§ 255 HGBBewertungsmaßstäbe
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
(2a) Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 255 HGB anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Was gehört zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks – und was nicht?
- Kaufpreis zuzüglich einzeln zuordenbarer Nebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für den Erwerb, Maklerprovision (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)
- Nicht: Finanzierungskosten wie Grundschuldbestellung und Zinsen, da sie nicht dem Erwerb dienen (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB)
- Nicht: abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG)
- Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung: Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH)
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Erschließungsbeiträge, die einige Jahre nach dem Erwerb für die erstmalige Erschließung erhoben werden? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
- Skonto ist Anschaffungspreisminderung (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Minderung erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Zahlung nach dem Stichtag: AK und Verbindlichkeit am Stichtag ungekürzt (H 6.2 (Skonto) EStH)
- Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG; AfA von den geminderten AK (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG; H 6.2 (Skonto) EStH)
Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie Wertuntergrenze und Wertobergrenze der Herstellungskosten und das Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz.
- Untergrenze: Material- und Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der Fertigung, angemessene MGK und FGK, fertigungsbedingter Werteverzehr (§ 255 Abs. 2 S. 2 HGB)
- Wahlrecht: allgemeine Verwaltungskosten, soziale Aufwendungen, bAV (§ 255 Abs. 2 S. 3 HGB)
- Verbot: Forschungs- und Vertriebskosten (§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB)
- Steuerlich gleiche Untergrenze (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG); Wahlrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG nur in Übereinstimmung mit der HB
Typische Nachfrage: Dürfen Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einbezogen werden? - 5Wissensfrage · eigene Seite
§ 248 Abs. 2 HGB – selbst geschaffene immaterielle VG des AV?
- S. 1: Aktivierungswahlrecht (nur Entwicklungskosten, § 255 Abs. 2a HGB)
- S. 2: Verbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u. Ä.
Rechtsprechung des BFH zu § 255 HGB
113 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 33/23BStBl/amtlich
1. Eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut "exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler"…
- BFH, Urteil vom 05.02.2026, IV R 11/24BStBl/amtlich
1. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden…
- BFH, Urteil vom 19.11.2024, VIII R 8/22BStBl/amtlich
1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-…
- BFH, Urteil vom 20.02.2024, IX R 12/23BStBl/amtlich
1. Die Existenz des mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geschaffenen Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17…
- BFH, Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23BStBl/amtlich
1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen…
- BFH, Urteil vom 17.10.2023, VII R 19/20BStBl/amtlich
Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem…
- BFH, Urteil vom 12.10.2023, III R 39/21BStBl/amtlich
1. Eine Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe…
- BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22BStBl/amtlich
Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben des Bundesministeriums der…
- BFH, Urteil vom 13.09.2023, XI R 20/20BStBl/amtlich
1. Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als…
- BFH, Urteil vom 18.07.2023, IX R 21/21BStBl/amtlich
1. Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. 2. Der bei § 17 EStG nicht abziehbare Verlust aus dem…
- BFH, Urteil vom 03.05.2023, IX R 12/22BStBl/amtlich
1. Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist…
- BFH, Urteil vom 09.03.2023, IV R 24/19BStBl/amtlich
1. Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195).…
101 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 255 HGB
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden26.01.2026
- Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e Einkommensteuergesetz (EStG))19.01.2026
- Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a Einkommensteuergesetz (EStG)08.12.2025
- BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025 zur Neufassung des Anwendungsschreibens zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 29. Mai 202421.05.2025
- Zinsschranke (§ 4h Einkommensteuergesetz (EStG); § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG))24.03.2025
Anschaffungs- & Herstellungskosten: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche