Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 255 HGB · § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG
Lernziele
Sie können die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB vollständig ermitteln und Finanzierungskosten, Gemeinkosten und abziehbare Vorsteuer sicher ausscheiden.
Sie können Anschaffungspreisminderungen, insbesondere Skonti, zeitlich und betragsmäßig richtig erfassen.
Sie können Wertuntergrenze und Wertobergrenze der Herstellungskosten berechnen und das Übereinstimmungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG anwenden.
Sie können bei Gebäuden Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abgrenzen.
Anschaffungskosten: Begriff und Schema (§ 255 Abs. 1 HGB)
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie ihm einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB). Dazu gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen AK (S. 2); einzeln zuordenbare Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (S. 3). Für die steuerliche Bewertung gilt dieser Begriff über § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH).
| Schema | |
|---|---|
| Anschaffungspreis (netto bei Vorsteuerabzug; § 9b Abs. 1 EStG) | |
| + Anschaffungsnebenkosten | z. B. Fracht, Montage, GrESt |
| + nachträgliche Anschaffungskosten | z. B. Kaufpreiserhöhung |
| − Anschaffungspreisminderungen | Rabatt, Skonto, Bonus |
| = Anschaffungskosten |
Merkmale:
- Finalität: Nur Aufwendungen, die dem Erwerb oder der Herstellung der Betriebsbereitschaft dienen.
- Einzelzuordnung: Gemeinkosten (z. B. Kosten der eigenen Einkaufsabteilung) sind keine AK (H 6.2 (Gemeinkosten) EStH); direkt zurechenbare eigene Leistungen (z. B. Löhne eigener Monteure für die Aufstellung) können als Nebenkosten einbezogen werden (§ 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH).
- Zeitpunkt: Angeschafft ist ein WG im Zeitpunkt der Lieferung (§ 9a EStDV); maßgeblich ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht, in der Regel der Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (H 7.4 (Lieferung) EStH). Ab dem Anschaffungsmonat beginnt die AfA zeitanteilig (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Tausch: AK ist der gemeine Wert des hingegebenen WG (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG).
Klausurhinweis: Empfehlung: Stellen Sie die AK als Staffelrechnung dar und begründen Sie ausgeschiedene Posten; so werden die nach § 255 Abs. 1 HGB erforderliche Einzelzuordnung und die Preisminderungen nachvollziehbar.
Nebenkosten, Preisminderungen, Skonto und Finanzierungskosten
Beispiele für Anschaffungsnebenkosten (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH):
- bewegliche WG: Transport, Fracht, Transportversicherung, Zölle, Montage, Fundamentierung, Probelauf;
- Grundstücke: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung, Maklerprovision, Vermessungskosten.
Keine Anschaffungskosten:
- Finanzierungskosten: Zinsen, Bereitstellungszinsen, Disagio sowie Notar- und Grundbuchkosten für die Bestellung einer Grundschuld dienen der Finanzierung, nicht dem Erwerb oder der Betriebsbereitschaft (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB). Laufende Zinsen sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG); ein Disagio wird steuerlich über einen aktiven RAP auf die Darlehenslaufzeit verteilt (H 6.10 (Damnum) EStH);
- abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG);
- Gemeinkosten und allgemeine Verwaltungskosten (H 6.2 (Gemeinkosten) EStH).
Nachträgliche AK: z. B. nachträgliche Kaufpreiserhöhungen (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Beiträge für eine erstmalige Erschließung können nachträgliche AK des Grund und Bodens sein, wenn sie dessen Wert unabhängig von der Bebauung erhöhen und einen Sachbezug zum Grundstück haben (H 6.4 (Erschließungs‑, Straßenanlieger‑ und andere Beiträge) EStH).
Anschaffungspreisminderungen: Rabatte, Boni und Skonti mindern die AK, soweit sie dem WG einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB). Ein Skonto mindert die AK erst im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH):
- Zahlung vor dem Stichtag unter Skontoabzug → AK gemindert;
- Zahlung nach dem Stichtag → am Stichtag sind AK und Verbindlichkeit ungekürzt anzusetzen; die Minderung erfolgt erst im Folgejahr.
Ein als „Ertrag aus Skonti“ gebuchter Betrag ist bei Anlagegütern auf das Anlagekonto umzubuchen (H 6.2 (Skonto) EStH); die AfA ist von den geminderten AK zu berechnen (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Vorsteuer ist nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.
Grundstücke: Fehlt eine tragfähige vertragliche Kaufpreisaufteilung, sind die gesamten AK einschließlich Nebenkosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf Grund und Boden (nicht abnutzbar) und Gebäude (abnutzbar) aufzuteilen (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH).
Klausurhinweis: Empfehlung: Ordnen Sie Notar- und Grundbuchkosten dem Kaufvertrag oder der Grundschuld zu; nur Kosten für den Erwerb gehören nach § 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB zu den AK.
Vorsteuer und Anschaffungs-/Herstellungskosten (§ 9b EStG)
§ 9b Abs. 1 EStG: Der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG gehört, soweit er abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Handelsrechtlich ist die abziehbare Vorsteuer keine Aufwendung für den VG (§ 255 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB).
Konsequenzen:
- Voller Vorsteuerabzug → AK/HK = Nettobetrag.
- Kein Vorsteuerabzug (z. B. Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 11 oder Nr. 14 UStG, § 15 Abs. 2 UStG) → die Vorsteuer erhöht die AK/HK (R 9b Abs. 1 EStR).
- Teilweiser Vorsteuerabzug → nur der nicht abziehbare Teil gehört zu den AK/HK (§ 9b Abs. 1 EStG; R 9b Abs. 1 EStR).
§ 9b Abs. 2 EStG: Wird der Vorsteuerabzug später nach § 15a UStG berichtigt, sind Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln; die AK/HK bleiben unberührt.
| Sachverhalt | Behandlung |
|---|---|
| Vorsteuer voll abziehbar | Forderung (Vorsteuer), nicht AK |
| Vorsteuer nicht abziehbar | Teil der AK/HK |
| Berichtigung nach § 15a UStG | Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe, AK unverändert |
| Skonto | Minderung der AK (netto) und Berichtigung der Vorsteuer (§ 17 Abs. 1 UStG) |
Beispiel: Eine Versicherungsmakler-GmbH (nur steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG) erwirbt eine EDV-Anlage für 10.000 € zzgl. 1.900 € USt. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG); die AK betragen 11.900 €.
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei jeder Zugangsbewertung den Vorsteuerabzug; davon hängt nach § 9b Abs. 1 EStG ab, ob Sie Brutto- oder Nettobeträge in die AK/HK aufnehmen.
Herstellungskosten: Pflicht-, Wahl- und Verbotsbestandteile
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB).
| Bestandteil | HB | StB |
|---|---|---|
| Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der Fertigung | Pflicht | Pflicht |
| angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten, fertigungsbedingter Werteverzehr des AV | Pflicht | Pflicht |
| angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten, Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche Altersversorgung (soweit auf den Herstellungszeitraum entfallend) | Wahlrecht (§ 255 Abs. 2 S. 3 HGB) | Wahlrecht in Übereinstimmung mit der HB (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG) |
| Fremdkapitalzinsen für die Finanzierung der Herstellung (Herstellungszeitraum) | Wahlrecht (§ 255 Abs. 3 S. 2 HGB) | Wahlrecht auch steuerlich; HB-Einbeziehung ist zu übernehmen (R 6.3 Abs. 5 EStR) |
| Forschungs- und Vertriebskosten | Verbot (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB) | Verbot |
| kalkulatorische Kosten (kalk. Zinsen, kalk. Unternehmerlohn) | kein Aufwand → nicht einzubeziehen | nicht einzubeziehen (H 6.3 (Kalkulatorische Kosten) EStH) |
- Wertuntergrenze = Summe der Pflichtbestandteile; sie ist in HB und StB identisch.
- Wertobergrenze = Untergrenze + Wahlbestandteile.
- Nur angemessene Gemeinkosten: Kosten, die durch teilweise Stilllegung oder mangelnde Aufträge entstehen, sind nicht zu aktivieren (R 6.3 Abs. 7 EStR).
- Selbst geschaffene immaterielle VG des AV: HK sind nur die Entwicklungskosten (§ 255 Abs. 2a HGB); steuerlich gilt das Ansatzverbot des § 5 Abs. 2 EStG.
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie das Wahlrecht für Verwaltungskosten in HB und StB gemeinsam; § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG verlangt bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG eine übereinstimmende Ausübung.
Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand bei Gebäuden
Aufwendungen für ein bestehendes Gebäude sind Herstellungskosten (Aktivierung, AfA), wenn einer der Tatbestände des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB vorliegt; im Übrigen sind sie Erhaltungsaufwand (sofort abziehbar). Diese Abgrenzung gilt nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch steuerlich, soweit keine Sonderregel eingreift.
Herstellungskosten bei:
- Herstellung eines neuen WG, z. B. Wiederherstellung eines voll verschlissenen Gebäudes (Vollverschleiß; BFH, Beschluss vom 21.02.2019, III B 34/18);
- Erweiterung: Aufstockung, Anbau, Vergrößerung der nutzbaren Fläche, Vermehrung der Substanz;
- über den ursprünglichen Zustand hinausgehender wesentlicher Verbesserung: Bei einem betrieblich genutzten Gebäude muss eine neue betriebliche Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit oder eine höherwertige Nutzbarkeit entstehen (H 6.4 (Wesentliche Verbesserung) EStH).
Erhaltungsaufwand: Erneuerung bereits vorhandener Teile, Einrichtungen oder Anlagen, auch in zeitgemäßer Form, Reparaturen und Schönheitsreparaturen, sofern keine neue oder höherwertige Nutzbarkeit entsteht (H 6.4 (Wesentliche Verbesserung) EStH). Für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zählen Schönheitsreparaturen dennoch mit (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15).
Anschaffungskosten liegen vor, wenn das erworbene Gebäude erst betriebsbereit gemacht werden muss, etwa weil es objektiv funktionsuntüchtig oder für den vorgesehenen Zweck untauglich ist.
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie zuerst AK wegen Herstellung der Betriebsbereitschaft (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB), dann HK nach § 255 Abs. 2 S. 1 HGB und erst danach anschaffungsnahe HK nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; so trennen Sie handelsrechtliche und nur steuerliche Aktivierung.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören steuerlich auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG).
Tatbestandsmerkmale:
- Anschaffung eines Gebäudes (nicht Herstellung); Fristbeginn mit Lieferung, in der Regel dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten (§ 9a EStDV; H 7.4 (Lieferung) EStH).
- Bezugsgröße: nur die AK des Gebäudes, nicht des Grund und Bodens.
- Einzubeziehen sind Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen einschließlich Schönheitsreparaturen (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15).
- Ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB (diese sind ohnehin HK) und für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (z. B. Wartung), § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG.
- Maßgebend sind Nettobeträge; die Grenze bezieht sich auf die Summe der Aufwendungen im gesamten Dreijahreszeitraum.
Rechtsfolge: Wird die Grenze überschritten, sind sämtliche einbezogenen Aufwendungen HK des Gebäudes und über die AfA zu verteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) – auch Beträge, die in einem früheren Jahr des Dreijahreszeitraums zunächst als Aufwand behandelt wurden.
Verhältnis zur HB: Die Aufwendungen fallen unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15; Bewertungsvorbehalt, § 5 Abs. 6 EStG). In der HB bleibt es bei Erhaltungsaufwand, soweit nicht § 255 Abs. 1 oder 2 HGB eingreift → Abweichung HB/StB. Für Überschusseinkünfte gilt die Regelung über § 9 Abs. 5 S. 2 EStG entsprechend.
Beispiel: AK Gebäude 400.000 €, Renovierung im zweiten Jahr 70.000 € netto. Grenze: 15 % × 400.000 € = 60.000 € → überschritten → 70.000 € anschaffungsnahe HK.
Prüfungsschema: Zugangsbewertung mit AK/HK
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Anschaffung (Erwerb eines bestehenden WG) oder Herstellung (Schaffung, Erweiterung, wesentliche Verbesserung)?
- 2
Bei Anschaffung: Anschaffungspreis (netto bei Vorsteuerabzug, § 9b Abs. 1 EStG) + einzeln zuordenbare Nebenkosten + nachträgliche AK − Preisminderungen (§ 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG)
- 3
Ausscheiden: Finanzierungskosten (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB), Gemeinkosten (H 6.2 (Gemeinkosten) EStH), abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG); Skonto erst bei Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)
- 4
Bei Herstellung: Pflichtbestandteile (Wertuntergrenze), Wahlrechte und Verbote (§ 255 Abs. 2, 2a, 3 HGB)
- 5
Steuerlich: Wahlrecht für Verwaltungs- und Sozialkosten nur in Übereinstimmung mit der HB (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG)
- 6
Bei Gebäuden: Erhaltungsaufwand oder HK; anschließend anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: drei Jahre, 15 % netto der Gebäude-AK) nur für die StB
- 7
AfA-Beginn und Bemessungsgrundlage (§ 9a EStDV, § 7 Abs. 1 S. 4 EStG), Korrekturbuchungen, Gewinnauswirkung HB/StB
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Notar- und Grundbuchkosten für die Grundschuld gehören zur Finanzierung und nicht zum Erwerb (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).
Skonto ist eine AK-Minderung (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB); erst die tatsächliche Inanspruchnahme mindert die AK, nicht schon die Möglichkeit am Stichtag (H 6.2 (Skonto) EStH).
In HB und StB werden für die allgemeinen Verwaltungskosten unterschiedliche Herstellungskostenumfänge gewählt – § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 2 EStG verlangt Übereinstimmung.
Bei der 15 %-Grenze sind die AK des Gebäudes und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG), nicht die Gesamt-AK einschließlich Grund und Boden.
Schönheitsreparaturen zählen bei der 15 %-Prüfung mit (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15); § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG nimmt Erweiterungen und jährlich übliche Erhaltungsarbeiten aus.
Die steuerliche Aktivierung anschaffungsnaher HK nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt unabhängig von der handelsrechtlichen Einordnung (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15); in der HB greift § 255 Abs. 1 oder 2 HGB.
Musterfall: Erwerb einer Maschine mit Nebenkosten, Skonto und Finanzierungskosten
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
Die X-GmbH (Wj = Kj, voller Vorsteuerabzug) erwirbt eine Verpackungsmaschine. Lieferung und Betriebsbereitschaft: 1.4.2025.
- Rechnung des Herstellers: Listenpreis 100.000 € abzüglich 10 % Rabatt = 90.000 € zzgl. 17.100 € USt = 107.100 €; zahlbar binnen 14 Tagen mit 2 % Skonto.
- Transport durch eine Spedition: 1.500 € zzgl. USt.
- Montage durch eine Fremdfirma: 2.500 € zzgl. USt.
- Die GmbH zahlt die Herstellerrechnung am 10.4.2025 unter Abzug von 2 % Skonto (2.142 €). Für den hierfür aufgenommenen Bankkredit fallen Bereitstellungszinsen von 900 € an.
Bisherige Buchungen: Maschinen 90.000 € und Vorsteuer 17.100 € an Verbindlichkeiten aLuL 107.100 €; Transport und Montage als Fremdleistungen (Aufwand) 4.000 €; Bereitstellungszinsen als Zinsaufwand 900 €; bei Zahlung: Verbindlichkeiten aLuL 107.100 € an Bank 104.958 €, Vorsteuer 342 € und Erträge aus Skonti 1.800 €. Die AfA wurde linear (ND 10 Jahre, § 7 Abs. 1 EStG) mit 6.750 € gebucht.
Ermitteln Sie die Anschaffungskosten und den Bilanzansatz der Maschine zum 31.12.2025 in HB und StB, nennen Sie die Korrekturbuchungen und die Gewinnauswirkung.
1. Anschaffungspreis
Die Maschine ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Anschaffungspreis ist der Rechnungsbetrag nach Rabatt: 90.000 €. Die Umsatzsteuer von 17.100 € ist als Vorsteuer abziehbar und gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
2. Nebenkosten und Finanzierungskosten
Transport (1.500 €) und Montage (2.500 €) sind erforderlich, um die Maschine zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, und sind ihr einzeln zuzuordnen → Anschaffungsnebenkosten (§ 255 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB), insgesamt 4.000 €.
Die Bereitstellungszinsen (900 €) sind Finanzierungskosten; sie dienen der Kapitalbeschaffung, nicht dem Erwerb oder der Betriebsbereitschaft (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB). Sie sind keine AK; bei betrieblicher Veranlassung ist die Buchung als Zinsaufwand zutreffend (§ 4 Abs. 4 EStG).
3. Skonto als Anschaffungspreisminderung
Das Skonto wurde am 10.4.2025 in Anspruch genommen und mindert erst damit als einzeln zuordenbare Anschaffungspreisminderung die AK (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB; H 6.2 (Skonto) EStH). Netto: 2 % × 90.000 € = 1.800 €; die Vorsteuerkürzung um 342 € (§ 17 Abs. 1 UStG) ist zutreffend gebucht. Der Ausweis als Ertrag ist wegen der AK-Minderung falsch.
Berechnung Betrag Anschaffungspreis 90.000 € + Transport 1.500 € + Montage 2.500 € − Skonto (netto) −1.800 € = Anschaffungskosten 92.200 € 4. Planmäßige Abschreibung 2025
Lieferung am 1.4.2025 (§ 9a EStDV) → zeitanteilige AfA für 9 Monate (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG; handelsrechtlich § 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB):
92.200 € / 10 Jahre × 9/12 = 6.915 €
Gebucht wurden 6.750 € (90.000 € / 10 × 9/12) → Nachbuchung 165 €.
Buchwert 31.12.2025: 92.200 € − 6.915 € = 85.285 € (HB = StB).
5. Korrekturbuchungen
- Maschinen 4.000 € an Fremdleistungen 4.000 €
- Erträge aus Skonti 1.800 € an Maschinen 1.800 €
- Abschreibungen auf Sachanlagen 165 € an Maschinen 165 €
6. Gewinnauswirkung
Korrektur HB = StB Aktivierung Nebenkosten +4.000 € Storno Skontoertrag −1.800 € Mehr-AfA −165 € Summe +2.035 € HB und StB stimmen nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG überein, da weder steuerliche Sonderregeln noch abweichend ausgeübte Wahlrechte eingreifen.
Die Anschaffungskosten betragen 92.200 €, der Buchwert zum 31.12.2025 in HB und StB 85.285 €; die Korrekturen erhöhen den Gewinn um 2.035 €.
Jetzt Sie: drei Challenges zu Anschaffungs- & Herstellungskosten
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
Die Z-GmbH (Wj = Kj) erwirbt mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten zum 1.6.2025 ein bebautes Grundstück für 500.000 €, das sie ausschließlich für eigene steuerpflichtige Umsätze nutzt. Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte entfallen 1/5 auf den Grund und Boden und 4/5 auf das Gebäude.
Es fallen an: Grunderwerbsteuer 25.000 €, Notarkosten für den Kaufvertrag 4.000 € zzgl. USt, Grundbuchkosten für die Eigentumsumschreibung 1.000 €, Maklerprovision 15.000 € zzgl. USt sowie Notar- und Grundbuchkosten für die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank 1.500 € (netto). Die Vorsteuer ist voll abziehbar.
Anschaffungs- & Herstellungskosten: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die X-GmbH erhält am 20.12.2025 eine Maschine (Rechnung 50.000 € zzgl. USt, 2 % Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen). Sie zahlt am 2.1.2026 unter Skontoabzug. Mit welchen AK ist die Maschine zum 31.12.2025 zu erfassen (vor AfA)?
Ein Skonto mindert die AK erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH). Am Stichtag ist es noch nicht gezogen; AK und Verbindlichkeit sind daher ungekürzt mit 50.000 € (netto, § 9b Abs. 1 EStG) bzw. 59.500 € anzusetzen. Die Minderung um 1.000 € erfolgt erst 2026.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?
Bezugsgröße der 15 %-Grenze sind nur die AK des Gebäudes: 15 % × 400.000 € = 60.000 €. Die Aufwendungen (netto) übersteigen die Grenze und fallen in den Dreijahreszeitraum → in voller Höhe von 70.000 € anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nicht nur der übersteigende Teil.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Was gehört zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks – und was nicht?
- Kaufpreis zuzüglich einzeln zuordenbarer Nebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für den Erwerb, Maklerprovision (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)
- Nicht: Finanzierungskosten wie Grundschuldbestellung und Zinsen, da sie nicht dem Erwerb dienen (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB)
- Nicht: abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG)
- Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung: Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH)
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Erschließungsbeiträge, die einige Jahre nach dem Erwerb für die erstmalige Erschließung erhoben werden? - 6Wissensfrage · eigene Seite
Schema der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)?
Anschaffungspreis (netto bei Vorsteuerabzug, § 9b Abs. 1 EStG) + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche AK − Anschaffungspreisminderungen = AK (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
- Skonto ist Anschaffungspreisminderung (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Minderung erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Zahlung nach dem Stichtag: AK und Verbindlichkeit am Stichtag ungekürzt (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG; AfA von den geminderten AK (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG; H 6.2 (Skonto) EStH)
Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB)?
Aufwendungen, um einen VG zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit einzeln zuordenbar (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB).
Herstellungskosten fertiger Erzeugnisse und anschaffungsnahe Herstellungskosten
Die P-GmbH (Wj = Kj, mittelgroße Kapitalgesellschaft, voller Vorsteuerabzug) stellt Industriepumpen her.
Teil A – Fertige Erzeugnisse: Zum 31.12.2025 lagern 200 im Jahr 2025 hergestellte Pumpen; ein Anfangsbestand bestand nicht. Aus der Kostenrechnung ergeben sich für den gesamten Bestand:
- Fertigungsmaterial 60.000 €; Materialgemeinkosten 10 % des Fertigungsmaterials
- Fertigungslöhne 40.000 €; Fertigungsgemeinkosten 120 % der Fertigungslöhne (darin enthalten: fertigungsbedingte Abschreibungen auf Maschinen)
- Sonderkosten der Fertigung (Spezialwerkzeug) 4.000 €
- anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung 9.000 €
- anteilige Vertriebskosten 7.000 €
- kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital 3.000 €
Die Kapazität war normal ausgelastet; die erzielbaren Verkaufserlöse liegen deutlich über den Vollkosten. Der Geschäftsführer möchte in der HB einen möglichst hohen, in der StB einen möglichst niedrigen Gewinn ausweisen; ist beides nicht zugleich möglich, hat der niedrige steuerliche Gewinn Vorrang. Gebucht ist bisher nichts.
Teil B – Bürogebäude: Am 1.3.2025 (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) hat die GmbH ein 30 Jahre altes, voll funktionsfähiges Bürogebäude für eigene Verwaltungszwecke erworben (AK Gebäude 600.000 €, Grund und Boden 300.000 €). Bis Oktober 2025 ließ sie folgende Arbeiten durchführen (jeweils netto):
- Malerarbeiten in allen Räumen 25.000 €
- Austausch der defekten, einfach verglasten Fenster gegen zeitgemäße Isolierglasfenster 40.000 €
- Reparatur der vorhandenen Heizungsanlage 30.000 €
- übliche jährliche Wartung der Heizung 2.000 €
Ein Anbau oder eine sonstige Erweiterung erfolgte nicht; der Standard des Gebäudes wurde nicht in mindestens drei zentralen Ausstattungsbereichen gehoben. Sämtliche Beträge (97.000 €) wurden als Instandhaltungsaufwand gebucht. Auf AfA und latente Steuern ist nicht einzugehen.
- Ermitteln Sie Wertuntergrenze und Wertobergrenze der Herstellungskosten der fertigen Erzeugnisse sowie deren Ansatz in HB und StB unter Berücksichtigung der Wünsche des Geschäftsführers. Nennen Sie den Buchungssatz.
- Beurteilen Sie die Aufwendungen für das Bürogebäude handels- und steuerrechtlich und nennen Sie ggf. die Korrektur.
- Stellen Sie die Gewinnauswirkungen für HB und StB tabellarisch dar.
Schreiben Sie Ihre Lösung im Gutachtenstil – in 30 Minuten, wie in der Prüfung. Die KI korrigiert nach Punkteschema, Bewertungspunkt für Bewertungspunkt, mit Musterlösung.
Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Anschaffungs- & Herstellungskosten im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.
[…]
§ 6 EStG – Bewertung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
[…]
1b. Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den […]
Verwaltungsanweisungen
- H 6.4 (Anschaffungsnahe Herstellungskosten) EStHHinweisAnschaffungsnahe Herstellungskosten
– Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, welcher im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht vorhanden war und nachweislich erst…
- R 6.3 EStRRichtlinieHerstellungskosten
(1) In die Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes sind auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten (Absatz 2), der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der…
- H 6.4 (Vorauszahlungen auf Herstellungskosten) EStHHinweisVorauszahlungen auf Herstellungskosten
– Vorauszahlungen auf Herstellungskosten für die der Stpfl. infolge Insolvenz des Bauunternehmers keine Bauleistungen erhalten hat und die er auch nicht zurückerlangen kann, gehören nicht zu den Herstellungskosten des…
- R 6.2 EStRRichtlinieAnschaffungskosten
¹Wird ein Wirtschaftsgut gegen Übernahme einer Rentenverpflichtung erworben, kann der als Anschaffungskosten zu behandelnde Barwert der Rente abweichend von den §§ 12 ff. BewG auch nach versicherungsmathematischen…
- H 6.3 (Herstellungskosten) EStHHinweisHerstellungskosten
Begriff und Umfang § 255 Abs. 2 HGB sowie BFH vom 04.07.1990 – GrS 1/89 (BStBl II S. 830)
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15BStBl/amtlich
1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in…
- BFH, Urteil vom 15.11.2022, IX R 14/20BStBl/amtlich
1. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden…
- BFH, Urteil vom 03.05.2022, IX R 7/21BStBl/amtlich
Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
- BFH, Urteil vom 03.09.2019, IX R 2/19BStBl/amtlich
1. Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb…
- BFH, Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/16BStBl/amtlich
1. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden . 2. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt…
Eine Auswahl aus 476 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.
Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
Anschaffungs- & Herstellungskosten: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche