9. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung
ECLI: DE:BFH:2025:U.071025.IXR26.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten…

Leitsatz

  1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
  2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.11.2024 - 2 K 1386/20 aufgehoben. Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird unter Änderung des Bescheids vom 12.12.2019 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 mit der Maßgabe festgesetzt, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt X-Straße Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 11.514 € als Werbungskosten abgezogen werden. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 13. November 2024, Az: 2 K 1386/20, Urteil

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