1.4.2025.

  • Rechnung des Herstellers: Listenpreis 100.000 € abzüglich 10 % Rabatt = 90.000 € zzgl. 17.100 € USt = 107.100 €; zahlbar binnen 14 Tagen mit 2 % Skonto.
  • Transport durch eine Spedition: 1.500 € zzgl. USt.
  • Montage durch eine Fremdfirma: 2.500 € zzgl. USt.
  • Die GmbH zahlt die Herstellerrechnung am 10.4.2025 unter Abzug von 2 % Skonto (2.142 €). Für den hierfür aufgenommenen Bankkredit fallen Bereitstellungszinsen von 900 € an.

Bisherige Buchungen: Maschinen 90.000 € und Vorsteuer 17.100 € an Verbindlichkeiten aLuL 107.100 €; Transport und Montage als Fremdleistungen (Aufwand) 4.000 €; Bereitstellungszinsen als Zinsaufwand 900 €; bei Zahlung: Verbindlichkeiten aLuL 107.100 € an Bank 104.958 €, Vorsteuer 342 € und Erträge aus Skonti 1.800 €. Die AfA wurde linear (ND 10 Jahre, § 7 Abs. 1 EStG) mit 6.750 € gebucht.

Frage

Ermitteln Sie die Anschaffungskosten und den Bilanzansatz der Maschine zum 31.12.2025 in HB und StB, nennen Sie die Korrekturbuchungen und die Gewinnauswirkung.

Lösung
  1. 1. Anschaffungspreis

    Die Maschine ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Anschaffungspreis ist der Rechnungsbetrag nach Rabatt: 90.000 €. Die Umsatzsteuer von 17.100 € ist als Vorsteuer abziehbar und gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

  2. 2. Nebenkosten und Finanzierungskosten

    Transport (1.500 €) und Montage (2.500 €) sind erforderlich, um die Maschine zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, und sind ihr einzeln zuzuordnen → Anschaffungsnebenkosten (§ 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB), insgesamt 4.000 €.

    Die Bereitstellungszinsen (900 €) sind Finanzierungskosten; sie dienen der Kapitalbeschaffung, nicht dem Erwerb oder der Betriebsbereitschaft (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB). Sie sind keine AK; bei betrieblicher Veranlassung ist die Buchung als Zinsaufwand zutreffend (§ 4 Abs. 4 EStG).

  3. 3. Skonto als Anschaffungspreisminderung

    Das Skonto wurde am 10.4.2025 in Anspruch genommen und mindert erst damit als einzeln zuordenbare Anschaffungspreisminderung die AK (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB; H 6.2 (Skonto) EStH). Netto: 2 % × 90.000 € = 1.800 €; die Vorsteuerkürzung um 342 € (§ 17 Abs. 1 UStG) ist zutreffend gebucht. Der Ausweis als Ertrag ist wegen der AK-Minderung falsch.

    BerechnungBetrag
    Anschaffungspreis90.000 €
    + Transport1.500 €
    + Montage2.500 €
    − Skonto (netto)−1.800 €
    = Anschaffungskosten92.200 €
  4. 4. Planmäßige Abschreibung 2025

    Lieferung am 1.4.2025 (§ 9a EStDV) → zeitanteilige AfA für 9 Monate (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG; handelsrechtlich § 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB):

    92.200 € / 10 Jahre × 9/12 = 6.915 €

    Gebucht wurden 6.750 € (90.000 € / 10 × 9/12) → Nachbuchung 165 €.

    Buchwert 31.12.2025: 92.200 € − 6.915 € = 85.285 € (HB = StB).

  5. 5. Korrekturbuchungen

    1. Maschinen 4.000 € an Fremdleistungen 4.000 €
    2. Erträge aus Skonti 1.800 € an Maschinen 1.800 €
    3. Abschreibungen auf Sachanlagen 165 € an Maschinen 165 €
  6. 6. Gewinnauswirkung

    KorrekturHB = StB
    Aktivierung Nebenkosten+4.000 €
    Storno Skontoertrag−1.800 €
    Mehr-AfA−165 €
    Summe+2.035 €

    HB und StB stimmen nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG überein, da weder steuerliche Sonderregeln noch abweichend ausgeübte Wahlrechte eingreifen.

Ergebnis:

Die Anschaffungskosten betragen 92.200 €, der Buchwert zum 31.12.2025 in HB und StB 85.285 €; die Korrekturen erhöhen den Gewinn um 2.035 €.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Anschaffungs- & Herstellungskosten

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Die Z-GmbH (Wj = Kj) erwirbt mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten zum 1.6.2025 ein bebautes Grundstück für 500.000 €, das sie ausschließlich für eigene steuerpflichtige Umsätze nutzt. Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte entfallen 1/5 auf den Grund und Boden und 4/5 auf das Gebäude.

Es fallen an: Grunderwerbsteuer 25.000 €, Notarkosten für den Kaufvertrag 4.000 € zzgl. USt, Grundbuchkosten für die Eigentumsumschreibung 1.000 €, Maklerprovision 15.000 € zzgl. USt sowie Notar- und Grundbuchkosten für die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank 1.500 € (netto). Die Vorsteuer ist voll abziehbar.

Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis auch die (§ 255 Abs. 1 S. HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH): Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für den Erwerb sowie die Maklerprovision. Die Vorsteuer gehört nach § Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungskosten. Die Kosten der Grundschuldbestellung sind ; sie dienen nicht dem Erwerb (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB) und sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben in Höhe von € zu buchen (§ 4 Abs. 4 EStG).Die gesamten Anschaffungskosten betragen €. Sie sind im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH): Auf den Grund und Boden entfallen €, auf das Gebäude €. Nur das Gebäude ist und wird planmäßig abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 EStG). Angeschafft ist das Grundstück nach § 9a EStDV im Zeitpunkt der , hier mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten am 1.6.2025 (H 7.4 (Lieferung) EStH).
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Anschaffungs- & Herstellungskosten: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die X-GmbH erhält am 20.12.2025 eine Maschine (Rechnung 50.000 € zzgl. USt, 2 % Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen). Sie zahlt am 2.1.2026 unter Skontoabzug. Mit welchen AK ist die Maschine zum 31.12.2025 zu erfassen (vor AfA)?

    Ein Skonto mindert die AK erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH). Am Stichtag ist es noch nicht gezogen; AK und Verbindlichkeit sind daher ungekürzt mit 50.000 € (netto, § 9b Abs. 1 EStG) bzw. 59.500 € anzusetzen. Die Minderung um 1.000 € erfolgt erst 2026.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?

    Bezugsgröße der 15 %-Grenze sind nur die AK des Gebäudes: 15 % × 400.000 € = 60.000 €. Die Aufwendungen (netto) übersteigen die Grenze und fallen in den Dreijahreszeitraum → in voller Höhe von 70.000 € anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nicht nur der übersteigende Teil.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Was gehört zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks – und was nicht?

    Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Erschließungsbeiträge, die einige Jahre nach dem Erwerb für die erstmalige Erschließung erhoben werden?
  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Schema der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)?

    Anschaffungspreis (netto bei Vorsteuerabzug, § 9b Abs. 1 EStG) + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche AK − Anschaffungspreisminderungen = AK (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?

    Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden?
  8. 8
    Wissensfrage · eigene Seite

    Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB)?

    Aufwendungen, um einen VG zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit einzeln zuordenbar (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB).

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →
Klausurfall

Herstellungskosten fertiger Erzeugnisse und anschaffungsnahe Herstellungskosten

Bearbeitungszeit: 30 MinutenPunkteschema: 18 Punkte
Sachverhalt

Die P-GmbH (Wj = Kj, mittelgroße Kapitalgesellschaft, voller Vorsteuerabzug) stellt Industriepumpen her.

Teil A – Fertige Erzeugnisse: Zum 31.12.2025 lagern 200 im Jahr 2025 hergestellte Pumpen; ein Anfangsbestand bestand nicht. Aus der Kostenrechnung ergeben sich für den gesamten Bestand:

  • Fertigungsmaterial 60.000 €; Materialgemeinkosten 10 % des Fertigungsmaterials
  • Fertigungslöhne 40.000 €; Fertigungsgemeinkosten 120 % der Fertigungslöhne (darin enthalten: fertigungsbedingte Abschreibungen auf Maschinen)
  • Sonderkosten der Fertigung (Spezialwerkzeug) 4.000 €
  • anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung 9.000 €
  • anteilige Vertriebskosten 7.000 €
  • kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital 3.000 €

Die Kapazität war normal ausgelastet; die erzielbaren Verkaufserlöse liegen deutlich über den Vollkosten. Der Geschäftsführer möchte in der HB einen möglichst hohen, in der StB einen möglichst niedrigen Gewinn ausweisen; ist beides nicht zugleich möglich, hat der niedrige steuerliche Gewinn Vorrang. Gebucht ist bisher nichts.

Teil B – Bürogebäude: Am 1.3.2025 (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) hat die GmbH ein 30 Jahre altes, voll funktionsfähiges Bürogebäude für eigene Verwaltungszwecke erworben (AK Gebäude 600.000 €, Grund und Boden 300.000 €). Bis Oktober 2025 ließ sie folgende Arbeiten durchführen (jeweils netto):

  • Malerarbeiten in allen Räumen 25.000 €
  • Austausch der defekten, einfach verglasten Fenster gegen zeitgemäße Isolierglasfenster 40.000 €
  • Reparatur der vorhandenen Heizungsanlage 30.000 €
  • übliche jährliche Wartung der Heizung 2.000 €

Ein Anbau oder eine sonstige Erweiterung erfolgte nicht; der Standard des Gebäudes wurde nicht in mindestens drei zentralen Ausstattungsbereichen gehoben. Sämtliche Beträge (97.000 €) wurden als Instandhaltungsaufwand gebucht. Auf AfA und latente Steuern ist nicht einzugehen.

Aufgabe
  1. Ermitteln Sie Wertuntergrenze und Wertobergrenze der Herstellungskosten der fertigen Erzeugnisse sowie deren Ansatz in HB und StB unter Berücksichtigung der Wünsche des Geschäftsführers. Nennen Sie den Buchungssatz.
  2. Beurteilen Sie die Aufwendungen für das Bürogebäude handels- und steuerrechtlich und nennen Sie ggf. die Korrektur.
  3. Stellen Sie die Gewinnauswirkungen für HB und StB tabellarisch dar.
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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Anschaffungs- & Herstellungskosten im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe

Handelsgesetzbuch

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 255 HGB

§ 6 EStG – Bewertung

Einkommensteuergesetz

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

[…]

1b. Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den […]

Vollständiger Wortlaut von § 6 EStG

Rechtsprechung des BFH

Eine Auswahl aus 476 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.

Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.

Anschaffungs- & Herstellungskosten: vom Lesen zum Bestehen.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

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  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
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