§ 7 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) ¹Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). ²Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. ³Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. ⁴Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. ⁵Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. ⁶Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. ⁷Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2) ¹Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. ²Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. ³Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. ⁴Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(2a) ¹Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. ²Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. ³Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
(3) ¹Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. ²In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. ³Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4) ¹Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a) nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b) vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. ²Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. ³Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. ⁴Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).
(5) ¹Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– | im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren | jeweils 10 Prozent,
– | in den darauf folgenden 3 Jahren | jeweils 5 Prozent,
– | in den darauf folgenden 18 Jahren | jeweils 2,5 Prozent,
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– | im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren | jeweils 5 Prozent,
– | in den darauf folgenden 6 Jahren | jeweils 2,5 Prozent,
– | in den darauf folgenden 36 Jahren | jeweils 1,25 Prozent,
3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– | im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren | jeweils 7 Prozent,
– | in den darauf folgenden 6 Jahren | jeweils 5 Prozent,
– | in den darauf folgenden 6 Jahren | jeweils 2 Prozent,
– | in den darauf folgenden 24 Jahren | jeweils 1,25 Prozent,
b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– | im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren | jeweils 5 Prozent,
– | in den darauf folgenden 6 Jahren | jeweils 2,5 Prozent,
– | in den darauf folgenden 36 Jahren | jeweils 1,25 Prozent,
c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– | im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren | jeweils 4 Prozent,
– | in den darauf folgenden 8 Jahren | jeweils 2,5 Prozent,
– | in den darauf folgenden 32 Jahren | jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. ²Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. ³Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
(5a) ¹Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. ²Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. ³Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. ⁴Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. ⁵Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. ⁶Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. ⁷Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. ⁸Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.
(5b) Die Absätze 4 bis 5a sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 7 EStG anwenden?
Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
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V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?
Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?
- § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG: Ansatz des Betriebsvermögens nach handelsrechtlichen GoB
- Ansatzvorbehalte in § 5 Abs. 1a bis 5 EStG (z. B. § 5 Abs. 2, Abs. 4a EStG)
- Bewertungsvorbehalt § 5 Abs. 6 EStG mit Vorrang der §§ 6, 6a, 7 EStG
- Eigenständige Ausübung steuerlicher Wahlrechte (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG) mit Verzeichnispflicht
- Steuerliche Wahlrechte können nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
- Skonto ist Anschaffungspreisminderung (§ 255 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Minderung erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH)
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Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wann ist eine Wertminderung bei abnutzbarem Anlagevermögen voraussichtlich dauernd?
- Wert liegt mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08)
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- Steuerlich dann Wahlrecht zur TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)
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Typische Nachfrage: Und wann ist bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens von einer dauernden Wertminderung auszugehen? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Anschaffungszeitpunkt und AfA im Erstjahr?
Anschaffung = Lieferung (§ 9a EStDV). AfA zeitanteilig: Kürzung um 1/12 für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).
Verwaltungsanweisungen zu § 7 EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 7.1 EStRRichtlinieAbnutzbare Wirtschaftsgüter
Allgemeines (1) AfA ist vorzunehmen für 1. bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 bis 7 EStG), 2. immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und 7 EStG), 3. unbewegliche Wirtschaftsgüter, die…
- R 7.2 EStRRichtlinieWirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude
Wohnzwecke (1) ¹Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. ²Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen…
- R 7.3 EStRRichtlinieBemessungsgrundlage für die AfA
Entgeltlicher Erwerb und Herstellung (1) ¹Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes oder der an deren Stelle tretende Wert, z. B. § 6 Abs. 5 Satz 4…
- R 7.4 EStRRichtlinieHöhe der AfA
Beginn der AfA (1) ¹AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. ²Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. ³Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein…
- R 7.5 EStRRichtlinieAbsetzung für Substanzverringerung
¹Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) sind beim unentgeltlichen Erwerb eines Bodenschatzes nur zulässig, soweit der Rechtsvorgänger Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufgewendet hat. ²AfS sind vorzunehmen…
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Eine entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassung ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (BMF vom 12.07.1999 – BStBl I S. 686).
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- H 7.1 (Bewegliche Wirtschaftsgüter) EStHHinweisBewegliche Wirtschaftsgüter
Immaterielle Wirtschaftsgüter (R 5.5 Abs. 1) gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern (BFH vom 22.05.1979 – III R 129/74, BStBl II S. 634).
- H 7.1 (Biogasanlage) EStHHinweisBiogasanlage
Zur Abgrenzung der Wirtschaftsgüter und AfA BMF vom 11.04.2022 (BStBl I S. 633), Rn. 14-17
- H 7.1 (Domain-Namen) EStHHinweisDomain-Namen
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein i. d. R. nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (BFH vom 19.10.2006 …
- H 7.1 (Drittaufwand) EStHHinweisDrittaufwand
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- H 7.1 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) EStHHinweisEigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut
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Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, sind dann als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der…
- H 7.1 (Gebäude) EStHHinweisGebäude
– Ein Container ist ein Gebäude, wenn er nach seiner individuellen Zweckbestimmung für eine dauernde Nutzung an einem Ort aufgestellt ist und seine Beständigkeit durch die ihm zugedachte Ortsfestigkeit auch im äußeren…
- H 7.1 (Gebäudeteile) EStHHinweisGebäudeteile
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- H 7.1 (Mietereinbauten) EStHHinweisMietereinbauten
– Mieterein‑ und ‑umbauten als unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind BMF vom 15.01.1976 (BStBl I S. 66) – Zur Höhe der AfA bei Mietereinbauten H 7.4
- H 7.1 (Namensrecht) EStHHinweisNamensrecht
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar (BFH vom 12.06.2019 – X R 20/17, BStBl II 2020 S. 3).
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– BMF vom 30.09.2013 (BStBl I S. 1184) – Berücksichtigung von Aufwendungen bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Eigen‑ und Drittaufwand) H 4.7 (Drittaufwand, Eigenaufwand für ein…
- H 7.1 (Praxiswert) EStHHinweisPraxiswert
Zur Abschreibung des Praxiswerts BFH vom 24.02.1994 – IV R 33/93 (BStBl II S. 590)
- H 7.1 (Scheinbestandteile) EStHHinweisScheinbestandteile
Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden, die eingefügten…
- H 7.1 (Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind) EStHHinweisUnbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind
– Außenanlagen wie Einfriedungen bei Betriebsgrundstücken BFH vom 02.06.1971 – III R 18/70 (BStBl II S. 673) – Hof‑ und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten und Umzäunungen bei Betriebsgrundstücken BFH vom 01.07.1983 …
- H 7.1 (Vertragsarztzulassung) EStHHinweisVertragsarztzulassung
Aufwendungen für den entgeltlichen Erwerb einer unbefristet erteilten Vertragsarztzulassung sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, wenn die Vertragsarztzulassung nicht zum…
- H 7.1 (Warenzeichen (Marke)) EStHHinweisWarenzeichen (Marke)
Ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke) ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (BMF vom 12.07.1999 – BStBl I S. 686).
- H 7.1 (Wirtschaftliche oder technische Abnutzung) EStHHinweisWirtschaftliche oder technische Abnutzung
– Ständig in Gebrauch befindliche Möbelstücke unterliegen einer technischen Abnutzung, auch wenn die Gegenstände schon 100 Jahre alt sind und im Wert steigen (BFH vom 31.01.1986 – VI R 78/82, BStBl II S. 355). – Gemälde…
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Bei Überlassung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen eines sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrags steht dem Eigentümer und Nutzungsverpflichteten die AfA für die in seinem Eigentum verbliebenen…
35 weitere Abschnitte: alle zu § 7 EStG im EStH
Rechtsprechung des BFH zu § 7 EStG
118 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 07.10.2025, IX R 26/24BStBl/amtlich
1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln…
- BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24BStBl/amtlich
1. Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und…
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, IV R 6/22BStBl/amtlich
1. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt nicht voraus, dass sich eine Investition als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll…
- BFH, Urteil vom 31.01.2024, X R 11/22BStBl/amtlich
1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet…
- BFH, Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23BStBl/amtlich
1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen…
- BFH, Urteil vom 23.03.2023, IV R 2/20BStBl/amtlich
1. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von…
- BFH, Urteil vom 15.11.2022, IX R 14/20BStBl/amtlich
1. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden…
- BFH, Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21BStBl/amtlich
1. Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die…
- BFH, Urteil vom 01.09.2022, IV R 25/19BStBl/amtlich
1. Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem…
- BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 1/21BStBl/amtlich
1. Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden…
- BFH, Urteil vom 03.05.2022, IX R 7/21BStBl/amtlich
Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
- BFH, Urteil vom 10.11.2020, IX R 32/19BStBl/amtlich
1. Erklärt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, welches der Steuerpflichtige zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht…
106 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 7 EStG
- Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Anlage 13a 202627.08.2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden26.01.2026
- Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a Einkommensteuergesetz (EStG)08.12.2025
- Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Anlage 13a 202518.09.2025
- BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025 zur Neufassung des Anwendungsschreibens zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 29. Mai 202421.05.2025
- Zinsschranke (§ 4h Einkommensteuergesetz (EStG); § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG))24.03.2025
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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