Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a Einkommensteuergesetz (EStG)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 15 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 4 Abs. 3 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 2 S. 2 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 255 Abs. 2 HGBBewertungsmaßstäbe
- § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStGBewertung
- § 255 Abs. 2 S. 3 HGBBewertungsmaßstäbe
- § 255 Abs. 1 HGBBewertungsmaßstäbe
- § 240 Abs. 4 HGBInventar
- § 6 Abs. 2a S. 5 EStGBewertung
- § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGBAllgemeine Bewertungsgrundsätze
- § 7 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 6 Abs. 2 EStGBewertung
- § 6 Abs. 2a EStGBewertung
- § 7 Abs. 2 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 7 Abs. 1 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStGBewertung
- § 4 Abs. 1 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
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Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?
Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?
- Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
- Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
- Korrespondenz: Aufwand der Gesellschaft wird in gleicher Höhe als Sonderbetriebseinnahme erfasst; Gesamtgewinn bleibt unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
- Beispiel Pensionszusage: Rückstellung in der Gesellschaftsbilanz, korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter?
BFH-Entscheidungen zu § 15 EStG
- BFH I R 57/23: Abkommensrechtliche Sperrwirkung für formellen Fremdvergleich24.06.2026
- BFH IV R 36/23: Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst11.06.2026
- BFH VI R 29/24: Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß11.06.2026
- BFH IV R 21/23: Übertragung stiller Reserven aus Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter einer KGaA21.05.2026
Verwaltungsanweisungen zu § 15 EStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Abdruck Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 nachrichtlich: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat poststelle@bmf.bund.de 8. Dezember 2025 Betreff: Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG Anlagen: 1 (Richtwerte für die Viehbewertung) IV C 6 - S 2170/00015/002/094 GZ: IV D 4 - S 2163/00007/005 DOK: COO.7005.100.4.13672371 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864). Anwendungsregelung a) Sachlicher Geltungsbereich Dieses Schreiben gilt zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden. b) Zeitlicher Geltungsbereich Dieses Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Es kann mit Ausnahme der Rn. 31 bis 33 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Die Grundsätze zu § 6 Absatz 2 und Absatz 2a EStG (vgl. Rn. 14, 25 und 26) gelten auch in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Im Übrigen gelten für frühere Wirtschaftsjahre weiterhin die Regelungen im BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864). Bilanzänderungen sind im Rahmen des § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG zulässig. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist eine Bilanzberichtigung nicht zulässig, wenn eine der Steuerfestsetzungen, denen der Gewinn für das Wirtschaftsjahr zeitanteilig zugrunde zu legen ist (§ 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 EStG) nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Folgendes: 1. Herstellungskosten 1 Maßgebend ist die Bestimmung des Begriffs der Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 HGB (R 6.3 EStR). 2 Material- und Fertigungskosten sind die Anschaffungskosten für Jungtiere sowie insbesondere die Kosten des selbst hergestellten und zugekauften Futters (einschließlich Feldbestellungskosten, Pachtzinsen für Futterflächen), ggf. Deck- und Besamungskosten (einschließlich Embryotransfer) ohne Erzeugung eines Jungtieres und die Fertigungslöhne bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Zu den Einzelkosten gehören auch Transport- und Fahrtkosten, die bei der Fertigung entstehen. 3 In die Herstellungskosten sind auch die Material- und Fertigungsgemeinkosten einzubeziehen, z. B. die Kosten für Tierarzt, Medikamente, Tierversicherungen (einschließlich Tierseuchenkasse), Energie, Abwasser, Gülleentsorgung und Absetzung für Abnutzung (AfA), Erhaltungs- und laufender Unterhaltungsaufwand für die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Tierhaltung dienen (z. B. Stallgebäude, Futterlager, Gülleeinrichtungen), sowie Miet- und Pachtzinsen für derartige Wirtschaftsgüter. Zu erfassen sind diese Gemeinkosten aus allen Herstellungsphasen, die bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung entstehen. 4 Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1b EStG angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (z. B. Beiträge zur Berufsgenossenschaft, zur Landwirtschaftskammer, Kosten für die Leitung des Betriebs). 5 Nicht zu den Herstellungskosten gehören Umsatzsteuer, Ertragsteuern und Vertriebskosten (R 6.3 Absatz 6 EStR). 6 Für Fremdkapitalzinsen gilt das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht auch hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlung (R 6.3 Absatz 5 EStR). Geldbeschaffungskosten gehören nicht zu den Herstellungskosten (H 6.3 „Geldbeschaffungskosten“ EStH). 2. Herstellungskosten von Jungtieren bis zur Geburt 7 Ein Jungtier wird erst mit der Geburt als Wirtschaftsgut greifbar. Deshalb ist es aus Vereinfachungsgründen erst zu diesem Zeitpunkt mit den bis dahin als Betriebsausgaben berücksichtigten Herstellungskosten zu bewerten. Deck- und Besamungskosten (einschließlich Embryotransfer) beim Muttertier sind Herstellungskosten des Jungtieres. AfA und Unterhaltskosten des Mutter-tieres während der Tragzeit sind bei reinen Zuchttieren (z. B. bei Zuchtstuten, Zuchtsauen und Zuchtkühen) nur für den Embryotransfer ohne Milchproduktion Herstellungskosten des Jungtieres, bei Färsen notwendige Herstellungskosten zur Fertigstellung als Milchkuh und bei Milchkühen sofort abziehbarer Unterhaltungsaufwand des Muttertieres, da das Trächtigsein und Abkalben erst die wirtschaftlich bedeutendere Milchproduktion des Muttertieres ermöglicht. In anderen Fällen sind die vor der Geburt entstandenen Herstellungskosten eines Jungtieres auf kalkulatorischem Weg von den Herstellungs- bzw. Erhaltungsaufwendungen des Muttertieres und ggf. des Vatertieres im eigenen Betrieb abgrenzbar. 3. Zeitpunkt der Fertigstellung von Tieren des Anlagevermögens 8 Ein Tier ist fertig gestellt, wenn es ausgewachsen ist. Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt bei männlichen Zuchttieren der Zeitpunkt, in dem sie zur Zucht eingesetzt werden können, bei weiblichen Zuchttieren die Vollendung des ersten Abkalbens (BFH vom 9. Dezember 1988, BStBl II 1989 S. 244) und bei Gebrauchstieren die erste Ingebrauchnahme (bei Milchkühen der Zeitpunkt des ersten Abkalbens; BFH vom 12. Dezember 2002, BStBl II 2003 S. 322). Turnier- und Rennpferde gelten mit ihrem ersten Einsatz (BFH vom 23. Juli 1981, BStBl II S. 672), Reitpferde mit Beginn des Zureitens als fertig gestellt. 4. Anschaffungskosten 9 Maßgebend ist die Bestimmung des Begriffs der Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 HGB (H 6.2 „Anschaffungskosten“ EStH). 5. Bewertungsgrundsätze 10 Tiere sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Als weitere Bewertungsmethode kommt die Gruppenbewertung nach § 240 Absatz 4 HGB in Betracht. Innerhalb dieser Bewertungsmethoden sind verschiedene Verfahren zur Wertermittlung zulässig. a) Einzelbewertung aa) Betriebsindividuelle Wertermittlung 11 Die dem Tier zurechenbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach den Verhältnissen des Betriebs zu ermitteln. Ist der Teilwert eines Tieres aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als der Buchwert, der sich aufgrund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergibt, kann der Teilwert angesetzt werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2 EStG). bb) Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben 12 Die Werte können auch aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleitet werden (BFH vom 4. Juni 1992, BStBl II 1993 S. 276; vom 1. Oktober 1992, BStBl II 1993 S. 284). cc) Richtwerte 13 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch mit den Richtwerten lt. Spalte 2 der Anlage angesetzt werden. Das gilt nicht, soweit es sich um Tiere handelt, deren tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich von den Richtwerten lt. Anlage abweichen (in der Regel Zuchttiere wie Zuchthengste und Zuchtbullen, Turnier- oder Rennpferde). Eine erhebliche Abweichung ist stets anzunehmen, wenn bei zugekauften Tieren der Kaufpreis das Zweieinhalbfache der Richtwerte lt. Spalte 2 der Anlage überschreitet und mindestens 5.000 Euro beträgt. b) Gruppenbewertung 14 Die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere können in Gruppen zusammengefasst werden, die nach Tierarten, Geschlecht und Altersklassen (Aufzuchtstadien) gebildet sind und mit dem gewogenen Durchschnittswert bewertet werden (§ 240 Absatz 4 HGB). Die in der Anlage vorgenommene Gliederung kann der Bestimmung der Tiergruppen zugrunde gelegt werden. Die Wahl der Gruppenbewertung für im Wirtschaftsjahr angeschaffte oder hergestellte Tiere mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro schließt wegen § 6 Absatz 2a Satz 5 EStG die Bildung eines Sammelpostens aus. 15 Für Tiere im Sinne der Rn. 13 Satz 2 ist die Gruppenbewertung nicht zulässig. aa) Betriebsindividuelle Wertermittlung 16 Der gewogene Durchschnittswert kann nach den Verhältnissen des Betriebs ermittelt werden. bb) Werte aus vergleichbaren Musterbetrieben 17 Der gewogene Durchschnittswert kann auch aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleitet werden (vgl. Rn. 12). cc) Richtwerte 18 Als gewogener Durchschnittswert können die Richtwerte aus Spalte 4 der Anlage angesetzt werden, wenn von Anfang an keine Umwidmung geplant ist (vgl. Rn. 22). c) Bewertungsstetigkeit 19 Die gewählte Bewertungsmethode sowie das Wertermittlungsverfahren sind innerhalb der jeweiligen Tiergruppe einer Tierart (vgl. Rn. 10 - 18) grundsätzlich beizubehalten (§ 252 Absatz 1 Nummer 6 HGB; BFH vom 14. April 1988, BStBl II S. 672). Eine Ausnahme davon gilt beispielsweise, wenn innerhalb der jeweiligen Tiergruppe Tiere vorhanden sind, die einzeln zu bewerten sind (vgl. Rn. 13 Satz 2). Von der Gruppenbewertung der Tiere des Anlagevermögens kann zudem für Neuzugänge eines Wirtschaftsjahres der jeweiligen Tiergruppe einheitlich zur Einzelbewertung übergegangen werden (BFH vom 15. Februar 2001, BStBl II S. 548 und S. 549). 20 Im Übrigen kann auf eine andere Bewertungsmethode oder auf ein anderes Wertermittlungsverfahren nur dann übergegangen werden, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, z. B. bei Strukturwandel. 6. Anlagevermögen a) Zugehörigkeit zum Anlagevermögen 21 Zum Anlagevermögen gehören Tiere, die nach ihrer Fertigstellung nicht zur sofortigen Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Zuchttiere, Milchvieh, Legehennen). 22 Tiere des Anlagevermögens sind im Anschluss an die Nutzung im Betrieb (z. B. Zuchttiere) als Umlaufvermögen umzuwidmen, wenn eine weitere Verwendung insbesondere als Schlachtvieh von Anfang an geplant ist (sog. doppelte Zweckverwendung; BFH vom 15. Februar 2001, BStBl II S. 549, unter Berücksichtigung BFH vom 24. Juli 2013, BStBl II 2014 S. 246). Eine Umwidmung von Anlagevermögen in Umlaufvermögen ist nicht gegeben, wenn Tiere lediglich aus Wirtschaftlichkeitsgründen und zum Erhalt des Lebens vor einer Veräußerung oder Schlachtung kurzfristig weitergefüttert werden. Von Kurzfristigkeit ist zumindest auszugehen, wenn die weitere Fütterung einen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreitet. b) Absetzung für Abnutzung und Sonderabschreibungen 23 AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Tieres vorgenommen werden. Dasselbe gilt für die Bewertungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 EStG (R 6.13 Absatz 3 EStR) sowie für die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG. 24 Bemessungsgrundlage und Volumen für AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen sind die Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Schlachtwert, wenn eine Umwidmung zu Umlaufvermögen von Anfang an geplant ist (Rn. 22). Schlachtwert ist der Veräußerungserlös, der bei vorsichtiger Beurteilung nach Beendigung der Nutzung erzielbar sein wird (BFH vom 4. Juni 1992, a. a. O., und vom 1. Oktober 1992, a. a. O.). Der Schlachtwert kann betriebsindividuell, mit Wertansätzen aus vergleichbaren Musterbetrieben oder mit den Richtwerten lt. Spalte 3 der Anlage ermittelt werden. Wenn eine Umwidmung zu Umlaufvermögen von Anfang an nicht geplant ist, ist - unabhängig von einer nachfolgenden Veräußerung - weiterhin von Anlagevermögen auszugehen und die Bemessungsgrundlage für die AfA und Sonderabschreibungen nicht um den Schlachtwert zu reduzieren (BFH vom 24. Juli 2013, BStBl II 2014 S. 246). 25 Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 EStG gilt Rn. 24 entsprechend. Für die Prüfung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 2 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Abzug eines Schlachtwerts heranzuziehen. Im Übrigen gilt R 6.13 Absatz 2 EStR. 26 Bei Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG bleibt ein Schlachtwert unabhängig von einer geplanten doppelten Zweckverwendung außer Ansatz (Rn. 9 des BMF-Schreibens vom 30. September 2010, BStBl I S. 755). Für die Prüfung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 2a EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Abzug eines Schlachtwerts heranzuziehen. Im Übrigen gilt R 6.13 Absatz 2 EStR. c) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 27 Bei der Bemessung der AfA nach § 7 EStG kann folgende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden: Zuchthengste 5 Jahre Zuchtstuten 10 Jahre Zuchtbullen 3 Jahre Milchkühe 3 Jahre übrige Kühe 5 Jahre Zuchteber und -sauen 2 Jahre Zuchtböcke und -schafe 3 Jahre Legehennen 1,33 Jahre Damtiere 10 Jahre d) Gruppenwert beim Anlagevermögen 28 Die degressive AfA nach § 7 Absatz 2 EStG und Sonderabschreibungen können nur bei Einzelbewertung (Rn. 11 - 13) in Anspruch genommen werden. Ebenso ist die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG nur bei Einzelbewertung zulässig. Den Gruppenwerten in Spalte 4 der Anlage liegt die lineare AfA nach § 7 Absatz 1 EStG zugrunde. Ein weiterer Abzug ist nicht vorzunehmen. 29 Bei der Gruppenbewertung mit Richtwerten (Rn. 18) ist der Wert aus Spalte 4 der Anlage anzusetzen. Dieser ist bei fertiggestellten Tieren (vgl. Rn. 8) die Hälfte des Richtwerts für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Spalte 2 der Anlage), sofern nicht von Anfang an von einer Umwidmung von Anlage- zu Umlaufvermögen auszugehen ist. Wenn von einer Umwidmung auszugehen ist, ist der anzusetzende Wert das Mittel zwischen dem Richtwert für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Spalte 2 der Anlage) und dem Richtwert für den Schlachtwert (Spalte 3 der Anlage). Bei den betriebsindividuell ermittelten oder aus vergleichbaren Musterbetrieben abgeleiteten Gruppenwerten ist entsprechend zu verfahren. 7. Umlaufvermögen 30 Zum Umlaufvermögen gehören die Tiere, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch im Betrieb bestimmt sind (z. B. Masttiere). Sie sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG mit den Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten; der Ansatz des niedrigeren Teilwerts kommt nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Es gelten die dargestellten Bewertungsgrundsätze (vgl. Rn. 10 - 20). 8. Übergangsregelung 31 Die erstmalige Anwendung der Richtwerte lt. Anlage dieses Schreibens kann einen einmaligen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn auslösen (sog. Umstellungsgewinn). Es wird nicht beanstandet, wenn in Höhe von höchstens 90 % dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2026 oder des Wirtschaftsjahres 2026/2027 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wird. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils mindestens 1/9 der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Für die Ermittlung des Umstellungsgewinns werden nur Bilanzpositionen der Tierbestände betrachtet, die in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2026 oder des Wirtschaftsjahres 2026/2027 vorhanden sind. Tiergruppen, für die im Rahmen der Einzelbewertung oder Gruppenbewertung eine betriebsindividuelle Wertermittlung oder Wertansätze aus vergleichbaren Musterbetrieben zum Ansatz kommen, sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung dieser Bilanzpositionen am ersten maßgeblichen Bilanzstichtag nach diesem BMF-Schreiben und den jeweiligen Bilanzpositionen, wie sie für diese Tierbestände nach den Regelungen im BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (a. a. O.) am selben Bilanzstichtag zu ermitteln gewesen wären. Bei den nach dem BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (a. a. O.) bewerteten Bilanzpositionen werden die insoweit bislang verwendete Bewertungsmethode sowie ggf. ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 EStG berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Umstellungsgewinns sind Erhöhungs- und Minderbeträge der einzelnen Tiergruppen zu saldieren. 32 Beispiel: Ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG hält folgende Tierbestände zum 30. Juni 2027: • 1000 (neu hergestellte) Mastschweine über 50 kg (bislang Gruppenbewertung mit Richtwerten), • 300 Milchkühe (bislang Einzelbewertung mit Richtwerten), von denen im Wirtschaftsjahr (vorliegend zum 1. Januar 2027) 90 Milchkühe neu in den Bestand aufgenommen wurden. Im Rahmen der Bewertungsfreiheit hatte der Landwirt für seinen Milchkuhbestand bisher das Wahlrecht zum Sofortabzug gemäß § 6 Absatz 2 EStG ausgeübt. • drei Pferde, welche älter als drei Jahre sind (bislang Einzelbewertung mit betriebsindividueller Wertermittlung) Bezüglich der Einzelbewertung der (neuen) Milchkühe unter Ansatz der Richtwerte nimmt der Landwirt die lineare AfA in Anspruch. Für die Mastschweine soll die Gruppenbewertung fortgeführt werden. Für die Pferde ist ein Wechsel der Bewertungsmethode nicht zulässig. Lösung: Für die Ermittlung des Umstellungsgewinns ist nach Rn. 31 Absatz 3 jeweils eine Gegenüberstellung der Bilanzpositionen „Mastschweine über 50 kg“ und „Milchkühe“ erforderlich, weil für beide Tiergruppen Richtwerte gemäß Anlage angesetzt werden. Die Pferde sind bei der Ermittlung des Umstellungsgewinns nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht mit Richtwerten gemäß Anlage bewertet werden (vgl. Rn. 31 Absatz 2). Ermittlung Umstellungsgewinn Für die Bilanzposition „Mastschweine über 50 kg“ wird die bislang verwendete Gruppenbewertung fortgeführt; maßgeblich ist der Bestand von 1.000 Mastschweinen am 30. Juni 2027. Mastschweine über 50 kg zum 30. Juni 2027 1.000 Tiere in der Gruppenbewertung Bewertung nach diesem BMF-Schreiben (Gruppenrichtwert = 101 Euro) 101.000 Euro Bewertung nach dem BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (Gruppenrichtwert = 80 Euro) 80.000 Euro Umstellungsgewinn 21.000 Euro Die 210 Milchkühe; die sich zu Beginn des Wirtschaftsjahres bereits im Bestand befanden, werden weiterhin mit 0 Euro bewertet. Denn für sie wurde im vorherigen Wirtschaftsjahr das Wahlrecht gemäß § 6 Absatz 2 EStG ausgeübt. Für die 90 neu in den Bestand aufgenommenen Milchkühe ist bei Fortführung der Einzelbewertung nach diesem BMF-Schreiben ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 EStG aufgrund der Höhe des Richtwerts nach Spalte 2 der Anlage nicht möglich. Vielmehr ist der angesetzte Richtwert um die lineare AfA vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2027 zu mindern. Nach den Regelungen des BMF-Schreibens vom 14. November 2001 (a. a. O.) hätte sich für die neu im Bestand aufgenommenen Kühe (90) unter Berücksichtigung des Wahlrechts gemäß § 6 Absatz 2 EStG (vgl. Rn. 31 Absatz 3 Satz 1) wie für die bisherigen Bestandskühe ein Bilanzansatz von 0 Euro ermittelt. Milchkühe zum 30. Juni 2027 Bewertung von - 210 Milchkühen (Übernahme bisheriger Bilanzansatz) 300 Milchkühe im Bestand, von denen 90 Milchkühe neu dem Bestand zugegangen sind. 0 Euro - 90 Milchkühen nach diesem BMF-Schreiben (Richtwert = 1.033 Euro) abzüglich der anteiligen AfA + 92.970 Euro (90 x 1.033 Euro) Bilanzansatz = 77.475 Euro Bewertung von - 210 Milchkühen (Übernahme bisheriger Bilanzansatz) 0 Euro - 90 Milchkühen nach dem BMF-Schreiben vom 14. November 2001 (Richtwert = 800 Euro, nach § 6 Absatz 2 EStG Ansatz mit 0 Euro) + 0 Euro Bilanzansatz = 0 Euro Umstellungsgewinn 77.475 Euro ./. 15.495 Euro (92.970/bND 3 Jahre x 6/12) Ermittlung Rücklage und Auflösungsbetrag Umstellungsgewinn Mastschweine über 50 kg + 21.000 Euro Umstellungsgewinn Milchkühe + 77.475 Euro (saldierter) Umstellungsgewinn insgesamt = 98.475 Euro gewinnmindernde Rücklage (maximal 90 % des Umstellungsgewinns) 88.627,50 Euro jährlicher Auflösungsbetrag (mindestens) 9.847,50 Euro 33 Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG wird ebenfalls zugelassen, den Umstellungsgewinn entsprechend Rn. 31 auf 10 Jahre zu verteilen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Anlage Richtwerte für die Viehbewertung Tierart und Tiergruppe in € je Tier (1) Anschaffungs-/ SchlachtHerstellungskosten wert (3) (2) GruppenWert ohne Schlachtwert (4) Pferde Pferde bis 1 Jahr 879 879 Pferde 1 bis 2 Jahre Pferde 2 bis 3 Jahre 2336 3 490 2336 3 490 Pferde über 3 Jahre 4 068 300 2 034 Rinder Mastkälber 378 378 Männliche bis 1/2 Jahr Männliche über 1/2 Jahr bis 1 J. 322 442 322 442 Männliche über 1 bis 1,5 J. Männliche über 1,5 Jahre 630 848 630 848 Weibliche bis 1/2 Jahr Weibliche über 1/2 Jahr bis 1 J. 314 438 314 438 Weibliche über 1 Jahr bis 2 Jahre 668 668 Weibliche über 2 Jahre 924 924 Kühe 1 033 900 516 Schweine Ferkel bis 25 kg 35 35 Läufer (25 bis 50 kg) Mastschweine über 50 kg 60 101 60 101 Jungsauen (ab 90 kg) 163 Zuchtsauen 218 163 210 109 Schafe Lämmer bis 1/2 Jahr Schafe 1/2 Jahr bis 1 Jahr 43 98 43 98 Jungschafe bis 20 Monate 124 124 Mutterschafe über 20 Monate 139 60 69 Geflügel Aufzuchtküken Junghennen 1,31 3,14 1,31 3,14 Legehennen 4,68 Masthähnchen 0,876 0,876 Puten 9,31 9,31 Enten 3,46 3,46 Gänse 8,5 8,5 0,5 2,34
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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