Klausurfrage · Bilanzsteuerrecht

Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?

Klausurfrage zu Anschaffungs- & Herstellungskosten (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Anschaffungs- & Herstellungskosten. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage

    Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?

    Bezugsgröße der 15 %-Grenze sind nur die AK des Gebäudes: 15 % × 400.000 € = 60.000 €. Die Aufwendungen (netto) übersteigen die Grenze und fallen in den Dreijahreszeitraum → in voller Höhe von 70.000 € anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nicht nur der übersteigende Teil.

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    Die X-GmbH erhält am 20.12.2025 eine Maschine (Rechnung 50.000 € zzgl. USt, 2 % Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen). Sie zahlt am 2.1.2026 unter Skontoabzug. Mit welchen AK ist die Maschine zum 31.12.2025 zu erfassen (vor AfA)?

    Ein Skonto mindert die AK erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH). Am Stichtag ist es noch nicht gezogen; AK und Verbindlichkeit sind daher ungekürzt mit 50.000 € (netto, § 9b Abs. 1 EStG) bzw. 59.500 € anzusetzen. Die Minderung um 1.000 € erfolgt erst 2026.

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    Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.

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  4. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG: Mehrbeträge = Betriebseinnahmen, Minderbeträge = Betriebsausgaben; AK/HK bleiben unberührt (§ 9b Abs. 2 EStG).

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    Wertuntergrenze der Herstellungskosten?

    Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Sonderkosten der Fertigung + angemessene MGK + angemessene FGK + fertigungsbedingter Werteverzehr des AV (§ 255 Abs. 2 S. 2 HGB) – in HB und StB identisch (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 6 EStG – Bewertung

Einkommensteuergesetz

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

[…]

1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe […]

Vollständiger Wortlaut von § 6 EStG

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